Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederbestellung zum Steuerberater. früheres unberechtigtes Auftreten als Steuerberater. Duldung der aus der früheren Zeit als Steuerberater stammenden, mit Verzicht auf die vormalige Bestellung unrichtig gewordenen Telefonbucheinträge. Begründung eines Ausbildungsverhältnisses vor Wiederbestellung als Steuerberater
Leitsatz (redaktionell)
1. Nicht jeder Verstoß gegen die – für den Bewerber noch gar nicht bindenden – Berufspflichten schließt dessen Bestellung als Steuerberater aus; vielmehr ist dies erst bei einem Verhalten anzunehmen, dass zu einer Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte, wenn der Bewerber zur Zeit dieses Verhaltens schon Berufsangehöriger gewesen wäre. Durch das Verhalten muss zum Ausdruck kommen, dass der Bewerber eine mit den Berufsgrundsätzen unvereinbare Einstellung besitzt.
2. Ein acht Jahre zurückliegendes unberechtigtes Auftreten als Steuerberater, aufgrund dessen der Bewerber zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, schließt die Bestellung nicht aus.
3. Die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Telefonbucheinträge mit der Bezeichnung „Steuerberater” nach dem Verzicht auf die vorherige Bestellung hat bestehen lassen und erst auf Aufforderung der Steuerberaterkammer nach Beantragung seiner Wiederbestellung auf eine Berichtigung der Einträge hingewirkt hat.
4. Aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalles war die Wiederbestellung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller zuvor bereits ein Ausbildungsverhältnis begründet hatte, um der Bewerberin zu helfen, eine Ausbildung in ihrem Wunschberuf als Steuerbevollmächtigte zu absolvieren.
Normenkette
StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom … November 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der im Jahr 1952 geborene Kläger war bis zum 30. September 2005 beim Beklagten als Steuerberater bestellt. Die Bestellung erlosch durch Verzicht des Klägers im Jahr 2005. 2006 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … Februar 2012 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt. Der Kläger ist derzeit bei der X Wirtschaftsberatungsgesellschaft (nachfolgend: X) in … als Steuerreferent angestellt (Hauptakte Bl. 81 ff.) und Geschäftsführer der Y-GmbH, ….
Am 17. September 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater (Hauptakte Bl. 68 f.). Er vermerkte dort handschriftlich: „Zur Zeit bin ich als Geschäftsführer bei der Y-GmbH eingetragen. Bezüge erhalte ich hierfür nicht. Sofort nach Bestellung werde ich den Geschäftsführer abberufen.”
Nach vorheriger Anhörung (vgl. Schreiben des Beklagten vom 5. Oktober 2012 – Hauptakte Bl. 35 ff.) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom … November 2012 (Hauptakte Bl. 1 ff.) gem. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 48 Abs. 2 StBerG mit der Begründung ab, der Kläger habe sich so verhalten, dass die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. So sei der Kläger zum einen mit Strafbefehl des AG … vom … Februar 2008 wegen eines Vergehens nach § 132a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er in den Jahren 2005 und 2006 die steuerlichen Angelegenheiten der … erledigt hatte, ohne zu dieser Zeit Steuerberater gewesen zu sein. Der Kläger führe auch wiederholt bzw. fortgesetzt unbefugt die Berufsbezeichnung „Steuerberater”. Darüber hinaus habe er gegenüber der Auszubildenden L den Eindruck erweckt oder aufrecht erhalten, er sei befugt, sie im Beruf „Steuerfachangestellte” auszubilden. Schließlich sei die Bestellung solange zu versagen, wie der Kläger Geschäftsführer der Y-GmbH sei.
Am 2. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom … November 2012 zu verpflichten, den Kläger als Steuerberater wieder zu bestellen.
Die Besorgnis der Beklagten, der Kläger werde den Berufspflichten eines Steuerberaters nicht genügen, sei nicht gegeben. Das damalige Strafverfahren vor dem AG … wäre seinerzeit gemäß § 153a StPO eingestellt worden, wenn die Beklagte zugestimmt hätte. Der Kläger habe das Unrecht seines Handelns eingesehen und sei rechtskräftig bestraft worden. Er entschuldige sich ausdrücklich für dieses Verhalten und sehe die Verfehlung in vollem Umfang ein. Die Tat liege allerdings nunmehr fast sechs Jahre zurück. Irgendwelche Wiederholungen habe es seitdem nicht mehr gegeben.
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