Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Anordnung bezüglich der Pfändung einer Forderung
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiliger Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller –Ast.–, der z.Zt. arbeitslos ist, schuldet dem Antragsgegner – Ag.– zumindest Steuern und sonstige Abgaben i. H. von 14.534,47 DM (Stand: 9. April 1999). Wegen dieser Abgaben brachte der Ag. am 23. Februar 1999 eine Pfändungsverfügung gegenüber dem Arbeitsamt Saarbrücken aus (Vollstr, Bl. 183). Aufgrund dieser Verfügung zahlt das Arbeitsamt … seit 1. April 1999 von der dem Ast. zustehenden Sozialleistung (Arbeitslosengeld) wöchentlich 81,20 DM an den Ag. aus (Vollstr, Bl. 192).
Mit Schreiben vom 16. März 1999 wandte sich der Ast. an den Ag. und beantragte die Aufhebung der Pfändung. Gleichzeitig beantragte er, ihm vom pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (bzw. der entsprechenden Sozialleistung) einen Teil nach § 850 f Zivilprozeßordnung –ZPO– zu belassen.
Mit Schreiben vom 22. März 1999 (Vollstr, Bl. 193) lehnte der Ag. sowohl den Antrag auf Aufhebung der Pfändung als auch denjenigen auf Belassung eines Teils des pfändbaren Einkommens ab. Er begründete dies damit, daß eine Vollstreckung insoweit nicht unbillig sei. Gegen diese Ablehnung legte der Ast. Einspruch ein (Vollstr, Bl. 195), über den noch nicht entschieden ist
Mit Schreiben vom 29. März 1999 wandte sich der Ast. an das Finanzgericht.
Er beantragt (sinngemäß, Bl. 1),
das Finanzgericht möge im Wege der einstweiligen Anordnung den Ag. verpflichten, die Pfändungsverfügung vom 23. Februar 1999 aufzuheben bzw. ihm die gepfändete Sozialleistung nach § 850 f ZPO zu belassen.
Der Ast. macht geltend, der Ag. habe von ihm gestellte Erlaß- bzw. Stundungsanträge nicht bearbeitet. Die Pfändung des Arbeitslosengeldes über den pfändungsfreien Betrag von monatlich 1.219 DM hinaus sei im übrigen nicht ermessensgerecht und bedrohe ihn in seiner Existenz, zumal seine Wohnungsmiete bereits 1.007 DM je Monat betrage.
Der Ag. beantragt (Bl. 13),
den Antrag auf einstweilige Anordnung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Ag. macht geltend, der Ast. habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, daß bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Unterhalt des Ast. nicht gedeckt sei. Insoweit sei dem Ast. auch zuzumuten, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Steuer- und Vollstreckungsakten des Ag. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 114 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Nachteile müssen über diejenigen hinausgehen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbunden sind.
Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 Zivilprozeßordnung –ZPO– sinngemäß (§ 114 Abs. 3 FGO). Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen.
Soweit die Finanzbehörde eine Forderungspfändung bewirkt, ist einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich mittels eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu erwirken. Wendet sich jedoch der Vollstreckungsschuldner nicht gegen die Pfändungsverfügung an sich, sondern gegen die Art und Weise der Pfändung, ist statt des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Anordnung statthaft (BFH, Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84, BStBl. II 1985, 194).
Nach § 319 Abgabenordnung –AO– gelten im Verfahren nach der AO Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß. Nach § 319 AO i.V. mit § 850 f ZPO kann die Finanzbehörde dem Schuldner unter bestimmten, in § 850 f Abs. 1 ZPO näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag von dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen. Nach § 850 i Abs. 4 ZPO i.V. mit § 54 Abs. 4 Sozialgesetzbuch –GB– können Ansprüche auf laufende (Sozial-) Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
2. Der Senat sieht vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen im Streitfall keine Veranlassung zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Insbesondere hat der Ast. nicht mit hinreichender Siche...