Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindung an die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde hinsichtlich der Entscheidung über Alt- oder Neubau
Leitsatz (redaktionell)
Die Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde i.S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich nur auf solche Verhältnisse, die in der Kompetenz der Gemeinde als Bau-, Raumordnungs- oder Denkmalschutzbehörde liegen, so dass das FA selbst entscheidet, ob die Herstellungs- oder Anschaffungskosten für einen nicht nach § 7h EStG begünstigten Neu- oder einen begünstigten Altbau aufgewandt wurden.
Normenkette
EStG § 7h Abs. 2 S. 1, § 7i Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 5; HGB § 255 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für 1996 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung (V+V) in Höhe von 279.666 DM geltend, den der Beklagte im ESt-Bescheid vom 1. Dezember 1997 nicht in voller Höhe anerkannte. Der Kläger hatte für ein Wohnobjekt eine erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) von 222.065 DM nach § 7 h EStG beantragt, während der Beklagte lediglich eine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 125.153 DM gewährt hat (Differenz 96.912 DM AfA).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb mit notariellem Kauf- und Herstellungsvertrag vom 2. November 1995 (UR-Nr. 0000/0000, Notar P, M) einen Miteigentumsanteil von 4.312/10.000 und 837/10.000 des Objektes W, U-straße (Flur 9 Nr. 000/00, 000/0, 000/0), zu einem Kaufpreis von 2.500.000 DM von der Firma M GmbH, vertreten durch Steuerberater Robert K (EStA 95, Bl. 18ff). Der Bauantrag für das Objekt war am 12. Juni 1994 gestellt worden. Im Kaufvertrag ist unter Punkt 1.6 vereinbart, der Verkäufer werde das Grundeigentum als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr bebauen und das Objekt schlüsselfertig bis zum 30. September 1996 bezugsfertig herstellen. Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 (EStA 95, Bl. 6) teilte die Stadt W dem Steuerberater K als Vertreter der Firma M GmbH mit, die v.g. Grundstücke lägen in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet; dieses sähe den Abbruch der früheren Bausubstanz und die Wiederherstellung ausdrücklich vor. An der Bebauung bestehe seitens der Stadt höchstes Interesse, da damit eindeutig ein Sanierungsziel, nämlich nach Abriss der früheren Bausubstanz eine neue, dem Stil der in W verfolgten Sanierung angepasste Straßenrandbebauung zu erreichen, verbunden sei. In einer weiteren Bescheinigung für den Kläger vom 17. Dezember 1996 (Nebenakte, Bl. 17) war u.a. angegeben, bei der durchgeführten Maßnahme handele es sich um eine solche gemäß § 7 h Abs. 1 EStG und § 177 BauGB. Die begünstigten Aufwendungen ergäben sich aus dem Kaufvertrag. Der Anteil von Grund und Boden betrage 66.000 DM. Die Bescheinigung vom 17. Dezember 1996 wurde durch ein weiteres Schreiben der Stadt W vom 04. März 1997 (Bl. 31/32 Nebenakte) dahingehend präzisiert, die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Quartier U-straße – P-straße habe zum Ziel, städtebauliche Missstände zu beseitigen, bestehende städtebauliche wertvolle Strukturen zu erhalten und Denkmale zu sichern. Für die Bebauung entlang der U-straße seien dazu in einem Bebauungsplan Feststellungen getroffen worden, wonach die Erhaltung der gesamten geschlossenen Häuserzeile unter Einbindung eines Baudenkmales ausdrücklich festgeschrieben worden sei. Die städtebauliche Bedeutung liege also in dem Vorhandensein der gesamten Häuserzeile. Um dieses Ziel zu erreichen sei es notwendig gewesen, den Abriss nicht mehr erhaltungsfähiger Bausubstanz innerhalb der Häuserzeile und die sofortige Lückenschließung zu fordern … Auf den Grundmauern der anders nicht mehr erhaltensfähigen Bausubstanz sei die Häuserzeile wieder hergestellt worden …, wobei das in dieser Häuserzeile stehende Baudenkmal mit eingebunden worden sei …
Der ESt-Bescheid vom 1. Dezember 1997 wurde am 19. Dezember 1997 mit Einspruch angefochten (Rb-Akte, Bl. 99). Am 20. April 1998 erging ein Teilabhilfebescheid, der jedoch den vorliegenden Streitpunkt nicht betraf.
Zu dem hier anstehenden Streitpunkt trugen die Kläger vor, für das Bauobjekt W, U-straße, läge eine Bescheinigung der Stadt W vor, nach der die AfA gemäß § 7 h EStG zu gewähren sei. Mit Schreiben der Stadt W vom 14. Januar 1998 (Rb-Akte, Bl. 96) stimmte diese der Ansicht des Klägers mit Blick auf die auferlegten Gestaltungszwänge bei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1999 (Bl. 21 d.A.) wurde der Einspruch in dem hier streitigen Punkt zurückgewiesen.
Hiergegen erhoben die Kläger am 6. August 1999 Klage, die sich gegen die Nichtgewährung der erhöhten AfA nach § 7 h EStG wendet.
Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich bei dem Projekt in W, U-straße, um eine Sanierungsmaßnahme nach § 7 h EStG. § 7 h EStG sei anzuwenden auf die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechte Verwendung...