rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtliche Einordnung eines Recyclingbetriebs
Leitsatz (redaktionell)
1. In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, kann das FG bei der Auslegung der Klassifikation und der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, darf aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen. Fehlt eine statistische Einordnung für das Streitjahr, hat das FG die Einordnung selbst vorzunehmen.
2. Beschränkt sich die Tätigkeit eines nach ISO als Recyclingbetrieb zertifizierten Betriebs darauf, den weiter zu veräußernden Schrott lediglich zu sortieren und sodann – entsprechend den Vorgaben der Abnehmer – auf Länge zu schneiden, liegt eine Handestätigkeit und keine Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe vor.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes geführt hat und, soweit dies zu bejahen ist, ob die einzelnen streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter die weiteren Investitionszulagevoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob es sich um Erstinvestitionen handelt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A.W. und B.W. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist streitig.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. September 1990 schlossen sich die Gebrüder W. und Herr K. zur Klägerin zusammen. Es war vereinbart (§ 5 des Vertrages), dass bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§ 9 des Vertrages) war jeder Gesellschafter allein berechtigt, soweit es um Handlungen ging, die der gewöhnliche Betrieb mit sich brachte und soweit die Gesellschafter lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden konnten.
Im Jahr 1991 kündigte der Gesellschafter K. Die Gesellschaft wurde von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Das Gewerbe wird laut Gewerbeanmeldung seit dem 12. September 1990 betrieben. Die Tätigkeit wurde mit An- und Verkauf von Schrott, Gusseisen, Industrieabfällen, Kupfer, Messing, Aluminium (…) und sonstigen NE-Metallen angegeben.
Im Jahr 2007 wandte sich die Klägerin an den Beklagten, weil sie eine investitionszulagenbegünstigende Einordnung ihrer Tätigkeit anstrebte. Im Schreiben vom 10. Dezember 2007 an den Beklagten beschrieb sie ihre Tätigkeit derart, dass angeliefertes Material (NE-Metalle und Nicht-NE-Metalle) erst sortiert und anschließend in der Schrottpaketierschere zerkleinert und paketiert werde und die Produkte Blechabfällepakete, Schienen- und Trägerkupol, Gussbruch, Schrott Sorten 0/1/3 und 3, NE-Metallpakete dann an Gießereien, Stahlwerke bzw. in die Verhüttung abgegeben würden. Sie übersandte zudem einen Zuwendungsbescheid der Investitionsbank vom 4. Dezember 2007, in welchem bei der Zuschussberechnung eine mögliche Investitionszulage herausgerechnet wurde.
Am 21. Dezember 2007 beantragte die Klägerin Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 für 2003.
Sie gab an, dass die Investitionen der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Die Bemessungsgrundlage betrug 338.794,12 EUR, die beantragte Investitionszulage 84.698,53 EUR (Zulagensatz von 25 v.H.). Der Antrag wurde mit einem handschriftlich geänderten Formular für den Antrag auf Investitionszulage für 2004 gestellt.
Im Zeitraum vom 25. bis 26. Februar 2008 führte der Beklagte eine Investitionszulage-Sonderprüfung durch (Bericht vom 26. Februar 2008). Im Rahmen der Prüfung wurde dem Prüfer das Schreiben des Statistischen Landesamtes vom 20. Februar 2008 übergeben. Danach ordnete das Statistische Landesamt die Klägerin ausgehend von den im Fragebogen vom 10. Dezember 2007 gemachten Angaben über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten dem Wirtschaftszweig 37.10 – Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus NE-Metallen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zu.
Laut einem Vermerk des Prüfers (Bl. 23 der Betriebsprüfungs-Arbeitsakte) war dieser der Auffassung, die Investitionszulage sei nicht zu gewähren. Der Antrag sei zunächst nicht auf dem vorgeschriebenen amtlichen Formular gestellt worden. Weiter sei die Klägerin im Jahr 2003 dem Handelsgewerbe zuzuordnen, denn soweit dem Statistischen Landesamt im Jahr 2007 mitgeteilt worden sei, dass die Schrottlieferungen mit einer Schrottschere zerteilt würden, sei festzustellen, dass 2003 im Anlagevermögen keine Schrott(paketier)schere enthalten sei, und 2006 sei durch das Statistische Landesamt noch eine Einstufung der Klägerin als Handelsbetrieb erfolgt. Laut Ziff. 11 des Berichts stützte der Prüfer seine ablehnende Auffassung letztlich auf den fehlerhaften Antrag.
Der Beklagte folgte dem und lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2008 den Antrag für...