rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsverwaltung und Grundstücksvermietung an den Vollstreckungsschuldner
Leitsatz (redaktionell)
Entscheidet sich der (Instituts-)Zwangsverwalter für die ihm nach dem ZVG eröffnete Wahlmöglichkeit, dem Vollstreckungsschuldner das beschlagnahmte Grundstück mitsamt einem darauf betriebenen Hotel- und Gaststättengewerbe zu vermieten, so ist Schuldner der durch die Fortführung dieses Gewerbebetriebes entstehenden Umsatzsteuer- und Lohnsteueransprüche nicht der Zwangsverwalter, sondern allein der Vollstreckungsschuldner.
Normenkette
AO § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 2, §§ 16, 18; EStG § 38 Abs. 3, § 41a EStG; ZVG §§ 146 ff.; BGB §§ 1120-1121
Tatbestand
Der Kläger war 1994 ff. Prokurist der Z-Bank in S. Bei dieser hatte die durch Beschluss des Senats vom 23. August 2000 zum Verfahren beigeladene Frau U P-L (Bl. 103 f.), die „Am S-platz 1” in S-N auf eigenem Grundbesitz ein Hotel mit Restaurant betrieb (Bl. 12), erhebliche Schulden. Hierwegen beantragte die Z-Bank die Anordnung der Zwangsverwaltung und dabei im Wege der Institutsverwaltung den Kläger als Zwangsverwalter zu bestellen. Dem entsprach das Amtsgericht S als Vollstreckungsgericht durch ersten Beschluss vom 5. Januar 1994 und nochmaligen Beschluss vom 18. Februar 1994 (Bl. 5, 14, 11 in 2 L 1/94 – L 1 –). Durch weiteren Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 1. März 1994 wurde die Zwangsverwaltung auf den Miteigentumsanteil der Beigeladenen an einem Nachbargrundstück ausgedehnt (Bl. 4 in 2 L 2/94 – L 2 –), weil sie die dortigen sieben Räume des Dachgeschosses im Rahmen ihres Hotelbetriebes als Hotelzimmer vermietete (Bl. 13). Bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 21. Mai 1997 (Bl. 57 ff. L 2) wurde der Hotel- und Gaststättenbetrieb aufrechterhalten (Bl. 12).
Streitig ist, ob die dabei angefallene Umsatzsteuer – USt – und Lohnsteuer – LSt – von der Beigeladenen, welche die für 1994 streitbefangenen USt- und LSt-Beträge (vor-)angemeldet und gezahlt hat (Bl. 109 f.), von dieser oder vom Kläger zu entrichten ist gegen welchen der Beklagte die Beträge durch Bescheide vom 2. Dezember 1994 über
- • USt-Sondervorauszahlung für 1994,
- • USt-Vorauszahlung für Januar 1994,
- • USt-Vorauszahlung für Februar 1994,
- • USt-Vorauszahlung für März 1994 sowie über
- • LSt für Januar 1994,
- • LSt für Februar 1994 und
- • LSt für März 1994
festgesetzt hat (USt-Sammelmappe; LSt-Akte).
Den gegen diese Bescheide fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers (Bl. 1 Rb) wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14. März 1995 (Bl. 11 ff.) als unbegründet zurück.
Mit seiner dagegen am 7. April 1995 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragt der Kläger (sinngemäß Bl. 1 f.),
die vorgenannten Bescheide vom 2. Dezember 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. März 1995 aufzuheben.
Hierzu führt er aus: Als Zwangsverwalter des beschlagnahmten Grundbesitzes sei er nicht zur Zahlung der Steuern des Betriebes der Beigeladenen verpflichtet gewesen (Bl. 24 f.). Nach § 34 Abgabenordnung – AO – steuerpflichtig sei er nur im Rahmen seiner eigenen Verwaltertätigkeit geworden (Bl. 90). Diese schließe aber gemäß §§ 152, 155 des Zwangsversteigerungsgesetzes – ZVG – die Fortführung des auf den Grundstücken bestehenden Gewerbebetriebes nicht ein (Bl. 24, 62, 92).
Das Vollstreckungsgericht habe auch weder die Zwangsverwaltung des Unternehmens der Beigeladenen angeordnet, noch ihm sonst die Weiterführung des Betriebes auf dem beschlagnahmten Grundbesitz gestattet. Das sei auch nicht beantragt gewesen (Bl. 23, 93). Er sei auch nicht tatsächlich in dieser Weise tätig geworden. Weder nach innen noch nach außen sei er als Handelnder oder Verfügungsberechtigter aufgetreten (Bl. 91). Die Führung eines Hotelbetriebes wäre ihm nach seiner Berufsausbildung und -praxis selbst unter Mithilfe der Beigeladenen auch gar nicht möglich gewesen (Bl. 23, 93 FG).
Durch die angeordnete Zwangsverwaltung sei der Beigeladenen lediglich die Verwaltung und Nutzung der beiden Grundstücke entzogen worden, um die Verwendung der daraus gezogenen Erträge für die Gläubiger zu sichern (Bl. 23). Eigentum und Unternehmereigenschaft der Beigeladenen seien durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis der beschlagnahmten Grundstücke auf ihn nicht aufgehoben worden. Mithin sei die Beigeladene alleinige Steuerschuldnerin derjenigen Steuerbeträge geblieben, die im Zusammenhang mit dem von ihr in eigener Verantwortung weitergeführten Hotel- und Gaststättenbetrieb angefallen und von ihr auch entrichtet worden seien (Bl. 2, 91, 92).
Zu diesem Zweck habe er das in Besitz genommenen Hotelgrundstück durch Vertrag vom 10. Januar 1994 (Bl. 49 ff.) an die Beigeladene vermietet und dies auch dem Vollstreckungsgericht angezeigt (Bl. 31, 92). Durch dieses Mietverhältnis sei die Z-Bank S nicht bevorzugt worden, weil er die Überschüsse entsprechend dem Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts verteilt habe (Bl. 32, 94). Außerdem sei die ...