rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug bei zur Erzielung von Vermietungseinkünften fremdfinanziertem Grundstückskauf nach Option zur Umsatzsteuerpflicht
Leitsatz (redaktionell)
Schuldzinsen, die auf den Umsatzsteueranteil des zur Erzielung von Vermietungseinkünften finanzierten Grundstückskaufpreises entfallen, können bei Ermittlung der Einkünfte durch Überschussrechnung auch nach Vereinnahmung der Vorsteuererstattung als Werbungskosten abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 9b Abs. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10.8.1992 erwarben die Antragsteller das Grundstück „A”, „B-Str.”. Der Kaufpreis betrug 595.000 DM zzgl. 83.384 DM Umsatzsteuer. Der Kaufpreis wurde insgesamt fremdfinanziert. Die Antragsteller optierten zur Umsatzsteuerpflicht mit der Folge, dass die gezahlte Steuer im Jahre 1994 als Vorsteuer erstattet wurde. In der Folgezeit erkannte der Antragsgegner die Schuldzinsen für die Finanzierung des Grundstücks in Höhe des Anteils, der auf die finanzierte Vorsteuer entfiel, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Den Einspruch der Antragsteller wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 14.3.2001 als unbegründet zurück. Die Antragsteller haben am 23.3.2001 Klage erhoben, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 1808/01 E anhängig ist und über die der Senat noch nicht entschieden hat. Mit ihrem Antrag vom 25.5.2001 begehren sie Aussetzung der Vollziehung bei Gericht, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 8.5.2001 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Sie tragen vor:
Maßgeblich für die Frage des Werbungskostenabzugs sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme. 1992 habe es gegolten, den gesamten Kaufpreis inklusive Vorsteuer zu finanzieren. Der Umstand, dass die Vorsteuer 1994 erstattet worden sei, ändere nichts an der Finalverknüpfung des aufgenommenen Darlehens. § 9b Einkommensteuergesetz (EStG) sei nicht einschlägig. Sie seien nicht verpflichtet, Reduzierungen der Anschaffungskosten zur Rückführung des Darlehens zu verwenden.
Die Antragsteller beantragen:
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 (Steuernummer …) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2001 jeweils bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt:
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor:
Die auf die Vorsteuer entfallenden Finanzierungskosten seien keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorsteuern dienten nicht der Erzielung von Einnahmen sondern seien lediglich als durchlaufender Posten zu behandeln. Nach § 9b EStG gehörten sie nicht zu den Anschaffungskosten des Gebäudes.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstlichen Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Der Antragsgegner hat die rechnerisch auf die gezahlte Umsatzsteuer entfallenden Schuldzinsen zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Die gelten gemachten Schuldzinsen sind Werbungskosten, denn sie stehen mit den Einkünften der Antragsteller aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Mit den ihnen zugrundeliegenden Darlehen haben die Antragsteller im Jahre 1992 die Anschaffung eines Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude finanziert, um daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen. Der Kaufpreis für das Grundstück ist nachträglich nicht gemindert worden.
Dass die Antragsteller später zur Umsatzsteuerpflicht optierten, steht dem nicht entgegen. Dem Antragsgegner ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass aufgrund der Option zur Umsatzsteuerpflicht die im Kaufpreis enthalte Umsatzsteuer gem. § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten gehört. Die gezahlten Vorsteuern sind jedoch bei der hier von den Antragstellern angewandten Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) im Zeitpunkt der Zahlung 1992 als Werbungskosten abzuziehen (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 20. Auflage München 2001, § 9b EStG Rdnr. 1; 21 EStG Rdnr. 100 „Umsatzsteuer”). Es steht den Antragstellern frei, diese Werbungskosten durch Aufnahme von Darlehensmitteln zu finanzieren.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners führt die Erstattung der Vorsteuern im Jahre 1994 nicht dazu, dass die auf die gezahlte Vorsteuern entfallenden Schuldzinsen nunmehr anteilig für die Folgejahre nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die erstattete Vorsteuer ist bei den Antragstellern, wie geschehen, als Einnahme bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (Weber-Grellet, a.a.O., § 21 EStG Rdnr. 65 „Umsatzsteuer”). Wozu die Antragsteller diese Einnahmen verwenden, zur Bezahlung von Werbungs...