rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
AfA für einen verpachteten Rohbau beginnt mit der Verpachtung und entspricht der AfA für das fertiggestellte Gebäude. Ausbau des Gebäudes durch den Pächter als wirtschaftlicher Eigentümer der Ausbauten ist keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Verpächter eines Rohbaus steht der Abzug von AfA ab dem Beginn der Verpachtung unabhängig davon zu, ob der Pächter den Rohbau unmittelbar bezogen hat oder welche Arbeiten im Einzelnen noch „vor Bezug” erfolgt sind.
2. Auch wenn es sich um einen „Rohbau” handelt, ist die AfA so vorzunehmen, wie sie vorzunehmen wäre, wenn das Gebäude auch im Inneren zu Beginn der Verpachtung fertiggestellt gewesen wäre.
3. Die Aufwendungen des Pächters für die Herrichtung des Gebäudes für seine Zwecke stellen keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung dar, wenn der Pächter nach dem Inhalt – im Streitfall insbesondere aufgrund der Laufzeit – des Pachtvertrags wirtschaftlicher Eigentümer des „Ausbauten” ist.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 7, 8 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Bescheide über Einkommensteuer für 1999 bis 2004 und 2006 vom 10. April 2012 und für 2005 vom 24. Januar 2011 sind dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in C entsprechend den Einkommensteuererklärungen ohne Änderungen bei den Mieteinnahmen und der AfA anzusetzen sind.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1999 bis 2006 streitig.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen veranlagt. Der Kläger ist Arzt für …, die Klägerin kaufmännische Angestellte. Im Jahr 1998 erwarb der Kläger ein Grundstück im Gewerbegebiet der Gemeinde C. Im Jahr 1999 errichtete er auf diesem Grundstück ein Bürogebäude (Bl. 104 Grdstks-Hefter). Mit Pachtvertrag vom 31. August 1999 verpachtete er das für 319.365 DM nur im Rohbau erstellte Bürogebäude ab dem 1. September 1999 an die D GmbH für 3.000 DM monatlich zuzüglich Nebenkosten und „Mehrwertsteuer” (Bl. 23 ff.). Der Pachtvertrag wurde mit Verlängerungsoption bis zum 31. August 2014 abgeschlossen. Nach dessen § 6 sollte die Pächterin für die zum Ende der Mietzeit zu übergebenden Mietereinbauten keine Entschädigung erhalten. Mit einer auf den 4. Oktober 1999 datierten Änderungsvereinbarung wurde § 6 des Vertrages vom 31. August 1999 aufgehoben und stattdessen vereinbart, dass über eine Entschädigungszahlung auf der Grundlage eines Wertgutachtens verhandelt werden solle (Bl. 25). An der im Jahr 1997 gegründeten D sind die Klägerin und Herr E je zur Hälfte beteiligt (Bl. 26 ff.).
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 9. August 2004, erweitert am 16. November 2004, wurde vom 15. September 2004 bzw. 20. Dezember 2004 an beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2003 wegen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer durchgeführt. Die Ergebnisse sind im Betriebsprüfungsbericht vom 19. Januar 2006 enthalten (Bl. 1 ff. BP-Unterlagen). Eine Anschlussprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 begann am 29. Januar 2009 und endete mit dem Bericht vom 8. Mai 2009 (155 ff. BP-Unterlagen). Hinsichtlich des Verpachtungsobjektes in C vertrat der Prüfer der Jahre bis 2003 die Auffassung, mangels Fertigstellung des Gebäudes komme in den Jahren 1999 und 2000 eine AfA nicht in Betracht. Darüber hinaus waren – nach Ansicht beider Prüfer – die Aufwendungen der D zur Nutzbarmachung des Gebäudes auf 10 Jahre verteilt als Mieteinnahmen zu erfassen.
Der Beklagte schloss sich in diesen Punkten den Betriebsprüfern an und änderte mit Bescheiden vom 2. Januar 2007 die bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2003 und am 30. Juli 2009 die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006 entsprechend ab. Die Einsprüche vom 29. Januar 2007 und 24. August 2009 (Bl. 78 ff. Rbh-A), wies der Beklagte mit der am 4. Januar 2010 abgesandten Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2004 und 2006 wurden aus anderen Gründen zuletzt am 10. April 2012, der Einkommensteuerbescheid 2005 am 24. Januar 2011 geändert.
Mit der am 5. Februar 2010 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, für die Immobilie C sei AfA auch für Oktober bis Dezember 1999 und das ganze Jahr 2000 zu berücksichtigen. Weiterhin stellten die Aufwendungen der D auf die Immobilie keine Mieteinnahmen dar – dementsprechend sei die vom Beklagten von der vermeintlichen Werterhöhung angesetzte (Mehr-)AfA ab dem Jahr 2001 auch wieder zu reduzieren (Bl. 4 f.).
Die I...