Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Rückforderung von Körperschaftsteuer 1995)
Tenor
Die Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 23. Januar 1998 wird bis einen Monat nach Ergehen einer Endentscheidung im Klageverfahren 18 K 2724/98 AO ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 1993 erwarb die Antragstellerin von dem Alleingesellschafter ‚A’ dessen Geschäftsanteil an der GmbH -im Folgenden: ‚X’-GmbH-. Der Kauf erfolgte mit Wirkung zum 1993. Am 1994 beschloss die Antragstellerin die Auflösung der ‚X’-GmbH und bestellte den Steuerberater ‚S’ zum Liquidator. Am 1995 wurde die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma der ‚X’-GmbH in das Handelsregister eingetragen.
Im Dezember 1995 forderte der Antragsgegner -das Finanzamt (im Folgenden: FA)- den Steuerberater ‚S’ unter Hinweis auf die Beendigung der Liquidation auf, zur Ermittlung des Liquidationsaufgabegewinns (§ 11 KStG) eine Körperschaftsteuererklärung für den Liquidationsabwicklungszeitraum einzureichen. Dies tat der Steuerberater im Januar 1996. Am 30. April 1996 erließ das FA einen Körperschaftsteuerbescheid für den Liquidationszeitraum; der Bescheid war an den Steuerberater ‚S’ als Liquidator der ‚X’- GmbH gerichtet. Infolgedessen kam es zu einer Erstattung von Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlags in Höhe von 133.069 DM. Der Betrag wurde auf ein für die ‚X’-GmbH geführtes Konto bei der Bank ‚B’ . überwiesen.
Im Anschluss an eine Prüfung des Landesrechnungshofs vertrat das FA die Auffassung, der Körperschaftsteuerbescheid vom 30. April 1996 sei nicht wirksam bekanntgegeben worden, weil der Steuerberater ‚S’ durch die Löschung der ‚X’-GmbH im Handelsregister seine Vertretungsbefugnis als Liquidator verloren habe und auch nicht als Nachtragsliquidator bestellt worden sei. Demgemäß sei die Erstattung von 133.069 DM ohne Rechtsgrund erfolgt. Das FA forderte diesen Betrag zunächst von dem Steuerberater ‚S’ zurück. Dieser erhob gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch und trug u. a. vor, der streitige Betrag sei am 7. Mai 1996 auf dem Konto der ‚X’-GmbH i. L. eingegangen und am 13. Mai 1996 an die Antragstellerin weitergeleitet worden. Daraufhin hob das FA den Rückforderungsbescheid gegenüber dem Steuerberater auf und erließ am 23. Januar 1998 einen entsprechenden Rückforderungsbescheid gegen die Antragstellerin.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Einspruch. Sie kündigte die Bestellung eines Nachtragsliquidators an, um ggf. eine erneute, zweifelsfrei wirksame Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheids zu ermöglichen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA vertrat die Auffassung, der Erstattungsbetrag sei seinerzeit aufgrund eines unwirksamen Bescheids und somit ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Selbst wenn ein Nachtragsliquidator bestellt würde, könne die Unwirksamkeit der Bekanntgabe hierdurch nicht mehr geheilt werden. Es könne dahinstehen, ob nach rechtswirksamer Bestellung eines Nachtragsliquidators ein neuer -inhaltsgleicher oder abweichender- Körperschaftsteuerbescheid für 1995 erlassen werde; diese Entscheidung bleibe dem Besteuerungsverfahren vorbehalten, ebenso wie die Klärung der Frage, ob bei dieser Gelegenheit die Körperschaftsteuerfestsetzung für 1993 infolge einer bisher unberücksichtigten verdeckten Gewinnausschüttung geändert werde. Die Antragstellerin sei auch Leistungsempfänger gewesen, denn letztendlich sei die Vermögensmehrung ausschließlich bei ihr eingetreten. Dagegen sei der Steuerberater ‚S’, der die Beträge vom Konto der ‚X’-GmbH abgehoben und als Bote an die Antragstellerin weitergeleitet habe, nicht als Leistungsempfänger anzusehen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 18 K 2724/98 AO anhängig ist. Nachdem das FA einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids abgelehnt hat, beantragt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids durch das Gericht. Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei wirksam bekanntgegeben worden. Denn die Löschung der ‚X’-GmbH im Handelsregister habe nur deklaratorische Wirkung gehabt; die ‚X’-GmbH habe insoweit fortbestanden, als noch steuerliche Pflichten (namentlich die Steuererklärungspflicht) zu erfüllen, Steuerbescheide entgegenzunehmen und Steuern zu zahlen (z.B. die Gewerbesteuerabschlusszahlung) bzw. Steuererstattungen (z.B. die streitige Körperschaftsteuererstattung) zu vereinnahmen gewesen seien. Außerdem verstoße die Rückforderung gegen Treu und Glauben; denn das FA sei verpflichtet, den zurückgeforderten Betrag umgehend an die ‚X’-GmbH zurückzahlen, weil der Körperschaftsteuerbescheid 1995 inhaltlich zutreffend sei. Im übrigen habe der inzwischen bestellte Nachtragsliquidator ‚N’ Kenntnis von dem Körperschaftsteuerbescheid 1995 durch den Steuerberater ‚S’ erhalten. Da das FA keine Anstalten gemacht habe, den Bescheid nach der ...