Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger waren Eigentümer eines selbstgenutzen Einfamilenhauses, das im Jahre 1993 infolge Brandstiftung völlig abbrannte.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machten die Kläger Aufwendungen i.H. von 118.025 DM als Kosten der Ersatzbeschaffung für Hausrat als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Insgesamt waren den Klägern diesbezügliche Aufwendungen i. H. von 272.313 DM entstanden. Hierauf hatte die Hausratversicherung einen Betrag von 154.288 DM als Entschädigung geleistet.
Im Einkommensteuerbescheid vom 18. April 1996 erkannte der Beklagte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an. Er ging dabei davon aus, daß steuerlich nur begünstigt die Aufwendungen seien, die nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen zur Einrichtung der Wohnung und zur schlichten Haushaltsführung üblicherweise erforderlich seien. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. April 1996 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 2. Juli 1996 als unbegründet zurückwies (Bl. 11). Begründet wurde diese Entscheidung mit der aus Sicht des Beklagten fehlenden Zwangsläufigkeit der Aufwendungen der Höhe nach.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 1. August 1996, das beim Finanzgericht am 6. August 1996 einging. Klage. Der Briefumschlag trägt das Datum vom 3. August 1996.
Die Kläger beantragen (sinngemäß, Bl. 1),
den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 18. April 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1996 insoweit abzuändern, als unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ein Betrag von 118.025 DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.
Die Kläger machen geltend, sie hätten ihre Klageschrift am 2. August 1996 als Einschreiben zur Post gegeben. Insoweit sei jedenfalls ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben (Bl. 27).
Die Kläger tragen im übrigen vor (Bl. 18 ff.), die ihnen entstandenen Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung des gesamten Haushaltes seien auch von der Höhe her zwangsläufig gewesen. Die vom Beklagten in Ansatz gebrachte Grenze von 46.000 DM werde den Gegebenheiten des Einzelfalles jedenfalls nicht gerecht. Insoweit handele es sich im übrigen auch nicht um eine allgemein gültige Obergrenze, sondern um einen Nichtbeanstandungsbetrag.
Der Beklagte beantragt (Bl. 30),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er ist mit den Klägern der Auffassung (Bl. 29 f.), daß diesen wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
In der Sache selbst verweist der Beklagte auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (Bl. 30).
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 35, 38).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
- Wegen der Versäumung der Klagefrist ist den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–) zu gewähren. Denn die Fristversäumung war unverschuldet. Die Kläger konnten unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten ohne weiteres darauf vertrauen, daß die Klage rechtzeitig beim Finanzgericht eingehen würde.
- Die Klage konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Aufwendungen der Kläger für die Ersatzbeschaffung ihres Hausrates im geltend gemachten Umfang keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
2.1. Eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 EStG).
2.2. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, daß die Aufwendungen der Kläger infolge der Brandstiftung an ihrem Haus dem Grunde nach zwangsläufig entstanden sind.
Allerdings ist der Senat mit dem Beklagten der Ansicht, daß die Aufwendungen, soweit sie die Ersatzleistung der Hausratversicherung übersteigen und die Kläger damit belasten, der Höhe nach nicht als zwangsläufig anzusehen sind. Zu Recht hat der Beklagte seiner Entscheidung die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, Az. S 2284 – 23 – St 22 2, vom 28. April 1993 genannten Beträge –im Streitfall 46.000 DM für eine vierköpfige Familie– als Obergrenze für den Ansatz einer möglichen außergewöhnlichen Belastung zugrunde gelegt.
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