rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein isolierter PKH-Antrag bei gleichzeitiger PKH-Beantragung durch Klageerhebung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein isolierter PKH-Antrag, bei dem eine beabsichtigte Klage für den Fall der PKH-Gewährung lediglich angekündigt wird, liegt nicht vor, wenn zugleich mit der Klageerhebung PKH beantragt wird.
  2. Das damit eingegangene Kostenrisiko muss sich ein fachkundig vertretener Erinnerungsführer zurechnen lassen.
  3. Ein mittelloser Beteiligter, der eine Klage ankündigt, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er sein PKH-Gesuch innerhalb der Klagefrist zusammen mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorgelegt hat.
 

Normenkette

GKG § 21 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 66 Abs. 1; FGO §§ 56, 136 Abs. 2, § 142; ZPO § 117

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

I. Am 28. April 2006 erhob der Erinnerungsführer durch seinen Prozessvertreter per Telefax „Klage” gegen das Finanzamt. In dem Schriftsatz heißt es, es werde „fristwahrend Klage” erhoben, mit dem Antrag, „die mit Bescheid vom 29.03.2005 festgesetzte Rückforderung der Eigenheimzulage für 2003 und 2004…aufzuheben”. Es werde „ferner beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe…zu bewilligen.” Mit Beschluss vom 26. Mai 2007 lehnte das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – PKH – für den Rechtsstreit (Aktenzeichen 18 K 1845/06 EZ) mangels Erfolgsaussicht der Klage ab. Auf Anfrage des Berichterstatters teilte der Erinnerungsführer mit, dass die Klage im Hinblick auf den Senatsbeschluss nicht aufrecht erhalten werde. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt (Beschluss vom 4. Juni 2007).

Der Kostenbeamte erließ gegenüber dem Erinnerungsführer eine Gerichtskostenrechnung und berechnete hierin die Kosten des Verfahrens 18 K 1845/06 EZ aus einem Streitwert von 1.215 EUR (Rückforderungsbetrag der Eigenheimzulage) auf 130 EUR. Die Oberjustizkasse informierte den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 25.06.2007 darüber, dass – da er bereits eine von der Gerichtskasse im Mai 2007 angeforderte Vorauszahlung auf die Gerichtskosten von 220 EUR geleistet hatte – zu seinen Gunsten noch ein Überschuss von 90 EUR verbleibe, der an ihn erstattet werde.

Gegen die Anforderung der Gerichtskosten erhob der Erinnerungsführer durch seinen Prozessvertreter Erinnerung; er trug vor, die Klage sei nur unter der Voraussetzung der PKH-Bewilligung erhoben worden. Nachdem die PKH nicht bewilligt worden sei, sei nicht von einer Klageerhebung auszugehen, so dass kein Gebührentatbestand ausgelöst worden sei. Gegen rechtsmittelfähige Bescheide des Finanzamts sei eine unbedingte Klageerhebung erforderlich. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass anders als im Zivilverfahren eine Klage unter Einreichung der PKH-Bewilligung mit Gerichtskosten verknüpft werde; jedenfalls sei von der Geltendmachung von Gerichtskosten abzusehen. Der Erinnerungsgegner – die Bezirksrevisorin – hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Erinnerungsverfahren und die vom Gericht beigezogenen Akten des Verfahrens 18 K 1845/06 EZ Bezug genommen.

II. Der Erinnerungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GerichtskostengesetzGKG –). Soweit er daneben (hilfsweise) die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG beantragt, ist auch über diesen Antrag im Rahmen der Erinnerung zu befinden, weil dem Erinnerungsführer bereits die Kostenrechnung zugegangen ist (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646 und vom 31. Mai 2007 V E 2/06, StE 2007, 472, zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Gerichtskostenansatz ist zutreffend. Der Erinnerungsführer ist Kostenschuldner, weil er aufgrund der Klagerücknahme kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 136 Abs. 2 FGO). Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 Abs. 1, § 34 GKG) auf der Grundlage des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hiernach ist für das Verfahren im Allgemeinen eine Verfahrensgebühr mit dem 4,0-fachen Satz (Kostenverzeichnis – KV – Nr. 6110) entstanden, die sich infolge der Klagerücknahme auf den 2,0-fachen Satz ermäßigt (KV Nr. 6111) hat. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 1.215 EUR; er entspricht der Höhe der im Klageverfahren streitigen Rückforderung der Eigenheimzulage (§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Aus diesem Streitwert ist die 2,0 Verfahrensgebühr mit 130 EUR zutreffend berechnet (vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG).

Der Erinnerungsführer hat den Gebührentatbestand ausgelöst, indem er neben dem Antrag auf Bewilligung der PKH wirksam Klage erhoben hat. Dies ergibt sich aus der von dem Prozessvertreter unterzeichneten Klageschrift vom 28. April 2006, die mit „Klage” überschrieben ist und worin es heißt, es werde „fristwahrend” Klage erhoben mit dem Antrag,” die mit Bescheid vom…festge...

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