Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkweise Begründung einer stillen Gesellschaft zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern. schwebende Unwirksamkeit. Genehmigung durch Ergänzungspfleger. Beiladung des Empfangsbevollmächtigten zum Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gegenüber dem Finanzamt als Empfangsbevollmächtigter einer atypisch stillen Gesellschaft benannte Person ist auch dann zu einem Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte notwendig beizuladen, wenn es um die Frage des wirksamen Entstehens einer solchen Innengesellschaft geht.
2. Was ein im Sinne des § 107 BGB rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist, muss unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm bestimmt werden, welcher in erster Linie darin liegt, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen.
3. Die mangels Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger (schwebende) zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrags zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern über die schenkweise Begründung einer (atypisch) stillen Gesellschaft ist ein starkes Indiz dafür, dass der Gesellschaftsvertrag nicht ernsthaft gewollt war und allein aus steuerlich unbeachtlichen privaten Gründen erstellt wurde.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 3; BGB § 107; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine (atypisch) stille Gesellschaft der Kläger zivilrechtlich wirksam begründet wurde und daher jeweils eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Streitjahre zu erfolgen hat.
Der Kläger zu 3. ist Einzelunternehmer und erzielte in den Streitjahren 2003 bis 2005 gewerbliche Einkünfte. Mit gleichlautenden Verträgen vom 27. Dezember 2002 vereinbarte er mit seinen beiden Kindern, dem am 19. Dezember 1987 geborenen Kläger zu 1. und der am 25. Januar 1990 geborenen Klägerin zu 2., zum 1. Januar 2003 mit ihm eine stille Gesellschaft zu gründen. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sollten sich als stille Gesellschafter jeweils mit einer Einlage i.H.v. 17.500 EUR beteiligen und eine Gewinnbeteiligung von jeweils 12,5 v.H. erhalten. Sie sollten am Verlust der Gesellschaft teilnehmen. Eine Haftung der stillen Gesellschafter gegenüber Dritten sollte ausgeschlossen und im Innenverhältnis auf die Höhe der Beteiligung beschränkt sein. Bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters sollte eine Auseinandersetzung erfolgen, bei der die stillen Reserven aufzulösen wären.
Die Verträge enthielten ein Wettbewerbsverbot, wonach den stillen Gesellschaftern untersagt war, sich während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses an einem mit der Gesellschaft in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Unternehmen zu beteiligen, eines zu gründen oder zu erwerben, wobei dies sowohl für unternehmerische als auch für Kapitalbeteiligungen jeglicher Art galt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eines ähnlichen Vertragsverhältnisses mit einem Konkurrenzunternehmen war anzuzeigen und berechtigte zur fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Für den Fall einer Zuwiderhandlung war der stille Gesellschafter zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 EUR verpflichtet.
Unterschrieben waren die Verträge von den Klägern zu 1., 2. und 3. sowie jeweils durch F., neben dessen Unterschrift vermerkt war „Vertrag und Unterschrift genehmigt durch den Ergänzungspfleger”, wobei F. jedoch nicht zum Ergänzungspfleger i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestellt wurde.
Am 30. Dezember 2003 sollten die Einlagen der stillen Gesellschafter durch Schenkung des Klägers zu 3. geleistet werden, indem er eine Einlage aus der Auszahlung eines Bausparvertrags zwecks Sondertilgung eines betrieblichen Darlehens auf die Einlagen der Kläger zu 1. und zu 2. umbuchte.
Der Kläger zu 3. gab für den Streitzeitraum Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das E. und (atypisch) still beim Beklagten ab. Als Empfangsbevollmächtigter war der steuerliche Vertreter des Klägers zu 3. angegeben, der auch Prozessbevollmächtigter im streitigen Verfahren ist.
Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Verträge über die Gründung der (atypisch) stillen Gesellschaft seien aufgrund einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit steuerlich unbeachtlich. Die Gewinnfeststellung habe daher zu unterbleiben und die 2003 als Betriebsausgaben gebuchten Gewinnanteile der stillen Gesellschafter seien beim Kläger zu 3. als Privatentnahme zu berücksichtigen.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und hob den am 23. Juni 2005 erklärungsgemäß erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für 2003 mit Bescheid vom 25. Januar 2006 auf. Den Antrag zur Gewinnfeststellung für 2004 lehnte der ...