Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftssteuer; Übernahme der Beitragsleistung zur Lebensversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
Eine zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH abgeschlossene Lebensversicherung rechnet nicht allein dadurch zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, daß sie von dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Sicherungsmittel im Rahmen der Finanzierung einer betrieblichen Anschaffung verwandt wird. Dies ändert sich, soweit die Lebensversicherung auf die Gesellschaft umgeschrieben wird. Leistet die GmbH zum Ausgleich früherer Beitragszahlungen an den Gesellschafter eine Zahlung in Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung, so führt dies nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner -Ag.- zu Recht von der Antragstellerin -Astin.- an den früheren Gesellschafter X erstattete Lebensversicherungsbeiträge als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt hat.
Gegenstand der Astin. ist die Herstellung und der Vertrieb von Drucksachen aller Art. Das Stammkapital der Astin. beträgt 100.000 DM. Im Streitjahr 1996 waren daran Herr D, der alleinige Geschäftsführer der Astin., zu 93 v.H. und Herr L zu 7 v.H. beteiligt (Dok).
Bei der Astin. wurde im Zeitraum 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt (Tz. 27 des Bp-Berichts vom 9. Mai 2000, Bp, Bl. 13), dass die Astin. im Jahre 1990 einen Laserscanner mit Hilfe eines Darlehens der Volksbank C über einen Betrag von 1,35 Mio. DM angeschafft hatte. Als Sicherheit für das Darlehen diente eine Lebensversicherung über 1 Mio. DM, die der Gesellschafter-Geschäftsführer D am 1. März 1990 auf seine Person abgeschlossen hatte. Im Jahre 1992 hatte die Astin. diese Lebensversicherung in Höhe ihres Rückkaufswertes von 79.672,35 DM (gewinnerhöhend) aktiviert. Die monatlichen Beiträge von 4.120 DM wurden in der Folge als Betriebsausgaben behandelt. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wurde zu den jeweiligen Bilanzstichtagen erhöht. Er betrug zum 31. Dezember 1995 259.345 DM.
Am 30. September 1993 trat der Gesellschafter-Geschäftsführer D die Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Astin. ab. Am 2. Mai 1996 kündigte die Astin. die Lebensversicherung. Der Rückkaufsbetrag von 260.223 DM wurde u. a. zur Darlehenstilgung verwandt. Gleichzeitig buchte die Astin. einen Betrag von 134.691 DM über das noch bestehende Verrechnungskonto des früheren Gesellschafters X, des Vaters des Gesellschafter-Geschäftsführers D, als betrieblichen Aufwand. Im Laufe der Außenprüfung erklärte die Astin. hierzu, es habe sich um den Ausgleich der von Herrn X in den Jahren 1990/1991 getragenen Lebensversicherungsbeiträgen (zzgl. Zinsen) gehandelt.
Der Ag. folgte der Annahme der Betriebsprüferin, wonach die Ausgleichszahlung an den früheren Gesellschafter X zur Annahme einer verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe eines Betrags von 134.691 DM führe (BP, Bl. 13), und erließ am 22. November 2000 dem entsprechend einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1996.
Gegen diesen Bescheid legte die Astin. mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 Einspruch ein (Rbh., Bl. 2), über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Diesen Antrag lehnte der Ag. mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 ab (Rbh., Bl. 10).
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2000 wandte sich die Astin. an das Finanzgericht.
Die Antragstellerin beantragt (Bl. 1),
den Körperschaftsteuerbescheid 1996 von der Vollziehung auszusetzen.
Bezüglich der streitigen Aufwendungen macht die Astin. geltend, dass bei Kündigung des Lebensversicherungsvertrages festgestellt worden sei, dass die Beiträge vor Vertragsübertragung im Jahre 1993 noch von Herrn X für dessen Sohn D gezahlt worden seien. Da bei Auflösung des Vertrages der Rückkaufswert der Lebensversicherung in vollem Umfang der Astin. zugestanden habe; hätten die darin erhaltenen Beiträge für 1990 und 1991 an Herrn X zurückgezahlt werden müssen. Ebenso seien die entstandenen Zinsen für die geleisteten Vorlagen an Herrn X ausgeglichen worden. Eine Vermögensminderung durch die Übernahme der vom vorherigen Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge sei nicht erfolgt, da zivil rechtlich gleichzeitig die Ansprüche aus der Lebensversicherung vollständig auf die Astin. übergegangen seien. Die Astin. sei lediglich ihrer rechtlichen Verpflichtung nachgekommen, die sich aus der Vertragsübertragung auf sie ergeben habe.
Soweit dieser Betrachtung nicht gefolgt werden könne, sei jedenfalls der reine Beitragsaufwand (ohne Zinsen) lediglich als steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand zu behandeln.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 29),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Ag. geht davon aus, dass bei der Ausgleichsleistung an Herrn X zumindest der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung nicht berücksichtigt word...