Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aussetzungsverfahren. Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998
Leitsatz (amtlich)
Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 bis zur Einführung des „Halbeinkünfteverfahrens” beträgt der Streitwert von Verfahren wegen verdeckter Gewinnausschüttung 3/7, d.h. 42,85%, des streitigen Betrages. In Aussetzungsverfahren kommen hiervon 10% in Ansatz.
Normenkette
GKG § 13
Tenor
1. Der Streitwert wird auf 41.381 DM (21.158 EUR) festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht endgültig.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine 1978 gegründete GmbH. Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM, das über 42.500 DM von G H – künftig GH – und im übrigen von drei Familienangehörigen gehalten wird. Neben GH sind seine Ehefrau und sein Sohn Geschäftsführer der Antragstellerin.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung einer mit GH vereinbarten Umsatztantieme (1996: 340.480 DM; 1997: 309.484 DM; 1998: 315.595 DM) nicht gegeben seien (Bl. 65 ff., 98 ff. BpU) und erließ am 28. Mai 2002 unter Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen dementsprechende Änderungsbescheide. Hiergegen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt und einen Aussetzungsantrag gestellt, den der Antragsgegner noch am selben Tage abgewiesen hat. Am 1. Juli 2002 stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht einen entsprechenden Antrag (Bl. 1), dem der Senat durch Beschluss vom 30. Juli 2002 stattgegeben hat. Am 26. August 2002 beantragte die Antragstellerin Streitwertfestsetzung (Bl. 53).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, und die beigezogenen Steuerakten des Antragsgegners Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn – wie vorliegend – ein Beteiligter dies beantragt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).
Der Streitwert von Verfahren wegen verdeckter Gewinnausschüttungen lässt sich wegen der Besonderheiten des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht ohne Weiteres durch die vorgenannten Rechenoperationen ermitteln. Für die ab 1977 geltende Körperschaftsteuer vertritt der Senat deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich der Streitwert für die Klagen gegen den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen an der Belastung der Körperschaft mit Körperschaftsteuer (s. § 27 KStG) orientiert. Bis zum Veranlagungszeitraum 1993 waren dies 9/16, d.h. 56,25 %, des streitigen Betrages (Zu Einzelheiten: FG Saarland, Beschluss v. 1.9.1993 1 K 367/91, EFG 1994, 124 m.w.N.). Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 beträgt diese Belastung wegen einer entsprechenden Änderung des § 27 Abs. 1 KStG 3/7, d.h. 42,85% (s. dazu Streck, KStG, 5. Auflage 1997, § 27 Anm. 24). Diese Regelung gilt bis zur Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (s. § 34 Abs. 9 KStG n.F.) und damit auch für die Streitjahre 1996 bis 1998.
Für Aussetzungsverfahren ist der so errechnete Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BFH mit 10% anzusetzen (BFH vom 10. Dezember 1980 für alle Klagen gegen den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen VII S 16/80, BStBl. II 1981, 276).
Demzufolge ist der Streitwert vorliegend wie folgt festzusetzen:
Betrag der streitigen verdeckten Gewinnausschüttungen
1996: |
380.480 DM |
1997: |
309.484 DM |
1998: |
315.595 DM |
|
|
Summe: |
965.559 DM |
davon 3/7 |
413.811 DM |
davon 10% |
41.381 DM |
dies entspricht |
21.158 EUR |
Der Streitwert war deshalb auf 41.381 DM (21.158 EUR) festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 FGO endgültig.
Fundstellen
Haufe-Index 862949 |
NWB 2003, 1143 |