Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßstab zur Abgrenzung einer Erstinvestition i.S. des § 2 Nr. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 von einer anderen Investition. Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen nur bei wesentlicher Steigerung der Produktionskapazität
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i.S. v. § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte zu verstehen, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt. Die Erweiterung einer Betriebstätte setzt eine Vergrößerung/Ausweitung der Produktionskapazitäten oder der unternehmerischen und wirtschaftlichen Tätigkeit durch weitere Produktionsprozesse/-linien zur Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit zusätzlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern voraus.
2. Zudem erfordert die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. dieser Vorschrift, dass zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und der wesentlichen Steigerung des Produktionsprozesses oder der Veränderung in der Betriebsstruktur von einigem Gewicht ein direkter zeitlicher und kausaler Zusammenhang besteht, der nach objektiven Maßstäben bestimmbar sein muss.
3. Die erstmalige Anschaffung eines Zweiachscontaineranhängers durch einen Futtermittelproduzenten, die allenfalls mittelbar den Produktionsprozess fördert, ist nicht als Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 anzusehen, weil weder qualitativ noch quantitativ eine Betriebsstätte erweitert wird.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 8 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung erhöhter Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 und 8 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999). Die Klägerin produziert Futtermittel durch Be- und Verarbeitung von Eingangsstoffen, die sie auch selbst im Werksverkehr direkt an Großkunden liefert.
Im Jahr 1999 erwarb die Klägerin (neben anderen nicht mehr streitigen Wirtschaftsgütern) einen Zweiachscontaineranhänger (im folgenden Anhänger) mit Anschaffungskosten von 37.300 DM. Mit Investitionszulagenantrag vom 6. März 2000 beantragte die Klägerin dafür Investitionszulage in Höhe von 20 v.H.
Nach Durchführung einer Investitionszulagensonderprüfung gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2003 lediglich Investitionszulage in Höhe von 10 v.H., da es sich nach seiner Ansicht nicht um eine Erstinvestition im Sinne des InvZulG 1999 handelte. Es fehle an einer Output-Erhöhung.
Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 7. März 2003 wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 als unbegründet zurück. Am 24. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der angeschaffte Anhänger eine Erstinvestition im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 darstelle und daher eine Zulage in Höhe von 20 v.H. zu gewähren sei. Ein Anhänger sei vorher nicht im Betrieb der Klägerin vorhanden gewesen. Man habe beabsichtigt, mit dem Anhänger höhere Umsätze zu erzielen; dies sei faktisch auch erfolgt. Die Umsatzzahlen hätten sich wie folgt geändert:
1999: |
1.520.002 DM |
2000: |
1.539.064 DM |
2001: |
1.608.752 DM |
2002: |
1.501.907 DM |
2003: |
3.046.782 DM |
2004: |
4.690.323 DM |
2005: |
4.270.034 DM |
Damit werde nach Auffassung der Klägerin objektiv und klar erkennbar, dass die betriebliche Jahresleistung bezogen auf den Zeitpunkt der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Anhängers nachhaltig und deutlich gesteigert werden konnte.
Der Anhänger diene sowohl dem Transport von Rohstoffen zur Verarbeitung und damit mittelbar der Produktion als auch der Auslieferung der selbst erzeugten Futtermittel und damit mittelbar dem Vertrieb. Nach Auffassung der Klägerin ist zur Erweiterung einer bestehenden Betriebstätte jegliche Investition geeignet, die die Leistungsfähigkeit des Betriebes zu steigern bestimmt und geeignet ist. § 2 Abs. 8 InvZulG 1999 bestimme, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter der Erweiterung einer bestehenden Betriebstätte „dienen” müssten. Gesetzlich werde daher lediglich ein finaler, jedoch kein kausaler Zusammenhang gefordert. Dies ergebe sich auch aus dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juni 2001, BStBl. 2001 I 379, der unter Rz. 107 lediglich ausführe, dass eine Betriebsstättenerweiterung voraussetze, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet werde und die Investition nur „die Möglichkeit” schaffen müsse, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel qualitativ oder quantitativ zu steigern. Auch hierin finde sich der finale Zusammenhang zwischen einer Investition und einer Betriebsstättenerweiterung wieder. Das Abstellen des Beklagten auf eine tatsächliche Output-Steigerung, also die Forderung nach einem kausalen Zusammenhang zwischen Investition und ihrer wirtschaftlich...