Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer für 1990

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1990 vom 13. April 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. März 1995 wird die Körperschaftsteuer unter Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 2.836 DM und unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuer-Rückstellung festgesetzt. Der rechnerische Vollzug wird dem Beklagten aufgegeben.

2. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 7/10 und dem Beklagten zu 3/10 auferlegt.

4. Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die seit dem 1. Januar 1979 tätige Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung sowie der Groß- und Einzelhandel mit Fleisch- und Wurstwaren und der Lebensmittelhandel. Das Stammkapital wurde im Streitjahr 1990 zu gleichen Teilen von dem Fleischermeister … und, dessen Ehefrau … gehalten, die beide auch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren.

In den Anstellungsverträgen vom 15. Januar 1979 wurden mit Herrn und Frau … monatliche Brutto-Gehälter von 15.000 DM bzw. 6.000 DM vereinbart. Nach den Geschäftsführer-Verträgen vom 3. Januar 1986 wurden die Festgehälter auf 16.000 DM bzw. 6.500 DM erhöht. In einem Nachtrag vom 25. April 1990 wurde das Gehalt von Frau … ab 1. Juni 1990 auf 7.000 DM angehoben (DokA).

Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens der Klägerin in den letzten Jahren stellt sich wie folgt dar (BilA):

Jahr

Umsatz

Jahresüberschuß

Personalkosten

1986

4.571.827,18

251.257,41

905.636,26

1987

4.025.735,74

183.896,69

879.057,82

1988

3.720.719,36

44.996,17

900.336,62

1989

4.036.667,82

55.822,17

875.241,77

1990

3.490.336,17

62.212,19

859.410,64

1991

3.096.483,85

./. 2.119,17

861.050,08

1992

4.171.516,46

17.752,01

1.080.619,56

1993

4.101.334,77

29.591,68

927.618,82

Nach den Feststellungen einer für die Jahre 1988 bis 1990 durchgeführten Betriebsprüfung haben die Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 13. bis 17. März 1990 gemeinsam an einem … durchgeführten Kongreß „TENDENZEN '90” auf der Insel Madeira teilgenommen. Im Anschluß daran verbrachten sie dort eine Verlängerungswoche. Die Reisekosten einschließlich Tagungsgebühr (lt. Veranstalter pro Teilnehmer: 1.160 DM) betrugen 3.996 DM. Die anschließende Verlängerungswoche kostete 1.740 DM und wurde privat bezahlt. Der Prüfer verneinte die betriebliche Veranlassung der Tagung und nahm insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Am 13. April 1993 änderte der Beklagte unter Zugrundelegung der Prüfungsfeststellungen den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheid für 1990. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 25. März 1993 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 1995 unter Bezugnahme auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG – als unbegründet zurück (Bl. 14).

Am 7. April 1995 wurde die Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt (Bl. 2),

unter Abänderung des geänderten Körperschaftsteuerbescheids für 1990 vom 13. April 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. März 1995 die Körperschaftsteuer ohne Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 3.996 DM unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuer-Rückstellung festzusetzen.

Zur Begründung trägt sie vor, die von ihren Gesellschafter-Geschäftsführern besuchte Tagung erfülle die in Abschnitt 117a der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – aufgeführten Merkmale für die steuerliche Anerkennung von Fachkongressen. An der Fachtagung hätten ausschließlich Inhaber und Mitarbeiter von Metzgereien und kleinen Fleischwarenfabriken teilgenommen. Der Teilnehmerkreis habe unter anderem auch Personen aus Frankreich, Griechenland, Österreich und der Schweiz umfaßt. Das Seminarprogramm sei straff und lehrgangsmäßig organisiert gewesen. Nachdem die drei Seminartage von morgens bis abends mit Fachreferaten und Diskussionen ausgefüllt gewesen seien, habe keine nennenswerte Möglichkeit bestanden, während des Ablaufs der Veranstaltung privaten Interessen und Neigungen nachzugehen. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten ausweislich der Tagungsnachweise an sämtlichen Veranstaltungen teilgenommen. Die zweieinhalbstündige Mittagspause habe auch der Wiederherstellung der Aufnahmefähigkeit für die Nachmittagsvorträge gedient. Der Einwand, daß das Tagungsziel im Ausland und zudem an einem touristisch attraktiven Ort stattgefunden habe, könne nicht akzeptiert werden. Die Klägerin beabsichtige, weiter zu expandieren und versuche Geschäftskontakte zum europäischen Ausland auf zubauen. Insoweit habe der Kongreß eine gute Gelegenheit gegeben, entsprechende Verbindungen aufzunehmen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 12),

die Klage als unbegr...

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