Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht befugt gewesen ist, der … durch Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10. Dezember 1997 die Abgabenschuld des Klägers in Höhe von 23.486,96 DM zu offenbaren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt die Vollstreckung wegen Steuerschulden des Klägers. Am 11.12.1997 ließ … in … eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.12.1997 zustellen. In dieser wurde die Abgabenschuld des Klägers mit DM 23.486,96 angegeben
Die … teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 11.12.1997 mit, daß eine Geschäftsverbindung mit dem Kläger nicht bestehe und sie daher die Pfändung als erledigt ansehe
Am 25.02.1998 erhob der Kläger Klage. Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Finanzamt nicht befugt war, der … durch Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.12.1997 die angebliche Abgabenschuld des Klägers in Höhe von DM 23.486,96 zu offenbaren.
Er trägt vor, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Er habe ein berechtigtes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsinteresse ergebe sich bereits daraus, daß eine Verletzung des Steuergeheimnisses den Straftatbestand des § 355 StGB erfüllen könne. Soweit ihm durch die Verletzung des Steuergeheimnisses ein Schaden einstanden sei, beabsichtige er, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Daneben bestehe Wiederholungsgefahr, da er mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse. Der Beklagte halte sich zur Offenbarung seiner Steuerrückstände gegenüber Dritten für befugt. Er müsse daher befürchten, daß auch bei künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc. vom Beklagten das Steuergeheimnis verletzt werde. Auch im Falle seiner Schwiegermutter habe er einer unbeteiligten Bank eine Pfändungsverfügung zustellen lassen. Es ergebe sich daher der Verdacht, daß der Beklagte systematisch unbeteiligte Banken über die Abgabenschulden informiere. Vielleicht erhoffe man sich seitens des Beklagten, durch solche Maßnahmen, die eine erhebliche Kreditgefährdung des Schuldners zur Folge hätten, den Zahlungsdruck erhöhen zu können.
Der Beklagte habe Umstände, die dem Steuergeheimnis unterlägen, gegenüber … offenbart. Diese Offenbarung sei unbefugt erfolgt. Zwar dürfe die Finanzbehörde selbstverständlich im Rahmen rechtmäßiger Vollstreckungshandlungen den Drittschuldner über die Rückstände des Steuerschuldners informieren, da andernfalls die Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Allerdings dürfe eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nur ergehen, wenn das Finanzamt zuvor durch Ermittlungen festgestellt habe, daß überhaupt vertragliche Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Steuerschuldner bestehen, aus der sich ein pfändbarer Anspruch ergeben kann.
Keinesfalls sei es jedoch zulässig, „ins Blaue hinein” Pfändungsverfügungen zustellen zu lassen, um dann im Nachhinein durch die Drittschuldnererklärung erst zu erfahren, ob überhaupt Rechtsbeziehungen zum Schuldner bestehen. Es habe weder in seiner Wohnung noch in der Wohnung seiner Schwiegermutter irgendwelche Unterlagen gegeben, aus denen geschlossen werden könnte, daß er bei der … ein Konto unterhalte. Der Beklagte habe ohne jeglichen konkreten Anlaß auf gut Glück gehandelt und sei nach seiner Ansicht selbst nicht davon ausgegangen, daß der Kläger eine pfändbare Forderung gegen die … besitze. Dies ergebe sich daraus, daß zum Zeitpunkt seiner Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Drittschuldnererklärung noch nicht vorgelegen habe. Entweder habe der Beklagte von Anfang an gewußt, daß keine pfändbare Forderung vorliege oder aber er hätte dies zu dem Zeitpunkt der Vorladung wissen können.
Daß die Vorgehensweise des Beklagten nicht rechtmäßig sein könne, ergebe sich bereits aus den hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 30 AO an die Zulässigkeit der Offenbarung des Steuergeheimnisses gestellt habe. Ein Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO sei nicht zu erkennen. Da er niemals Geschäftsbeziehungen zu der … unterhalten habe, könne er dem Beklagten auch keinen Anlaß für eine gegenteilige Vermutung gegeben haben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er trägt vor, es bestünden bereits an der Zulässigkeit Bedenken. Der Kläger begehre die Feststellung, daß das beklagte Finanzamt nicht befugt gewesen sei, die Abgabenschuld gegenüber der … zu offenbaren. Es handele sich offensichtlich um eine Feststellungsklage im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO. Diese sei unter anderem jedoch nur dann zulässig, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne ode...