Tenor
Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe gewahrt. Ihm wird … beigeordnet
Tatbestand
I.
Der Kläger hat beim Beklagten u.a. Umsatzsteuerschulden (Veranlagungszeitraum 1994) i. H. von 232.010 DM. Wegen dieses Anspruchs pfändete der Beklagte mit Verfügung vom 14. April 1999 (VollstrA) Ansprüche aus einer vom Kläger 1985 bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherung in Form der beitragsfreien Rentenversicherung. Die Forderung ist fällig am 1. September 2000.
Gegen die Pfändungsverfügung legte der Kläger am 27. April 1999 Einspruch ein. Er machte geltend, die gepfändete Rente sei unpfändbar.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 1999 (Bl. 5) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 28. Mai 1999 erhob der Kläger Klage.
In der Klageschrift stellte er auch den Antrag (Bl. 2),
ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. …, beizuordnen.
Zur Begründung trägt er vor, er beziehe Arbeitslosenhilfe i.H. von 1.480 DM (Bl. 20). Hieraus sowie aus der BFA-Rente von 1.050 DM müßten die laufenden Verpflichtungen (u.a. Miete für 60 qm: 950 DM netto) bezahlt werden. Überdies bestünden Zahlungsverpflichtungen aus dem Konkurs der früheren Spedition X. von rd. 800.000 DM.
Zu der streitigen Pfändungsverfügung macht er geltend (Bl. 2), die in Frage stehende Versicherung sei von vornherein nicht im Sinne einer Kapitalversicherung, sondern zur Aufstockung der erwartet niedrigen Rente abgeschlossen worden. Am 12. Juli 1999 (Bl. 48) sei erneut der Verzicht auf die Kapitalabfindung erklärt worden. Als Unterhaltsrente unterliege der Anspruch den Pfändungsschutzbestimmungen. Bei Auszahlung der Rente i. H. von monatlich 231 DM würden auch bei Zusammenrechnung mit den sonstigen Rentenansprüchen des Klägers die Pfändungsgrenzen nicht überschritten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 35),
den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 1999. Darin ist ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei pfändbar, weil es sich jedenfalls alternativ um eine Forderung auf Zahlung einer Kapitalabfindung handele.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen:
Entscheidungsgründe
II.
1. Gemäß § 143 Finanzgerichtsordnung – FGO – i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozeßordnung – ZPO – erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Bei summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, daß das mit der Klage verfolgte Ziel der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.1. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 12. Juni 1991 VV R 54/90, BStBl. II 1991, 747), der sich der Senat anschließt (ebenso Finanzgericht Bremen, Urteil vom 26. Januar 1999, 2 97 227 K 2, EFG 1999, 418), eine Kapitallebensversicherung mit der Möglichkeit einer Verrentung nicht generell unpfändbar.
Auch geht die zivilprozessuale Literatur (vgl. etwa Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 851, Arm 12; Wieczorek/Schütze, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., 1981; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO-Kommentar, 21. Aufl., 1995, § 851 Abs. 3, Rdnr. 31) bei Bestehen eines Wahlrechts zwischen einer pfändbaren und einer unpfändbaren Leistung keineswegs generell von einer Unpfändbarkeit aus. Der Gläubiger kann in einem solchen Fall seine Pfändung auf den übertragbaren Anspruchsinhalt beschränken und insoweit ein bedingtes bzw. künftiges Recht pfänden, nämlich für den Fall, dass der Schuldner diesen Anspruchsinhalt wählt (Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO-Kommentar, 21. Aufl., 1995, § 851 Abs. 3, Rdnr. 32). Wählt jedoch der Schuldner die nicht pfändbare Leistung, so wird die ursprünglich auf den pfändbaren Teil ausgerichtete Pfändung gegenstandslos. Hat der Schuldner ein Wahlrecht zwischen einer höchstpersönlichen Leistung (z.B. einer Rente) und einer pfändbaren Leistung (z.B. einer Kapitalsumme), so hat auch das Wahlrecht selbst höchstpersönlichen Charakter (vgl. Stein/Jonas, a.a.O.).
2.2. Bei dem zwischen dem Kläger und der Lebensversicherungsanstalt X A. am 19. September 1985 geschlossenen Vertrag (Vers.Schein Nr. 01 326 493 L 006; VollstrA) handelt es sich dem Grunde nach um eine Lebensversicherung, die ab dem 1. September 2000 die Zahlung einer Rente an den Kläger vorsieht. Allerdings konnte anstelle der Rentenleistung bis drei Monate vor Rentenbeginn eine Kapitalabfindung in Höhe von 45.636 DM verlangt werden.
Die ursprüngliche Teilwirksamkeit der Pfändung (hinsichtlich des künftigen Anspruchs auf die Auszahlung der Kapitalleistung) einmal unterstellt, ist dem Kläger jedenfalls nach wie vor die Wahlmöglichkeit zwischen Rentenleistung und Kapitalauszahlung verblieben. Spätestens mit der Erklärung vom 12. Juli 1999 hat der Kläger sei...