Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug von Aufwandsentschädigungen und Trennungsgeld; Steuerfreiheit der für die Tätigkeit in den neuen Bundesländern 1994 gezahlten Aufwandsentschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das von einem öffentlichen Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Trennungsgeld, führt zu einer um die Trennungsentschädigung geminderten Abzugsfähigkeit der aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstandenen Gesamtaufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

2. Die einem Landesbediensteten für seine Tätigkeit in den neuen Bundesländern gezahlte Aufwandsentschädigung (sog. Buschgeld), deren Steuerfreiheit das BVerfG in seinem Beschluss vom 11.11.1998 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) im Falle eines Bundesbeamten als verfassungswidrig angesehen hat, ist im Streitjahr 1994 aus Gründen des Vertrauensschutzes auch bei noch nichtbestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei und nicht mit den berufsbezogenen Werbungskosten zu verrechnen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 3 Nr. 12 S. 1, §§ 3c, 3 Nr. 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2002; Aktenzeichen VI R 34/02)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 14. März 1997 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 wird abgeändert und die Einkommensteuer auf 27.791 DM herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 74 v. H. und der Kläger zu 26 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei gleichzeitigem Bezug von Aufwandsentschädigungen und Trennungsgeld.

Der Kläger ist Landesbeamter und als … des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Er wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau, die als Angestellte im Landesdienst tätig ist und im Streitjahr das … – leitete, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 haben der Kläger und dessen Ehefrau Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht, und zwar Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisekosten, des Weiteren Kosten für ein Arbeitszimmer, Absetzungen für Abnutzung (AfA) eines Computers und Druckers, Kosten für Fachliteratur, Kontoführungsgebühren sowie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Die letztgenannten Mehraufwendungen betrugen laut Steuererklärung beim Kläger 11.708 DM und bei dessen Ehefrau 7.239 DM und waren darauf zurückzuführen, dass beide Eheleute im Streitjahr in … (Niedersachsen) ihren Hauptwohnsitz hatten und in … arbeiteten. Im Hause des Klägers und seiner Ehefrau in … befanden sich im Streitjahr im Obergeschoss zwei Arbeitszimmer. Auf die in den vom Beklagten vorgelegten Einkommensteuerakten befindlichen Skizzen und Kostenzusammenstellungen der häuslichen Arbeitszimmer wird ergänzend Bezug genommen. Sowohl der Kläger als seine Ehefrau erledigten in ihrem jeweiligen Arbeitszimmer im Obergeschoss ihres Einfamilienhauses alle Arbeiten, die sie während der täglichen Anwesenheit im … bzw. im … nicht geschafft hatten, insbesondere konzeptionelle Leitungsaufgaben, Tagungs- und Dienstreisevor- und -nachbereitung sowie den Entwurf von Reden und Vorträgen.

Der Kläger hatte am 8. Dezember 1992 einen Computer nebst Drucker zu einem Gesamtpreis von 3.607 DM angeschafft. Der Computer hatte eine Arbeitsspeicherkapazität von 4 MB-RAM und eine Taktfrequenz von 25 MHz. Der Kläger nutzte den Computer zu etwa 95%, nämlich 10–15 Stunden wöchentlich für dienstliche Zwecke.

Der Kläger und dessen Ehefrau erhielten im Streitjahr jeweils eine Aufwandsentschädigung („Buschgeld”) von monatlich 900 DM für ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet. Der Kläger erhielt darüber hinaus Trennungsgeld gem. § 3 der Trennungsgeldverordnung (TGV), Reisebeihilfen nach § 5 TGV und Ersatz für Übernachtungskosten, zusammen 6.473,45 DM. Die Ehefrau erhielt Trennungsgeld einschließlich Reisebeihilfen von insgesamt 5.869,24 DM.

Der Beklagte berücksichtigte beim Kläger und dessen Ehefrau jeweils nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von je 2.000 DM und setzte mit Bescheid vom 14. März 1994 gegenüber den Eheleuten die Einkommensteuer auf 31.329 DM fest.

Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben. Der Einspruchsbescheid datiert vom 28. Oktober 1997. Mit der am 21. November 1997 beim Beklagten angebrachten und mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 erweiterten Klage macht der Kläger folgende Werbungskosten geltend:

Ehemann

Ehefrau

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1.181 DM

1.204 DM

Aufwendungen für Arbeitszimmer

3.328 DM

2.853 DM

AfA/Computer

722 DM

Dienstreisekosten

978 DM

Fachliteratur

80 DM

Kontoführungsgebühren

30...

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