Entscheidungsstichwort (Thema)
Privat mitveranlasste Fahrten zum vermieteten Objekt. Feststellung 1993 bis 1996
Leitsatz (amtlich)
Eine Stpfl., die mehrmals im Jahr das ihr und ihrer Mutter gehörende und von der Mutter und Mietern genutzte Wohnhaus aufsucht, kann die Aufwendungen für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Grundstück wegen der privaten Mitveranlassung (Besuch der Mutter) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Normenkette
EStG §§ 9, 12, 21
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin war in den Streitjahren 1993 bis 1996 an der aus ihrer Mutter, Frau X, und ihr selbst bestehenden Hausgemeinschaft beteiligt. Im Eigentum der Gemeinschaft steht ein Zweifamilienhaus in R, das zum einen von Frau X. ohne Kostenausgleich bewohnt und im übrigen vermietet ist. Der Anteil der Wohnung von Frau X beträgt auf die Fläche bezogen rd. 55 %. Die in den Streitjahren für die zweite Wohnung abgeschlossenen Mietverträge lauten auf die Hausgemeinschaft A/X. Unterschrieben sind sie allein von Frau X. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 28. September 1995 (FestA 1993) werden die Mietzahlungen alleine von Frau X. vereinnahmt. Die Mietverträge enthalten keine Gestattung der Gartennutzung durch den jeweiligen Mieter.
Mit den gegen die Feststellungsbescheide des Beklagten eingelegten Einsprüchen vom 1. September 1996 bzw. 20. November 1998 rügte die Klägerin die Nichtberücksichtigung von Fahrtaufwendungen zwischen ihrem 230 KM entfernten Wohnort und dem Grundstück in R. Ihrer Darstellung nach war es mehrfach im Jahr erforderlich, das Grundstück aufzusuchen, um dort die notwendigen (Vor-)Gartenarbeiten auszuführen, Mietverträge zu unterzeichnen und den Mietern die Nebenkostenabrechnungen zu unterbreiten.
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidungen vom 9. März 1999 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. April 1999 Klage.
Sie beantragt (Bl. 23),
die Feststellungsbescheide für 1993 bis 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. März 1999 insoweit abzuändern, als Aufwendungen i.H. von 1.435 DM (1993), 1.674 DM (1994), 1.674 DM (1995) und 2.390 DM (1996) nicht als (Sonder-)Werbungskosten Berücksichtigung gefunden haben.
Die Klägerin macht geltend, die Aufwendungen (Fahrtkosten) seien zur Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erforderlich gewesen. Der Besuch des Vermietungsobjektes sei im Interesse der Vermietung erforderlich gewesen. Die Aufwendungen hätten nach Darstellung der Klägerin auch getätigt werden müssen, wenn ihre Mutter nicht in dem Haus gewohnt hätte.
Der Beklagte beantragt (Bl. 32),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die einem Abzug der Reisekosten als Werbungskosten entgegenstehende private Mitveranlassung der Aufwendungen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll und die beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die streitigen Aufwendungen für die Fahrten der Klägerin zwischen ihrem Wohnort und R stellen keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG– Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus einer bestimmten Einkunftsart, hier der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.
Die Geltendmachung von Werbungskosten setzt zum einen voraus, dass derjenige, der die Aufwendungen tätigt, die Absicht besitzt, Einkünfte zu erzielen. Zum anderen sind einkunftsbezogene Aufwendungen von solchen zu trennen, denen eine private Veranlassung zugrunde liegt. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die einkunftsbezogenen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung der Einkünfte getätigt werden (BFH, Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213). Allerdings besteht gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch die Einkünfte fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1979, 213, und Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).
2. Nach Auffassung des Senats waren die Reisen der Klägerin von ihrem Wohnort nach R durch den Besuch bei der Mutter zumindest privat mit veranlasst. Dies ist bei dem zu beurteilenden Sachverhalt evident und bedarf keiner weiteren Begründung.
Infolge der Verknüpfung privater und einkunftsbezogener Gründe (Verwaltung und Pflege des Vermietungsobjektes) wäre ein Werbun...