rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses als Werbungskosten. Abzug von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Kosten für einen Reisepass und die für seine Ausstellung benötigten Passbilder sind Werbungskosten, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Steuerpflichtige, der daneben im Besitz eines Personalausweises ist, den Reisepass ausschließlich zur Durchführung von Auslandsdienstreisen benötigt und genutzt hat.
2. Da ein Reisepass, anders als ein Führerschein, nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit verliert, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Aufwendungen für den Erwerb eines PKW-Führerscheins, bei dem eine in aller Regel wohl überwiegende private (Mit-)Veranlassung nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist.
3. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber für die streitigen Familienheimfahrten keinen lohnsteuerlichen Vorteil angesetzt hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Ab S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 41b
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom … April 2013 wird die Einkommensteuer für 2008 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H.v. 105 EUR (für Reisepass und Passbilder) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertriebsleiter im Außendienst bei der … in …. In dieser Eigenschaft war er auch im außereuropäischen Ausland tätig, so etwa 2008 in Russland. Ihm wurde ein Firmenfahrzeug, auch zur Durchführung von Privatfahrten, überlassen, welches der Arbeitgeber geleast hatte. Der private Nutzungsvorteil wurde nach der 1%-Regelung versteuert. Der Kläger leistete monatlich eine Zuzahlung zu der Leasingrate des KFZ. Diese wurde von dem 1%-Wert abgezogen. Ein Nutzungsvorteil für Familienheimfahrten wurde nicht besteuert.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2008 machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von … EUR geltend. Als Bruttoarbeitslohn trug der Kläger in der Anlage N 109.895 EUR ein (ESt Bl. 35). Die Lohnsteuerbescheinigung weist hingegen einen Wert von 109.400 EUR aus (Bl. 41). Im Einkommensteuerbescheid vom … 2010 (ESt Bl. 54) ließ der Beklagte von den erklärten Werbungskosten folgende Aufwendungen nicht zum Abzug zu:
1. |
Grundgebühr für die Kreditkarte American Express |
140 EUR |
2. |
Mobiles Navigationsgerät für Firmenfahrzeug |
329 EUR |
3. |
Ersatz Stuhl für Wohnung am Arbeitsplatz |
16 EUR |
4. |
Kosten für Familienheimfahrten (45 * 0,30 EUR) |
5.103 EUR |
5. |
Kosten für Express-Reisepass und Passbilder |
105 EUR |
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|
5.693 EUR. |
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 2012 als unbegründet zurück (Rbh Bl. 16 ff.).
Am 5. Dezember 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben (Bl. 1). Nachdem der Kläger im Klageverfahren die Kreditkartenabrechnungen vorgelegt hat, hat der Beklagte am … 2013 einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2008 erlassen (Bl. 53), in dem er weitere Werbungskosten für die Kreditkarte in Höhe von 98 EUR sowie Werbungskosten für den Stuhl i.H.v. 16 EUR berücksichtigte.
Der Kläger beantragt danach sinngemäß (Bl. 1 f.),
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom … 2013 die Einkommensteuer 2008 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von … EUR festzusetzen.
Navigationsgerät
In dem überlassenen Firmenfahrzeug sei zwar ein Navigationssystem fest eingebaut gewesen. Dieses habe allerdings immer wieder Mängel aufgezeigt. Auch seien nicht alle Karten der beruflich besuchten Länder verfügbar gewesen. Schließlich habe der Festeinbau auch nicht in beruflich genutzte Mietwagen mitgenommen werden können. Der Beklagte habe die Kosten anfänglich nicht anerkannt, da eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Argumentation könne nach Aufhebung des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den BFH nicht aufrechterhalten werden (Bl. 2). Ungeachtet dessen habe das fest eingebaute Navigationsgerät für die private Nutzung vollständig ausgereicht (Bl. 55).
Kreditkartengebühr
Das Finanzgericht des Saarlandes habe bereits mit Beschluss vom 13. November 2007 (2 K 2284/06) die Abzugsfähigkeit der Gebühren bejaht. Der Beschluss werde durch die Aufhebung des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den BFH untermauert (Bl. 2). Ausweislich der – im Klageverfahren – eingereichten Unterlagen habe der beruflich veranlasste Umsatz 70 % Prozent betragen. Bei der zusätzlich eingesetzten Eurocard habe er bei 85% gelegen. Somit sei die Gebühr für die Kreditkarte als Werbungskosten anzuerkennen (Bl. 12).
Wochenendheimfahrten
Die Kosten seien abzugsfähig. Denn er – der Kläger – habe au...