rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohn- und Umsatzsteuerhaftung

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin war alleinige Geschäftsführerin der nicht mehr existenten … die dem Beklagten angemeldete Lohnsteuer (LSt) in Höhe von 3.470,31 DM und Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 27.780,30 DM schuldete (Bl. 16 bzw. 13 FG). Mit Schreiben vom 13. bzw. 21. Dezember 1993 kündigte der Beklagte der Klägerin deren beabsichtigte Inhaftungnahme an und bat sie zugleich haftungsausschließende Gründe anzugeben. Nachdem eine Stellungnahme der Klägerin unterblieb, nahm sie der Beklagte durch Bescheide vom 10. bzw. 19. Januar 1995 für die vorgenannten Steuerrückstände der GmbH in Geschäftsführerhaftung. Durch Einspruchsentscheidungen vom 14. Februar 1996 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück, nachdem die Klägerin ihre Einsprüche trotz Aufforderung nicht begründet hatte (Bl. 15 ff., 12 ff. FG).

Dagegen richtet sich die am 13. März 1996 durch die Steuerberater … beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage. Alsdann entzog die Klägerin ihren Bevollmächtigten die Vollmacht für das weitere Klageverfahren (Bl. 8, 22) und beantragte nunmehr, ihr zur Durchführung des Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe – PKH – zu gewähren sowie ihr einen Rechtsbeistand beizuordnen (Bl. 19 FG). Denn der Rechtsanwalt, den sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte habe beauftragen wollen, habe die Übernahme des Mandats unter Hinweis auf die nicht kostendeckenden Gebühren bei gewährter PKH abgelehnt. Außerdem sei ihre Inhaftungnahme unberechtigt, da sie andere Gläubiger der GmbH nicht besser gestellt habe als das Finanzamt – FA – (Bl. 19 FG). Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit hat die Klägerin, die sich nach ihren Angaben seit Oktober 1996 in der Ausbildung zur examinierten Krankenschwester befindet (Bl. 19 FG), zwei formgerechte Erklärungen nach § 117 Abs. 2 Zivilprozeßordnung – ZPO – über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. April 1996 und – auf Aufforderung des Berichterstatters des Senats – nochmals vom 1. Oktober 1997 eingereicht, und zwar jeweils unter Beifügung des aktuellen Sozialhilfebescheides (Bl. 23 und 37 sowie nach Bl. 35 und Bl. 38 f. FG).

Der Beklagte, der im Verlaufe des Klageverfahrens den angefochtenen USt-Haftungsbescheid vom 19. Januar 1994 durch Teilrücknahmebescheid vom 10. Juni 1996 auf 21.848,30 DM ermäßigt (Bl. 31 f. FG) und mit Schriftsatz vom 21. September 1998 seine bereits an das FG übersandten Verwaltungsakten zwecks Überprüfung, ob eine weitere Ermäßigung des USt-Haftungsbescheides in Betracht kommt, zurückerbeten hat, beantragt (Bl. 27 FG),

den Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts als unbegründet abzuweisen.

Er sieht keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage und meint im übrigen, daß die Gewährung von PKH aufgrund des säumigen Verhaltens der Klägerin im Verwaltungsverfahren unbillig erscheine (Bl. 33 FG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage gegen ihre Inhaftungnahme – im Falle der streitbefangenen USt-Inhaftungnahme in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 10. Juni 1996 – PKH zu gewähren und einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, kann keinen Erfolg haben.

1. Gemäß § 142 FGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einem Beteiligten für das finanzgerichtliche Verfahren PKH zu gewähren, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dabei darf die beabsichtigte Prozeßführung allerdings nicht mutwillig sein. Liegen diese Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vor, so kann dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe der §§ 121 Abs. 2 ZPO bzw. 155 FGO, 78 b Abs. 1 ZPO für das Verfahren vor dem FG ein Verfahrensbevollmächtigter seiner Wahl oder amtsweise beigeordnet werden.

2. Zum Nachweis seiner Hilfsbedürftigkeit hat der Beteiligte auf dem dafür vorgeschriebenen amtlichen Vordruck eine spezifizierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben (§ 117 Absätze 3 bis 5 ZPO). Diesem Erfordernis hat die Klägerin im Streitfall genügt (Bl. 22 f. FG). Ob danach trotz der beiden vorgelegten Sozialhilfebescheide ihre Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenwärtig noch fortbesteht, weil die Klägerin möglicherweise zwischenzeitlich als ausgebildete Krankenschwester im Berufsleben steht, kann indessen vorliegend dahingestellt bleiben.

3. Desgleichen braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob die Klage überhaupt hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Allerdings sind ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß die Inhaftungnahme der Klägerin als vormalige alleinige Geschäftsführerin der untergegangenen GmbH nicht im Sinne der §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 69 Satz 1, 34 Abs....

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