Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer 1991 + 1992

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin – Astin. – wurde mit notariellem Vertrag vom 14. März 1989 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet (Dok, Bl. 1). Alleiniger Gesellschafter war ursprünglich der Versicherungsmakler E. Herr E. veräußerte am 13. Oktober 1989 (Dok, Bl. 54) einen Teilgeschäftsanteil von 25.000 DM an den Bankkaufmann P. Das Stammkapital wurde auf 100.000 DM erhöht und von beiden Gesellschaftern zu gleichen Anteilen gehalten. Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 (Bil. 90, Bl. 7) erwarb Herr B. diesen Anteil. Seither ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Astin. Gegenstand des Unternehmens der Astin, ist die Vermittlung von Versicherungen aller Art, die Kreditvermittlung, die Betriebsberatung sowie sämtliche damit zusammenhängenden Geschäfte (Dok., Bl. 2).

Die Astin, schloß mit Herrn E. am 14. März 1989 einen Geschäftsführervertrag (Dok, Bl. 85 ff.). Nach § 3 des Vertrages erhält der Geschäftsführer ein monatliches Grundgehalt von 8.000 DM brutto „auf der Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 166 Arbeitsstunden monatlich”. Weiterhin sollten dem Geschäftsführer „zusätzlich zur üblichen Arbeitszeit Überstunden vergütet” werden, und zwar mit einem Zuschlag von 25 % zum Grundstundenarbeitslohn.

Die betrieblichen Kennzahlen der Astin. ergeben im Vergleich der Jahre 1989 bis 1992 folgendes Bild:

1989

1990

1991

1992

Umsatzerlöse

279.958

588.276

789.825

482.833

Jahresüberschuß

3.877

12.691

8.497

650

Geschäftsführerbezüge

90.800

141.230

213.636

191.878

davon Überstundenvergütung

66.246

54.678

Im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer der Streitjahre 1991 und 1992 bewertete der Antragsgegner – Ag. – die an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Gegen die dementsprechenden Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 vom 26. April 1995 legte die Astin. Einsprüche ein, über die der Ag. noch nicht entschieden hat.

Ein von der Astin. gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschied der Ag. am 25. Juli 1995 abschlägig (Rb., Bl. 9).

Am 16. August 1995 (Bl. 1) wandte sich die Astin. mit ihrem Aussetzungsbegehren an das Finanzgericht.

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1),

die Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 vom 26. April 1995 bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

Die Astin. macht geltend (Bl. 2), die Zahlung der Überstundenvergütungen beruhe auf einer klaren und eindeutigen, im vorhinein getroffenen Vereinbarung. Der Geschäftsführer habe die Überstunden laufend aufgezeichnet. Die Überstunden seien überdies monatlich über das Lohnkonto abgerechnet worden.

Der Ag. beantragt (Bl. 17),

den Antrag als unbegründet abzuweisen.

Er verweist auf die Unüblichkeit einer Überstundenvereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Überdies stehe insgesamt die Angemesenheit der Geschäftsführerbezüge zur Diskussion.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. Bezug genommen

 

Entscheidungsgründe

II.

Der nach § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung – FGO – zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Hi...

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