rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer (neuen) Steuerberatungsgesellschaft nach Übernahme des Mandantenstammes durch Realteilung einer (alten) Steuerberatungsgesellschaft und Nutzungsüberlassung an die neue Gesellschaft. Unternehmereigenschaft des Gesellschafters einer GbR. Scheinsozietät
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR durch Realteilung gegen Entgelt einen Teil des Mandantenstammes zu dem Zweck erwirbt, diesen anschließend einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR (Neu-GbR) unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ist nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt, wenn er diesen Mandantenstamm selbst im Rahmen seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem Erwerb zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehören (Anschluss an BFH-Urteil v. 26.8.2014 – XI R 26/10, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 13.3.2014 – C-204/13 – ”Malburg” –).
2. Eine unternehmerische Tätigkeit des Gesellschafters liegt weder aufgrund der bloßen Stellung als Gesellschafter der Neu-GbR noch aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Mandantenstammes an die Neu-GbR vor. Der Gesellschafter ist der Neu-GbR gegenüber auch nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer selbstständig als Unternehmer aufgetreten, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er gegen ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt für die Neu-GbR umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführerleistungen erbracht hätte.
3. Es spricht gegen Behandlung der Neu-GbR als Scheinsozietät, wenn sie nach außen als GbR aufgetreten ist, unter ihrem Namen Steuerberatungsleistungen angeboten und erbracht hat, und wenn auch ertragsteuerlich durch Abgabe von Feststellungserklärungen die Konsequenzen aus dem Zusammenschluss der Gesellschafter gezogen worden sind.
4. Ob der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerlich „Mitunternehmer” ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Gesellschafters nach § 2 UStG irrelevant. Umgekehrt ist es auch für die Unternehmereigenschaft der Personengesellschaft irrelevant, ob ihre Gesellschafter „Mitunternehmer” im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind oder ob ertragsteuerlich ein Einzelunternehmen vorliegt.
Normenkette
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1-2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; MwStSystRL Art. 168, 9 Abs. 1 S. 1; AO § 41 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Rechtstreit betrifft den Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer (neuen) Steuerberatungsgesellschaft nach Übernahme des Mandantenstammes durch Realteilung einer (alten) Steuerberatungsgesellschaft. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1994 zu 60 % als Gesellschafter an der A & Partner GbR (Alt-GbR) beteiligt. Außer ihm waren die Steuerberater X und Y zu je 20 % Mitgesellschafter. Zum 31. Dezember 1994 wurde die Alt-GbR in der Weise aufgelöst, dass jeder der Gesellschafter jeweils einen Teil des Mandantenstammes übernahm. Die beiden Gesellschafter X und Y waren ab dem 1. Januar 1995 jeweils in Einzelkanzleien als Steuerberater freiberuflich tätig.
Der Kläger gründete zum 31. Dezember 1994 eine neue GbR, die ab dem 1. Januar 1995 ebenfalls unter dem Namen A & Partner tätig wurde (Neu-GbR). An dieser Gesellschaft waren der Kläger zu 95 % und der – im Jahr 2000 verstorbene – Steuerberater Z zu 5 % beteiligt.
Hinsichtlich der Alt-GbR hat das Finanzgericht mit Urteil vom 24. September 2003 1 K 250/00 (EFG 2003, 1776) rechtskräftig entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst wurde. Daraufhin setzte der Beklagte gegenüber der Alt-GbR mit Bescheid vom 28. Juni 2004 Umsatzsteuer für 1994 für die Übertragung des Mandantenstammes fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig und die Umsatzsteuerschuld wurde beglichen.
Dementsprechend stellte die Alt-GbR, vertreten durch den Kläger, gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf die „Realteilung zum 31.12.1994” unter dem 16. August 2004 für die „Realteilung zum 31.12.1994” eine Rechnung in Höhe von … EUR mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus.
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat August 2004 machte der Kläger die Vorsteuer aus dem Erwerb des Mandantenstammes in Höhe von … EUR geltend. Der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug mit Bescheid vom 14. Dezember 2004. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und reichte die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2004 ein, in der er die Umsätze als Steuerberater aus der Geschäftsführertätigkeit für die Neu-GbR in Höhe von … EUR erklärte. Der Beklagte wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2006 als unbegründe...