rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für die ersten vier Monate nach Ausbildungsende bei Antritt des Zivildienstes zehn Monate später

 

Leitsatz (redaktionell)

Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit erst nach zehn Monaten eine geeignete Zivildienststelle findet, besteht – verfassungsrechtlich unbedenklich – auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch dann, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c; GG Art. 3, 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 59/10)

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 59/10)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater des am 29. März 1987 geborenen Sohnes F. Er streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für die Zeit von August bis November 2007.

F beendete im Juli 2007 seine Schulausbildung. Danach bemühte er sich um eine Zivildienststelle, die er erst zum 1. Mai 2008 antreten konnte (KiG, Bl. 52).

Mit Bescheid vom 14. April 2008 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für F ab August 2007 auf und forderte das für die Monate August bis November 2007 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück (KiG, Bl. 48). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein (KiG, Bl. 50), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2008 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 52 ff).

Hiergegen hat der Kläger am 13. August 2008 Klage erhoben (Bl. 1).

Er beantragt,

den Bescheid vom 14. April 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2008 aufzuheben und ihm Kindergeld für August bis November 2007 zu bewilligen.

Der Kläger macht geltend, ihm stehe für die vier Monate nach der Beendigung der Schulzeit von F Kindergeld zu. F habe erst zum 1. Mai 2008 aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, eine geeignete Zivildienststelle in H gefunden. Die Beklagte sei von Gesetzes wegen verpflichtet, für eine Übergangszeit von vier Monaten Kindergeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die der Kindergeldberechtigung des Klägers entgegen stehende Rechtsprechung des BFH. Danach bestehe für ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit insgesamt länger als vier Monate auf eine Zivildienststelle warte, kein Anspruch auf Kindergeld.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht für die Monate August bis November 2008 kein Kindergeld zu.

1. Rechtsgrundlagen

Für den Anspruch auf Kindergeld werden u.a. Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt; § 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein volljähriges Kind u.a. berücksichtigt, wenn es das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Gegen diese Beschränkung bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste (st. Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841, m.w.N., und vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242).

2. Anwendung im Streitfall

Der Senat schließt sich dieser Auffassung des BFH, die allein den gesetzlichen Vorgaben entspricht, an. Aus ihr folgt, dass dem Kläger für die Monate August bis November 2008 kein Kindergeld zusteht.

3. Folglich war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2593463

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