Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz des Kindergeldes bei Berechnung des Existenzminimums. Einkommensteuer 1991 und 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 53 Satz 3 EStG bestimmt, dass für die Prüfung, ob die gebotene Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen ist. Es ist insoweit nicht entscheidend, dass das Kindergeld –infolge unterbliebener Beantragung– nicht ausgezahlt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 53

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Gegenüber den Klägern, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ergingen für die Streitjahre 1991 und 1993 Einkommen steuerbescheide, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge einen Vorläufigkeitsvermerk trugen. In den Streitjahren 1991 und 1993 studierte der Sohn J der Kläger (* 1. Oktober 1966) in Köln.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, u.a., BStBl. II 1999, 174 ff. die für Kinder eines Steuerpflichtigen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen anzusetzenden Kinderfreibeträge für unzureichend erklärt hatte, erließ der Beklagte am 18. August 2000 gegenüber den Klägern geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991 und 1993.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer ging der Beklagte wie folgt vor: Er zog vom Einkommen der Kläger den nach § 53 EStG anzusetzenden Abzugsbetrag (5.388 DM bzw. 5.940 DM für ein Kind in den Jahren 1991 und 1993) ab und gelangte so zu dem zu versteuernden Einkommen. Aus der Splittingtabelle entnahm er den entsprechenden Steuerbetrag und rechnete diesem das den Klägern zustehende Kindergeld (600 DM bzw. 840 DM in den Jahren 1991 bzw. 1993) hinzu. Die Summe bildete die festzusetzende Einkommen steuer.

Gegen beide Bescheide legten die Kläger am 29. September 2000 Einsprüche ein, die sie damit begründeten, sie hätten kein Kindergeld beantragt und dementsprechend auch keines ausbezahlt bekommen. Mit Entscheidung vom 29. Juli 2003 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück (Rbh, Bl. 29).

Am 1. September 2001 erhoben die Kläger Klage (Bl. 1).

Sie beantragen sinngemäß,

die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2000 insoweit zu ändern, als die Steuer für 1991 und 1993 ohne die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer zu ermitteln ist.

Die Kläger machen geltend, die Berechnung des Beklagten sei unzutreffend. Es gehe nicht an, bei der Festsetzung das Kindergeld auch dann zu berücksichtigen, wenn es –wie in ihrem Fall– nicht ausbezahlt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist auf die gesetzliche Ausgangslage, nach der es darauf ankomme, ob einem Steuerpflichtigen Kindergeld zustehe. Ob dieses beantragt und ausgezahlt werde, sei nicht erheblich.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Rechtliche Grundlagen

§ 53 EStG legt in Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, u.a., BStBl. II 1999, 174 ff. fest, in welcher Höhe das Existenzminimum eines Kindes in den Jahren 1983 bis 1995 steuerfrei zu belassen ist. In den Streitjahren 1991 und 1993 sind dies gemäß § 53 Satz 1 EStG 5.388 DM bzw. 5.940 DM für jedes Kind. Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass für die Prüfung, ob die gebotene Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen ist. Dieser fiktive Kinderfreibetrag ist gemäß § 53 Satz 6 EStG mit dem tatsächlich gewährten Kinderfreibetrag zusammenzurechnen und dem Betrag, der nach § 53 Satz 1 EStG mindestens steuerfrei zu belassen ist, gegenüberzustellen. Danach ist festzustellen, ob weiterer Entlastungsbedarf besteht.

Der Gesetzgeber hat mit der vorerwähnten Regelung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in verfassungsmäßiger Weise umgesetzt (BFH, Beschluss vom 5. Februar 2002 VI B 165/99, BFH/NV 2002, 781 betr. das Jahr 1994).

2. Anwendung im Streitfall

Die vom Beklagten entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14. März 2000 IV C 4 –S 2282a– 35/00, BStBl I 2000, 413, Tz. 7 angewandte Berechnungsmethode folgt vom Berechnungsmodus her zwar nicht den Vorgaben des § 53 EStG. Indessen hat der Senat im Urteil vom 15. Juli 2003, 1 K 205/01, juris, diese Berechnungsmethode der Finanzverwaltung deshalb akzeptiert, weil ...

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