Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbegünstigung einer Abfindung bei konzerninternem Arbeitgeberwechsel unter Fortführung des bisherigen Dienstverhältnisses. Anknüpfen der Abfindung an die Begründung des neuen Dienstverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer eines wegen konzerninterner Umstrukturierungsmaßnahmen liquidierten Arbeitgebers im Zusammenhang mit seinem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber innerhalb derselben Unternehmensgruppe erhalten hat, ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG begünstigt, wenn das neue Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit das bisherige mit einbezieht, der Arbeitsbereich im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die Ansprüche auf Arbeitslohn und Urlaub zwar deutlich verschlechtert haben, aber einem Arbeitsplatzverlust nicht gleichkommen.
2. Der Steuerbegünstigung stand im Streitfall zudem entgegen, dass die Abfindung nach dem Sozialplan eben nicht an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber, sondern an den Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis anknüpfte und die damit in Kauf genommene Verschlechterung der Arbeitsbedingungen abgelten sollte.
Normenkette
EStG 1997 § 3 Nr. 9, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger möchten eine an den Kläger zu 1. im Jahre 2001 geleistete Zahlung seiner vormaligen Arbeitgeberin als begünstigte Abfindung nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz – EStG – behandelt wissen.
Der Kläger war auf Grund eines am 01. Juli 1993 mit der A GmbH, zukünftig B GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der X GmbH & Co. KG als Gefahrgutfahrer beschäftigt. Die Rechtsnachfolge ist zwar nicht aktenkundig, jedoch unstreitig. Als Eintrittsdatum galt unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit zu der Gesellschaft und ihrer Rechtsvorgänger der 01. Mai 1988. Er erhielt einen tariflichen Monatslohn von DM 2.218,00 brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, Urlaubsgeld in Höhe von DM 1.200,00 sowie eine Jahresleistung von DM 2.193,00, ferner Jahresurlaub nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für Zwecke der Berechnung von Überstundenvergütungen errechnete die Arbeitgeberin hieraus einen Stundenlohn von DM 19,39. Der Urlaubsanspruch betrug zuletzt pro Jahr 30 Tage.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag unter dem 30. März 2001 zum 31. März 2001 beendet. Es heißt darin, das Arbeitsverhältnis ende auf arbeitgeberseitige Veranlassung zum 31.03.2001. Im Monat des Ausscheidens erhalte der Kläger eine Abfindung lt. Interessenausgleich und Sozialplan in Höhe von 7.500,00 DM. Mit diesem Aufhebungsvertrag seien alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten.
Seit dem 01. April 2001 war der Kläger auf Grund eines unter dem 19. März 2001 abgeschlossenen Vertrages als Gefahrgutfahrer bei der X Kleinkunden GmbH & Co. KG beschäftigt. Er erhielt dort einen Stundenlohn von DM 17,00, weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld und nur noch Urlaub von jährlich 25 Tagen. Soweit aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses Rechte folgen sollten, galt als Beginn der 01. Mai 1988.
In einer unter dem 20. März 2001 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der X GmbH & Co. KG und deren Betriebsrat (Freiwilliger Interessenausgleich und Sozialplan; im folgenden nur „Sozialplan”) heißt es unter anderem, die X Verwaltungs-GmbH sei auf Grund einer entsprechenden Entscheidung der Konzernleitung beauftragt worden, spätestens zum 01. April 2001 zwei neue Gesellschaften zu gründen, die voraussichtlich unter X Großkunden GmbH & Co. KG und X Verbraucher GmbH & Co. KG firmieren, in den sich aus der Firmierung ergebenden Geschäftsfeldern tätig sein, ihre Arbeit möglichst kurzfristig aufnehmen sollten und daher Personal benötigten. Mitarbeitern, die zu einer der beiden neuen Gesellschaften wechseln wollten, solle dies unbürokratisch ermöglicht werden. Die X GmbH & Co. KG werde mit diesen Mitarbeitern einen Aufhebungsvertrag schließen, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich als „auf Veranlassung des Arbeitgebers” geschehend bezeichnet werde. Wechselnde Mitarbeiter erhielten außerdem zum Ausgleich der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der X GmbH & Co. KG verbundenen Nachteile eine Abfindung im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG, und zwar bei einem Wechsel bis zum 01. April 2001 von DM 7.500,00, bei einem Wechsel bis zum 01. Juli 2001 von DM 4.000,00 und bei einem Wechsel bis zum 01. Oktober 2001 von DM 2.000,00. Urlaubsansprüche sollten übertragen werden können. Ferner existierte eine Abfindungsregelung für Mitarbeiter, die das 56. Lebensjahr vollendet haben und ausscheiden wollten.
Komplementärin der X GmbH & Co. KG war die X Verwaltungs-GmbH. Im Jahre 2001 waren die beiden Gesellschaften X Kleinkunden GmbH & Co. KG sowie X Großkunden GmbH & Co. KG gegründet worden. Ausweislich der am 07. November 2001 erfolgten Eintragun...