rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung des aus Luxemburg erhaltenen Mutterschaftsgelds bzw. Elterngelds in den Progressionsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Bezieht die in Luxemburg arbeitende Steuerpflichtigen neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ebenfalls aus Luxemburg von der CNS d' Gesondheetskeess (CNS) Mutterschaftsgeld und von der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) Elterngeld, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Zahlungen der CNS bzw. der CNPF nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA Luxemburg in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind.
2. Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es aus, dass es sich um Einkünfte handelt, die nach dem DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind und die Anwendung des Progressionsvorbehaltes im DBA nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenngleich Art. 11 DBA Luxemburg als lex specialis gegenüber Art. 10 DBA Luxemburg anzusehen ist und es sich bei der CNS und der CNPF jeweils um nationale Einrichtungen handelt, sind andererseits Entschädigungen für den Wegfall von Einnahmen abkommensrechtlich grundsätzlich wie die Einnahmen selbst zu behandeln.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; DBA-Luxemburg Art. 10-11, 20 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer in Deutschland veranlagt. Der Antragsteller arbeitete in der Bundesrepublik, die Antragstellerin in Luxemburg. Die Antragstellerin bezog neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ebenfalls aus Luxemburg von der CNS d' Gesondheetskeess (CNS) Mutterschaftsgeld und von der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) Elterngeld (Bl. 23 ff. und 28 f. ESt-A).
In der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärten die Antragsteller die Lohneinkünfte der Ehefrau zur Einbeziehung in den Progressions-vorbehalt und teilten ausdrücklich mit, dass Entgeltersatzleistungen und Elterngeld nicht berücksichtigt worden seien (Bl. 12 ESt-A). Der Antragsgegner bezog im Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2012 auch die Zahlungen der CNS und der CNPF in die Berechnung des Steuersatzes für den Progressions-vorbehalt ein. Dagegen legten die Antragsteller am 3. April 2012 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antragsgegner gewährte zunächst die AdV bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung (Bl. 2 Rbh-A). Am 4. September 2012 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 17 Rbh-A). Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Antragsteller am 5. Oktober 2012 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 K 1362/12 anhängig ist. Einen erneuten Antrag auf AdV wies der Antragsgegner am 13. November 2012 zurück (Bl. 25 f. Rbh-A).
Am 19. November 2012 haben die Antragsteller die AdV des Bescheides über Einkommensteuer 2010 bei Gericht beantragt. Sie sind der Ansicht, die AdV sei zu gewähren, da die Gesetzeslage unklar sei. Der BFH habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden (Bl. 2). Die in den Progressionsvorbehalt einbezogenen Zahlungen unterlägen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Bei den Zahlungen an die Antragstellerin handele es sich nicht um Einkünfte im Sinne von § 2 EStG. Nach dem Urteil des BFH vom 29. April 2009 X R 31/08 (BFH/NV 2009, 1625) komme eine Anwendung des § 32b EStG in Bezug auf ausländische Entgeltersatzleistungen nicht in Betracht (Bl. 2, 21 – 2 K 1362/12). Die Antragsteller haben den durch den Einkommensteuerbescheid vom 16. März entstandenen Nachzahlungsbetrag am 5. Dezember 2012 beglichen.
Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß (Bl. 1),
die Vollziehung des Bescheides über Einkommensteuer 2010 vom 16. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2012 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 11),
Den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Einbeziehung der streitigen Zahlungen in den Progressionsvorbehalt sei nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG gerechtfertigt. Die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen ergebe sich aus den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern – DBA-Luxemburg – Art. 10 zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Art. 11 zu Bezügen aus öffentlichen Kassen. Aus dem genannten Urteil des BFH folge nichts anderes, da die Entscheidung Leistungen einer ausländischen Krankenversicherung betroffen habe (Bl. 18 – 2 K 1362/12).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulä...