rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Pickup „Ford Ranger”
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Pickup „Ford Ranger” mit Doppelkabine, 5 Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.825 kg seit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO als Pkw einzuordnen, weil die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche ist, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 KraftStG ab 1.5.2005 nach dem Hubraum.
2. Bei der Berechnung der Ladefläche sind die nicht belastbaren Radkästen ebenso herauszurechnen wie die Fläche der herunter geklappten Ladeklappe.
Normenkette
KraftStG § 8 Nrn. 2, 1; StVZO § 23 Abs. 6a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. Mai 2005.
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeugs des Herstellers Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sog. Pickup „Ford Ranger” mit Doppelkabine und 5 Sitzplätzen. Bei einem Leergewicht von 1.785 kg beträgt das zulässige Gesamtgewicht 2.825 kg. Das Fahrzeug erreicht bei einem Hubraum von 2.500 ccm eine Höchstgeschwindigkeit von 145 km/h. Auf die Bl. 24 und 25 der Gerichtsakte befindlichen Bilder wird Bezug genommen.
Das Fahrzeug wurde am 1. Februar 2000 auf den Kläger zugelassen und von der Zulassungsbehörde als LKW eingestuft. Das Fahrzeug wurde zunächst als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert.
Infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteuerte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) das Fahrzeug mit Steuerbescheid vom 21. November 2005 ab dem 1. Mai 2005 gem. § 8 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz nach dem Hubraum und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Januar 2006 auf 517 EUR und für ab dem 1. Februar 2006 beginnende Entrichtungszeiträume auf jährlich 683 EUR fest.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, zu dem im Steuerbescheid angeführten Stichtag habe sich an der Besteuerung nichts geändert. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO sei unerheblich. Im Übrigen handele es sich nach der EU-Richtlinie 70/156/EWG bei diesem Fahrzeug eindeutig nicht um einen PKW.
Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 20. März 2006 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Fahrzeug wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von mehr als 2,8 t als Kombinationskraftwagen im Sinne des § 23 Abs. 6a StVZO als anderes Fahrzeug gem. § 8 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden konnte. Durch den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO bestehe diese Möglichkeit nicht mehr. Die Finanzämter seien an die verkehrsbehördliche Einstufung der Fahrzeuge nicht gebunden. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Fahrzeugen richte sich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Auf die tatsächliche Verwendung eines Fahrzeugs komme es hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht an. Eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht als LKW komme ab dem 1. Mai 2005 nur in Betracht, wenn die Ladefläche wesentlich mehr als 50 % der Gesamtfläche ausmache und die Nutzlast mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichts betrage. Diese Voraussetzungen erfülle das Fahrzeug nicht.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, bei der Berechnung der Flächenverhältnisse habe das FA unberücksichtigt gelassen, dass sich die Ladefläche bei herunter geklappter Ladeklappe erheblich vergrößere. Die Fläche der Ladeklappe sei daher mit zu berücksichtigen. Die Nutzlast erhöhe sich um mindestens 100 kg. Die Zuladung mache daher 40,35 % des zulässigen Gesamtgewichts aus. Für das äußere Erscheinungsbild dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass das Fahrzeug über eine sehr lang gezogene Motorhaube verfüge.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. November 2005 und den Einspruchsbescheid vom 20. März 2006 dahin gehend abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer auf den bisherigen Jahresbetrag von 272,31 EUR herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf seinen Einspruchsbescheid.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 wurde dem Kläger aufgegeben, Länge und Breite der Fahrzeugkabine und der Ladefläche (unter Einbeziehung der Radkästen) zu messen und das Messergebnis dem Gericht mitzuteilen. Danach ist die Fahrzeugkabine 1,84 m lang und 1,29 m breit. Die Ladefläche ist 1,56 m breit und 1,54 m lang. Das FA hat eine Nachmessung vorgenommen. Danach soll der Fahrgastraum 1,90 m lang sein. Die übrigen Werte wurden vom FA bestätigt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten.
Die Klage ist unbeg...