rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort. Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung. Einkommensteuer 1992 und 1993. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und sonstige Werbungskosten (Art. 6 Abs. 1 GG; § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 und 6)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heiraten ein auswärts Berufstätiger und eine nicht berufstätige Studentin, so verbleibt es bei der bislang anerkannten doppelten Haushaltsführung des berufstätigen Ehegatten auch dann, wenn die Eheleute ihren Ehewohnsitz am gemeinsamen Heimatort als dem eigentlichen Ort ihrer Lebensinteressen begründen.

2. Solchenfalls sind die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit dem am Ehewohnsitz lebenden Ehegatten auch dann nicht abzugsfähig, falls dem berufstätigen Ehegatten eine kostenlose Wochenendheimfahrt möglich ist.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 5-6

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 21. Juni 1993 und vom 28. Juli 1994, beide in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. April 1995, wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1992 und 1993 unter Zugrundelegung weiterer Werbungskosten i.H.v. 11.751 und 4.510 DM (s. Nr. 5 der Gründe) neu zu berechnen.

Im Übrigen wird die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger haben am 20. Dezember 1991 geheiratet. Sie nahmen ab diesem Zeitpunkt ihren Ehewohnsitz in I., einem Haus der Eltern der Klägerin (Bl. 23).

Die Klägerin studierte im Jahr der Eheschließung sowie in den Streitjahren 1992 und 1993 bis einschließlich des Sommersemesters an der Universität Betriebswirtschaft.

Der Kläger war von 1991 bis zum 31. März 1993 als nichtselbständiger Unternehmensberater in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in B. tätig, wo er eine Zweizimmerwohnung gemietet hatte. Daneben unterhielt er 1991 in dem ihm gehörenden Anwesen G., eine weitere Wohnung mit einem nach seinem Vortrag in den Jahren 1992 und 1993 beibehaltenen häuslichen Arbeitszimmer. Seit dem 1. April 1993 arbeitet der Kläger in einem K'er Betrieb als Leiter der Fertigungsplanung (Bl. 5, 8 ESt 93). Die Klägerin war ab dem 1. Oktober 1993 als angestellte Diplom-Kauffrau in S. beschäftigt (Bl. 1, 6 ESt 93).

In den ESt-Bescheiden für die Streitjahre 1992 vom 21. Juni 1993 (Bl. 18 ESt 92) und 1993 vom 28. Juli 1994 (Bl. 22 ESt 93) erkannte der Beklagte die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen im und für das G'er Arbeitszimmer des Klägers und seine doppelte Haushaltsführung am B'er Beschäftigungsort anders als für das Vorjahr nicht an (Bl. 23 f. ESt 92, 26 ESt 93). Die dagegen jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüche der Kläger (Bl. 21 ESt 92, 24 ESt 93) wies der Beklagte nach Verböserungshinweis vom 2. März 1995 (Bl. 47, 48 ESt 93) durch Einspruchsentscheidung vom 18. April 1995 (Bl. 22 ff.) als unbegründet zurück und setzte zugleich die ESt der Kläger für 1992 von bislang 12.258 auf 13.376 DM und für 1993 von bislang 9.908 auf 10.875 DM herauf.

Mit ihrer dagegen am 19. Mai 1995 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragen die Kläger,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1992 vom 21. Juni 1993 sowie für 1993 vom 28. Juli 1994 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. April 1995 die Einkommensteuer für 1992 und 1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers für 1992 in Höhe von 13.762,39 DM und für 1993 in Höhe von 8.299,60 DM neu festzusetzen.

Zur Begründung tragen sie vor: In der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 2 K 157/93 habe der Beklagte die doppelte Haushaltsführung für das gesamte damalige Streitjahr 1991 und damit auch für den Zeitraum der Eheschließung zu Protokoll des Gerichts anerkannt (Bl. 37).

Bei dem im G'er Anwesen beibehaltenen Arbeitszimmer handele es sich nicht um eine unverständliche Aufsplitterung des Wohnens auf drei Orte. Denn der Kläger habe während der gesamten Zeit seiner auswärtigen Beschäftigung seinen Lebensmittelpunkt im Saarland gehabt und deshalb hier ein Arbeitszimmer für Wochenendarbeiten und nach dem Arbeitgeberwechsel zum 1. April 1993 auch für wochentägliche Arbeiten benötigt (Bl. 3, 13 f.). Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung (Bl. 7 ESt 92) bestätige dies.

Der Beklagte gehe von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er in seiner Einspruchsentscheidung ausführe, die Klägerin habe bis zur Begründung des gemeinsamen Ehewohnsitzes in I gewohnt. Vielmehr habe sie die spätere Ehewohnung schon bis zur Heirat alleine innegehabt (Bl. 8, 13) und dabei auch im elterlichen Betrieb gegen ein wenn auch geringes Entgelt mitgearbe...

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