rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahme einer begünstigten Betriebsaufgabe bei geringfügiger Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
Aufgabe des Gewerbebetriebs eines Elektrohandels bei auslaufender Betreuung eines unwesentlichen Teils des bisherigen Kundenkreises: Wird mit der Aufgabe des wesentlichen Betriebsvermögens zugleich der wesentliche Teil des bisherigen Kundenstamms aufgegeben, ist es für die Annahme einer nach § 16 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabe unschädlich, wenn nach der Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit durch eine minimale weitere Betreuung des alten Kundenstammes eine geringfügige gewerbliche Betätigung fortgeführt wird.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3 S. 1, §§ 34, 15 Abs. 2
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. April 1999 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns in Höhe von 137.660 DM festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1932 geborene Kläger wurde im Streitjahr 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Seinen auf eigenem Grundstück im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes betriebenen Einzelhandel mit Rundfunk-, Phono-, Fernseh- und Elektrogeräten sowie mit Schallplatten, Beleuchtungskörpern und technischen Spielwaren meldete er zum 30. Juni 1992 ab. Die seit 1989 mit diesem Unternehmen erzielten Umsatzerlöse beliefen sich auf 372.224 DM (1989), 432.523 DM (1990), 363.258 DM (1991) und 213.598 DM (1. Halbjahr 1992) ≪alles USt-Akte≫.
Die Verkaufsfläche des abgemeldeten Einzelhandels vermietete der Kläger nebst verschiedenen Nebenräumen ab dem 1. Juli 1992 an die Einzelhandelskette X (Bl. 11 Rb, 3 FG). Ab dem gleichen Tag meldete er mit dem bisherigen Unternehmensgegenstand seines abgemeldeten Geschäftsbetriebes und mit dem Zusatz „Verkaufsraum erste Etage” im selben Gebäude einen neuen Gewerbebetrieb sowie, ebenfalls dort, mit Wirkung ab dem 13. Juli 1992 einen „Service für Unterhaltungselektronik und Antennenbau” an. Das Service-Unternehmen wurde später auf den Anmeldetag wieder abgemeldet (GewSt a.E.).
Am 12. März 1996 meldete der Kläger auch das zum 1. Juli 1992 angemeldete Unternehmen ab (GewSt a.E.). Seit der Unternehmensanmeldung hatte er Einnahmen in Höhe von 17.757,47 DM (2. Halbjahr 1992), 13.146 DM (1993), 6.774,13 DM (1994) und 4.655,30 DM (1995) erwirtschaftet (Bilanz- und USt-Akte).
Für den bis zum 30. Juni 1992 betriebenen Einzelhandel machten der Kläger und seine Ehefrau in ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn des Klägers in Höhe von 138.396 DM geltend (ESt 92). Demgegenüber nahm der Beklagte einen laufenden Betriebsgewinn an, weil der Kläger seine bisherige gewerbliche Tätigkeit nicht vollständig aufgegeben habe und setzte demgemäß im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 3. Januar 1996 eine höhere Einkommensteuer fest. Der Einspruch des Klägers, mit dem er nunmehr den Ansatz eines auf 137.660 DM bezifferten Aufgabegewinnes begehrte (Bl. 2, 4, 11 Rb), hatte ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 13. April 1999 (Bl. 18 ff.) lediglich aus anderem Grunde geringfügigen Erfolg.
Am 12. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben.
Durch Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2002 (Bl. 38 ff.) hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 12. August 2002 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 59).
Er beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. April 1999 die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns in Höhe von 137.660 DM festzusetzen.
Er habe bei der Aufgabe des abgemeldeten alten Betriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen – Geschäftausstattung und Warenbestand – veräußert sowie das Betriebsgrundstück in sein Privatvermögen überführt (Bl. 5, 6).
Ab Juli 1992 sei die vormalige nachgeordnete Reparaturtätigkeit zur einzigen Erwerbsquelle geworden, mit welcher er jedoch den Kundenstamm weder habe erhalten können, noch habe erweitern wollen (Bl. 24). Vielmehr habe er für seine frühere treue Kundschaft nur noch gelegentlich insbesondere geringfügige Garantie-, Reparatur- und Wartungsarbeiten ausgeführt (Bl. 7, 24, 30). Schon im aufgegebenen Betrieb seien diese Arbeiten lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen, indem die entsprechenden Umsatzerlöse deutlich weniger als 10 v.H., nämlich kaum mehr als 2 v.H., der Gesamterlöse ausgemacht hätten (Bl. 2 f., 25, 31).
Dementsprechend seien die ohnehin geringen Umsatzerlöse der verbliebenen Tätigkeit von 1992 bis 1995 zurückgegangen, so dass er ledi...