Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) war die Ehefrau des am 30. Dezember 1979 verstorbenen Versicherungsvertreters … – nachfolgend: Witwe –; die Klägerin zu 2) ist deren Tochter.
Der Verstorbene hatte seine Tochter, die Klägerin zu 2), durch privatschriftliches Testament vom 31. Januar 1975 zu seiner Alleinerbin bestimmt – nachfolgend: Erbin – (Bl. 7 GewSt '80). Zum Nachlaß gehörte der Gewerbebetrieb des Verstorbenen, der seit dem Jahre 1947 Inhaber einer Versicherungsagentur war und zuletzt eine Generalagentur für die … Allgemeine Versicherungs-AG – nachfolgend: AG – betrieb. Der Gewinn des Unternehmens wurde durch Bestandsvergleich ermittelt; Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr (BilA). Die Erbin führte dieses Unternehmen ab dem 1. Januar 1980 fort (Bl. 2, 5 GewSt '80), was dem Beklagten spätestens seit dem 23. Januar 1981 bekannt war, da an diesem Tag die Gewerbesteuerpflicht der Erbin festgestellt wurde (Bl. 2 GewSt '80). Die Übernahme der Aktiva und Passiva des Betriebsvermögens erfolgte gemäß § 7 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – zu Buchwerten.
Am 29. September 1980 gingen beim Beklagten die Steuererklärungen 1979 für den Erblasser und seine Ehefrau ein. Auf den Todesfall war darin hingewiesen (Bl. 88 ESt); die Erklärungen und der Jahresabschluß 1979 waren von der Witwe unterschrieben (Bl. 90 Rücks. ESt; 26 GewSt; 26 BilA). Der Bescheid für den Veranlagungszeitraum 1979 vom 20. November 1981, in dem die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, weist im Anschriftenfeld „Herrn und Frau …” mit der bisherigen Wohnanschrift als Bescheidempfänger aus.
Im Rahmen einer in der Zeit vom 17. Dezember 1985 bis 7. März 1986 (mit Unterbrechung) durchgeführten betriebsnahen Veranlagung, die sich auf die „Versicherungsagentur …”, Inh. … also den Betrieb der Erbin – und die Jahre 1980 bis 1983 bezog (Bl. 1 BpA), wurde festgestellt, daß der Erbin im Dezember 1980 von der AG eine Zahlung in Höhe von 185.000 DM zugeflossen war. Die Zahlung, die auf ein Privatkonto der Erbin erfolgte, wurde von ihr als außerbetriebliche Einnahme behandelt und in der Gewinnermittlung und Bilanz nicht berücksichtigt (Bl. 6 BpA).
Der Zahlung waren Verhandlungen zwischen der Erbin und der AG vorausgegangen. So hat die Erbin mit Schreiben vom 27. März 1980 unter Wahrung der Ausschlußfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 Handelsgesetzbuch – HGB – Ausgleichsansprüche dem Grunde nach geltend gemacht. Mit Schreiben vom 28. März 1980 hat die AG den Eingang dieses Schreibens bestätigt und darauf hingewiesen, daß mit dem Todestag der Agenturvertrag vom 18. Februar 1947 erloschen sei. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, daß bis zur endgültigen Regelung über eine neue Zusammenarbeit zwischen ihr und der AG, was insbesondere die Höhe der dann zu zahlenden Provisionen und die Höhe des Versicherungsbestandes betraf, die alten Bedingungen weitergelten sollten. Mit Schreiben vom 20. Juni 1980 teilte die AG der Erbin mit, daß der volle Ausgleichswert aufgrund einer näherungsweisen Berechnung rd. 388.000 DM betrage (Bl. 25 RbA). In einer mit „Feststellung von Ausgleichsansprüchen nach § 89 b HGB” überschriebenen Urkunde vom 18. November 1980 bestätigen die AG und die Erbin unterschriftlich ihr Einvernehmen, daß die Erbin die Generalagentur weiterführen, jedoch einen Teil des Versicherungsbestandes an die Gesellschaft zurückgeben werde. Aus diesem Teil gebührten der Erbin Ausgleichsansprüche in Höhe von 188.391 DM. Der verbleibende Bestand werde ab 1. Januar 1981 durch neuen Vertrag der Erbin übergeben; Ausgleichsansprüche daraus entstünden von diesem Zeitpunkt an (Bl. 19 BpA). Mit Schreiben vom 15. Dezember 1980 hat die AG der Erbin mitgeteilt, daß sich der Betrag von 188.391 DM insofern noch ändern werde, als einige der bisherigen Kunden den Wunsch geäußert hätten, weiterhin von ihr betreut zu werden. Deshalb werde der Betrag von 185.000 DM ausgezahlt „und die zu vermindernde Restsumme Anfang kommenden Jahres” (Bl. 20 BpA).
In Tz. 24 des Prüfungsberichtes vom 21. Mai 1986 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß es sich bei der Zahlung um eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 89 b HGB handele. Aufgrund der erbrechtlichen Regelung sei die Generalagentur mit dem Tode des Erblassers auf die Erbin übergegangen. Erst mit Vertrag vom 18. November 1980 habe sie einen Teil des Vertragsbestandes abgegeben. Die hierfür von der AG erbrachte Ausgleichszahlung sei ihr im Jahre 1980 als Betriebseinnahme zuzurechnen (Bl. 6 BpA). Der Beklagte schloß sich dem an und erließ für die Erbin und ihren Ehemann am 3. Dezember 1986 einen auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – gestützten Einkommensteuerbescheid 1980, der den entsprechenden Bescheid vom 23. Januar 1984 änderte (Bl. 17). Am 9. Dezember 1986 wurde der Änderungsbescheid von der Erbin und ihrem Ehemann angefochten (RbA E 80).
Im Einspruchsverfahren gelangte der Beklagte – in Übereinstim...