Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtlicher Begriff des Personenkraftwagens. Investitionszulage 1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Fahrzeug kann sowohl für die Besteuerung als auch hinsichtlich der Investitionszulage einer anderen als der im Fahrzeugbrief eingetragenen Fahrzeugart zugeordnet werden.
2. Die Ausdehnung einer möglicherweise steuerlichen Falschbehandlung auch auf die Investitionszulage ist nicht erzwingbar.
3. Ein vom Hersteller als Kombi-Kraftfahrzeug konzipiertes Fahrzeug (hier: umgerüsteter „Opel Kombi LR”) verliert seine Eigenschaft als Personenkraftwagen erst dann, wenn das Fahrzeug durch den Umbau die Eignung zur Beförderung von mehr als zwei Personen endgültig verliert.
Normenkette
InvZulG 1993 § 2 S. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein angeschafftes Fahrzeug ein Pkw oder ein Lkw ist.
Der Kläger beantragte für das Jahr 1993 unter anderem Investitionszulage für einen „Opel Kombi LR”, dessen Anschaffungskosten 30.070 DM betrugen. Der Beklagte gewährte die beantragte Investitionszulage zunächst mit Bescheid vom 29, September 1994, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. In der Zeit vom 24. bis 26. November 1998 führte der Beklagte beim Kläger eine Investitionszulagen-Sonderprüfung durch. Dabei kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein nicht begünstigtes Kraftfahrzeug (Kombinationswagen) handele. Das zulässige Gesamtgewicht liege unter 2,8 t. Nach Bauart und Einrichtung sei das Fahrzeug geeignet und bestimmt, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder von Gütern zu dienen. Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüferin und erließ am 25. Januar 1999 einen Rückforderungsbescheid über 6.014 DM und setzte gleichzeitig Zinsen fest.
Hiergegen legte der Kläger am 24. Februar 1999 Einspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass eine Umrüstung des „Opel” zu einem Lkw mit geschlossenem Kasten vorgenommen worden sei. Zwischen den Mitfahrersitzen und der Ladefläche befände sich eine Trennwand. Halterungsvorrichtungen für Sicherheitsgurte der ehemaligen hinteren Sitze seien nicht vorhanden. Maximal für Personen einschließlich Fahrer könnten mit dem Fahrzeug mitfahren.
Auf die bei den finanzgerichtlichen Akten befindlichen Lichtbilder wird Bezug genommen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 01. Oktober 1999 als unbegründet zurück.
Mit der am 03. November 1999 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass das Fahrzeug nach der Herstellerkonzeption und dem ursprünglichen Erscheinungsbild zwar ein Pkw mit einem Fahrersitz, Beifahrersitz und drei Sitzbänken gewesen sei und es ursprünglich zum Beispiel als Kleinbus für den Schülertransport einsetzbar gewesen sei. Diese ursprüngliche Herstellerkonzeption sei durch die Umgestaltung des Fahrzeuges wesentlich verändert worden. Daher sei auch die ursprüngliche Zulassung des Fahrzeuges als Pkw in die Kfz-Zulassung zum Lkw hin geändert worden.Neben dem Kraftfahrzeugsteuerbrief sei dabei zu berücksichtigen, dass für dieses Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer nach Lkw-Grundsätzen entrichtet würde. Von den ursprünglich vorgesehenen drei Sitzbänken sei nur noch eine Sitzbank vorhanden. Die zwei anderen Sitzbänke seien gar nicht mitgeliefert worden und könnten auch nicht mehr installiertwerden. Die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand seien auf Dauer angelegt. Durch die Seitentür sei der hintere Raum des Fahrzeuges nicht mehr erreichbar. Das installierte Gitter lasse ein Betreten des Rückenraumes durch die Seitentür nicht mehr zu. Eine Trennwand könne nicht installiert werden, da auch für den hinteren Teil des Fahrzeuges ausreichende Temperaturen gesichert sein müssten, um zum Beispiel das Einfrieren von Gasflaschen zu verhindern. Durch den Einbau von Seitenstreben sei es nicht mehr möglich, weitere Sitzbänke einzubauen und auch nicht die dazu erforderlichen Sicherheitsgurte anzubringen. Durch den Verkäufer des Fahrzeuges seien die gewünschten Änderungen zielgerichtet vorgenommen worden und das Fahrzeug sei entsprechend den Wünschen des Klägers geliefert worden. Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes wäre nur mit erheblichem Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden. Das äußere Erscheinungsbild sei ebenfalls verändert worden, da auf dem Dach Halterungen für Materialtransporte angebracht worden seien und das Fensterbild durch die innen angebrachten Seitenstreben verändert worden sei. Das strittige Fahrzeug könne nicht wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder wahlweise vorwiegend der Beförderung von Gütern dienen. Es sei nicht möglich, mit geringem Aufwand es einerseits für Personentransporte zu benutzen und es andererseits kurze Zeit später, nach geringfügigem Umbau, für den Gütertransport einzusetzen. Es handele sich vielmehr um ein vom Kläger eingerichtetes...