Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Anfechtungsklage. Insolvenzantrag. Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Ist zum Zeitpunkt des Antrags des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Steuerschuldners ungewiss, ob das Verfahren eröffnet und zu welchem Ergebnis es führen wird, beträgt der Streitwert der Anfechtungsklage gegen den Insolvenzeröffnungsantrag 4.000 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1
Tenor
Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht endgültig.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewandt. Der Beklagte hatte diesen Antrag im Hinblick auf Steuerrückstände i.H.v. rund 48.700 EUR gestellt. Durch Urteil vom 17. März 2004 hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 18. Mai 2004 hat der Kostenbeamte der Geschäftsstelle dem Senat die Sache zur förmlichen Streitwertfestsetzung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Streitwert wird nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG auf 4.000 EUR festgesetzt.
1. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn es dies für angemessen erachtet. Dies ist auf Grund der Anregung des Kostenbeamten und im Hinblick darauf, dass hierzu – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung existiert, der Fall.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG ein Streitwert von 4.000 EUR anzunehmen. Bei dem Festbetrag nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer nur dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH lassen sich beispielsweise in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat, weil der Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein genau bezifferter Steuerrückstand zugrunde liegt, aus dem vollstreckt wird. Dieser Betrag bildet zumindest einen Anknüpfungspunkt für das finanzielle Interesse, das der Kläger mit dem von ihm betriebenen Verfahren verfolgt. Ist damit die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache aus seinem Antrag zu entnehmen, muss der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt werden (und zwar grundsätzlich i.H.v. 50 % der rückständigen Steuern, s. z.B. BFH vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118).
Mit dieser Situation ist die Anfechtung eines Insolvenzantrages zwar insofern vergleichbar, als dieser vor dem Hintergrund konkreter Zahlungsansprüche des Finanzamtes erfolgt. Jedoch wird ein Insolvenzantrag normalerweise erst gestellt, wenn die Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung zu keinem Erfolg geführt haben (vgl. § 14 Abs. 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 2 S. 1 AO). Insofern erscheint es in diesem Verfahrensstadium häufig – so auch im Entscheidungsfall – als ungewiss, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden und zu welchem Ergebnis es führen wird (s. auch FG Düsseldorf vom 22. September 2000 14 K 2809/00 U, nv). In solchen Fällen ist es angemessen, den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG anzusetzen.
3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 FGO endgültig.
Fundstellen
Haufe-Index 1166427 |
NWB 2004, 2412 |