rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Hauptsachenerledigung nach unterbliebener Ermittlung der Behörde
Leitsatz (redaktionell)
Erteilt eine Klägerin der Behörde nach Einlegung des Einspruchs Vollmacht zur Einholung von Auskünften (gegenüber der Deutschen Rentenversicherung) und weist die Behörde den Einspruch (ohne Einholung dieser Auskünfte zurück), so sind bei anschließender Erledigung des Klageverfahrens im Sinne der Klägerin die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn die Erledigung auf der Einholung der Auskünfte nach Erlass der Einspruchsentscheidung beruht.
Normenkette
FGO § 138
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Beklagte verweigerte der Klägerin die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf einzureichende Nachweise. Im Zuge des Einspruchsverfahrens erteilte die Klägerin bzw. ihre Tochter der Beklagten die Vollmacht, Auskünfte bei der D einzuholen (KiG, Bl. 203). Ohne von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen, wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2008 (Bl. 13) den Einspruch der Klägerin zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Bl. 1) und stellte in Aussicht, die entsprechenden Nachweise nachzureichen. Der Berichterstatter forderte die Klägerin zur Vorlage der angekündigten Nachweise bis zum 30. September 2008 auf (Bl. 9).
Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 wurde der Klägerin Kindergeld für 2007 bewilligt (Bl. 18), nachdem die Beklagte auf ihr Auskunftsersuchen vom 9. Juni 2008 die erforderlichen Auskünfte von der D erhalten hatte (KiG, Bl. 216). Die Beklagte erklärte gleichzeitig unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2008 (Bl. 19), ebenfalls unter Verwahrung gegen die Kostenlast, angeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass der streitige Bescheid geändert wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Allerdings gilt § 137 sinngemäß (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dem entsprechend können trotz des Obsiegens bzw. der erreichten Korrektur des streitigen Bescheides einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn die Entscheidung bzw. Korrektur auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen.
Im Streitfall hatte die Klägerin Einspruch eingelegt. Gleichzeitig hatte die Tochter der Klägerin der Beklagten Vollmacht zur Einholung von Auskünften erteilt. Ohne hiervon Gebrauch zu machen, hat die Beklagte den Einspruch am 26. Mai 2008 zurückgewiesen, um jedoch in unmittelbaren Anschluss daran am 3. Juni 2008 die Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen, die schließlich den Erlass des Änderungsbescheides bewirkten. Hätte, was geboten gewesen wäre, die Beklagte vor Erlass der Einspruchsentscheidung entweder die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sei, oder aber schon damals die Auskünfte eingeholt, hätte sich das Klageverfahren erübrigt. Von daher sieht der Senat keine Veranlassung, von der Regelung des § 137 FGO Gebrauch zu machen. Vielmehr waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 4 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2038258 |
EFG 2008, 1736 |