Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Nutzung eines betrieblichen PKW als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
Die private Nutzung eines der GmbH gehörenden PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht allein deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil eine solche Nutzung nicht vertraglich geregelt war (gegen BFH, Urteil v. 23.2.2005, I R 70/04). Es handelt sich vielmehr um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Geschäftsführers (so BFH, Beschluss v. 19.12.2003, VI B 281/01, n.v.).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 vom 27. Oktober 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 werden insoweit abgeändert, als die Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 ohne Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. eines Eigenverbrauchs hinsichtlich der privaten Nutzung des betrieblichen PKW festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1996 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das die Beratung vornehmlich kleiner und mittlerer Unternehmen in allen betriebswirtschaftlichen Belangen zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 4). Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist S. Das Unternehmen wird unter der Wohnanschrift von S betrieben (KSt, Bl. 3 R). Streitig ist im anhängigen Verfahren die private Nutzung des betrieblichen KFZ sowie Telefons durch S.
Nachdem die Klägerin für die Streitjahre 1998 und 1999 keine Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 22. März 2001 Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für 1998 und 1999, in denen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 24. April 2001 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1). Zur Begründung ihrer Einsprüche reichte die Klägerin die ausstehenden Steuererklärungen nach (Rbh, Bl. 7).
Diesen lassen sich folgende Angaben (in DM) entnehmen (Bil):
|
1998 |
1999 |
|
|
|
Umsätze |
12.579 |
2.261 |
Abschr. auf Sachanlagen |
9.993 |
10.284 |
Telefon |
721 |
1.367 |
Gewinn/Verlust |
./. 12.862 |
./. 61.386 |
Auf Nachfrage des Beklagten vom 28. September 2001 (Rbh, Bl. 12) teilte die Klägerin mit (Rbh, Bl. 13), sie habe 1998 einen gebrauchten PKW erworben (Listenneupreis: 51.615 DM). Das Fahrzeug werde von S nicht für private Zwecke genutzt. Eine weitere Nachfrage vom 26. August 2003 (Rbh, Bl. 21) bezüglich der weiteren von S genutzten Fahrzeuge sowie der Ermittlung der Telefonkosten ließ die Klägerin unbeantwortet. Auch wurde trotz Ankündigung kein Fahrtenbuch vorgelegt (Rbh, Bl. 22).
Der Beklagte erließ am 27. Oktober 2003 geänderte Bescheide zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999. Darin ging der Beklagte von einer privaten Nutzung des PKW sowie des Telefons durch S aus. Er setzte hinsichtlich des PKW unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung über 4.129 DM für 1998 und 6.193 DM für 1999 (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) ertragsteuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen und umsatzsteuerlich einen Eigenverbrauch an. Auch berücksichtigte er lediglich betriebliche Telefonkosten i.H. von 480 DM. Die diesen Wert übersteigenden Beträge (1998: 241 DM, 1999: 887 DM) berücksichtigte der Beklagte gleichfalls als verdeckte Gewinnausschüttungen. Die erklärten Vorsteuerbeträge wurden entsprechend um die auf die private Telefonnutzung entfallenden Beträge gekürzt.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 6. November 2003 (Bl. 9, 14) wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück.
Am 8. November 2003 erhob die Klägerin dagegen Klage.
Sie beantragt (Bl. 62),
unter Änderung der angefochtenen Bescheide, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003, die Körperschaft- und Umsatzsteuer ohne die Zuschläge bzw. Kürzungen wegen privater KFZ- und Telefonnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers Karl-Heinz Schröter festzusetzen.
Die Klägerin macht geltend, der im Betriebsvermögen befindliche PKW sei von S nicht für Privatzwecke genutzt worden. Sowohl S als auch dessen Ehefrau hätte zusätzlich ein PKW für private Fahrten zur Verfügung gestanden (bei S Ford Scorpio bzw. Ford Focus; bei der Ehefrau von S Jetta bzw. Ford Ka. Bl. 62).
Hinsichtlich des Telefons sei nicht ersichtlich, worauf sich der Beklagte zur Rechtfertigung seiner Anforderungen und Annahmen stütze.
Der Beklagte beantragt (Bl. 62),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung verweist der Beklagte darauf, dass die Klägerin die Nachfrage nach den beiden PKW von S sowie dessen Ehefrau ebenso unbeantwortet gelassen habe wie die nach der Ermittlung der Telefonkosten. Auch...