Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins. Anforderungen an die berufliche Vorbildung des Beratungsstellenleiters
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Berufsausbildung als Bauzeichner stellt weder eine kaufmännische Ausbildung i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG dar noch ist sie einer solchen vergleichbar.
2. Auch ein an einer Gesamthochschule erworbenes Vor-Diplom im Bereich Wirtschaftswissenschaften stellt weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit der abgeschlossenen Berufsausbildung als Bauzeichner eine einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertige Vorbildung dar.
3. Auch wenn in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG nur von „gleichwertiger Vorbildung” die Rede ist, erfordert die Norm eine Prüfung, die einer Abschlussprüfung im kaufmännischen oder gleichwertigen Bereich gleichkommt.
4. Die Bestimmungen über die Qualifikation eines Beratungsstellenleiters begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2-3, § 4 Nr. 11, § 36 Abs. 2; GG Art. 12
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein … anerkannter … Lohnsteuerhilfeverein, der …Beratungsstellen unterhält. Die Beratungsstellen sind nach entsprechender Anzeige durch den Kläger in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 beantragte der Kläger bei dem hierfür zuständigen Beklagten die Eintragung einer neuen Beratungsstelle in … unter der Leitung des vorgesehenen Beratungsstellenleiters B (Beiakte Bl. 1). Der designierte Beratungsstellenleiter B hat eine Ausbildung zum Beruf des Bauzeichners erfolgreich absolviert (vgl. Zeugnis …, Beiakte Bl. 17). Zusätzlich hat er an der … im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft das Vordiplom mit der Note … erhalten, welches den Zugang zum Hauptstudium mit Diplomprüfung eröffnet (Beiakte Bl. 12).
In der Zeit von … war B bei der Steuerkanzlei … beschäftigt. Ausweislich der von diesem Büro ausgestellten Bescheinigungen war B insgesamt 159 Wochen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig (Beiakte Bl. 6, 26, 35 ff.).
Der Beklagte lehnte nach umfangreicher Korrespondenz den Antrag auf Zulassung einer Beratungsstelle mit Bescheid vom … 2014 (Bl. 16 f.) unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 StBerG nicht erfüllt seien. Denn B habe weder eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf bestanden, noch besitze er eine andere gleichwertige Vorbildung.
Am 6. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom … 2014 zu verpflichten, die vorgesehene Beratungsstelle des Klägers in … unter der Leitung von …(B) als Beratungsstellenleiter in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom … 2014 zu verpflichten, über den Antrag auf Zulassung einer Beratungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Versagung der Eintragung als Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sei rechtswidrig. Sie stelle als berufsregelnde Maßnahme für den vorgesehenen Beratungsstellenleiter B einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht auf freie Berufsausübung dar (Bl. 9).
Die Voraussetzungen der Eintragung als Beratungsstelle lägen vor. Insbesondere erfülle B die Kriterien des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG. B habe zwar keinen kaufmännischen Beruf erlernt und keine solche Abschlussprüfung absolviert. Allerdings stehe die von B erworbene Qualifikation einer kaufmännischen Abschlussprüfung gleich.
Der Gesetzgeber habe nicht definiert, was unter einer gleichwertigen Vorbildung zu verstehen sei. Neben dem kaufmännischen Ausbildungsberuf ziele die Regelung auf Steuerfachangestellte und Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellte ab, deren Abschlussprüfung als gleichwertig angesehen werde (Bl. 10). „Gleichwertig” bedeute nicht, dass es sich um identische Ausbildungsinhalte handeln müsse. Der BFH habe in seinem Urteil vom 13. März 1990 (VII R 50/89, BStBl II 1990, 1093) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der länger als drei Jahre gleichzeitig als Lohnbuchhalter und als Finanzbuchhalter tätig gewesen sei, die Voraussetzung für die Bestellung als Beratungsstellenleiter auch dann erfülle, wenn die Tätigkeit in der Lohnbuchhaltung nur etwa ein Drittel der Arbeitszeit ausgemacht habe. Eine derartige gleichwertige Qualifikation habe B durch seine Ausbildung in einem technisch-handwerklichen Beruf und darauf aufbauend durch sein Studium der Betriebswirtschaftslehre erhalten. Dieses Studium, das er zwar nicht vollständig, jedoch bis zum Grundstudium erfolgreich absolviert habe, habe insbeson...