Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer fremdfinanzierten Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn die Fondsgesellschaft sich vertraglich verpflichtet hat, das Mietobjekt zu einem Zeitpunkt, bis zu dem aufgrund der voraussichtlichen Finanzierungskosten des Gesellschafters (Sonderwerbungskosten) kein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, dem Mieter zum Kauf anzubieten.
  2. Mit dem Zeitpunkt dieser Andienungsverpflichtung endet der Zeitraum für die Totalgewinnprognose.
  3. Geplante Darlehenstilgungen in diesem Zeitraum müssen vertraglich dokumentiert oder anderweitig glaubhaft gemacht sein, um bei der Prognoseberechnung Berücksichtigung zu finden.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Tatbestand

Der Antragsteller erwarb mittelbar über eine Treuhand GmbH durch Zeichnungserklärung vom 03.12.1998 an der M Fonds eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 600.000 DM. Dieser geschlossene Immobilienfonds kaufte mit Vertrag vom 28.10.1998 ein 1.845 Quadratmeter großes Grundstück, auf dem die Verkäuferin, die T AG, in den Jahren 1997 und 1998 ein Kino zu einem Kaufpreis von 41,8 Mio. DM. Die KG schloss zum gleichen Zeitpunkt für den Kinokomplex mit der T Holding OHG, die 1999 in die T GmbH & Co. KG umgewandelt wurde, für die Dauer von 20 Jahren (01.01.1999 bis 31.12.2018) mit einer jährlichen Miete von 2.981.500 DM einen Mietvertrag ab, der Bestandteil des Kaufvertrags wurde. Die KG verpflichtete sich, im Kaufvertrag zunächst zum 01.07.2013, im Nachtragsvertrag vom 25.11.1998 dann zum 31.12.2018, das Grundstück der Verkäuferin zum Verkehrswert zum Verkauf anzubieten (Andienungsverpflichtung). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mieterin, der T GmbH & Co. KG, Ende 2002, setzte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit gekürzten Mietbeträgen fort.

Im Prospekt der KG vom 30.11.1998 wurde auf Grund einer Prognoseberechnung für die Jahre 1998 bis 2018 für die KG ein Einnahmeüberschuss von 61,62 v. H. des nominellen Eigenkapitals von 29 Mio. DM ermittelt, wobei bis 2011 die Gesamtausgaben die Gesamteinnahmen übersteigen sollen und sich ab 2012 ein positives Gesamtergebnis ergeben soll. Wegen des weiteren Inhalts des Prospekts wird auf den vom Antragsteller vorgelegten Prospekt Bezug genommen.

Der Antragsteller finanzierte die Beteiligung an der KG durch ein Darlehen in Höhe von 600.000 DM, das er am 18./20.12.1998 bei einer Bank u. a. zu folgenden Konditionen aufnahm: Jahreszins von 5 v. H. bis 30.12.2008; Berechtigung der Bank, „die Konditionen…mit Ablauf des Festschreibungszeitraums…zu senken oder zu erhöhen"; Tilgung ab 30.03.1999 1 v. H. jährlich; „Laufzeitende (voraussichtlich) 31.12.2010"; „Sondertilgungen sind während der Zinsfestschreibungszeit ausgeschlossen”. Der Abschnitt „Sicherstellung” im Darlehensvertrag lautet in der vom Antragsteller vorgelegten Ausfertigung des Vertrags:

„Offene Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung bei einer Versicherungs-AG in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von DM 600.000,- + Kapitallebensversicherung.

Abtretung der Forderungen aus M Fonds in Höhe von nominell DM 600.000”.

Am 15.12.1998 hatte der Antragsteller bei einer Lebensversicherung AG die „Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung” mit einer Beitragszahlungsdauer bis zum 01.12.2010 abgeschlossen, wobei zum Ende der Aufschubzeit (01.12.2010) entweder eine garantierte Monatsrente von 1.033,96 DM oder eine garantierte Kapitalabfindung von 239.155 DM bzw. eine nicht garantierte Gesamtrente von 1.342 DM oder eine nicht garantierte Gesamtkapitalabfindung von 310.463 DM vereinbart war.

Nach Angaben des Antragstellers zahlte dieser in den Streitjahren 1998 bis 2003 folgende Zinsen: 1998 2.760,06 DM; 1999 30.924,53 DM; 2000 29.627,98 DM; 2001 29.337,34 DM; 2002 28.962,19 DM; 2003 28.603,65 DM.

In den ursprünglichen an die KG gerichteten Bescheiden für 1998 bis 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheide), die gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, wurden für den Antragsteller folgende Verluste aus Vermietung und Verpachtung festgestellt: 1998 308.776,38 DM; 1999 13.271,50 DM; 2000 18.953,12 DM; 2001 15.793,50 DM.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung führte bei der KG für die Jahre 1998 bis 2001 eine Betriebsprüfung durch und stellte im Betriebsprüfungs-Bericht vom 11.02.2004 u. a. Folgendes fest:

Nach der im Prospekt angebotenen alternativen Prognoserechnung, die der Betriebsprüfer angefordert habe, betrage der Einnahmeüberschuss der KG für die Jahre 1998 bis 2018 nur 45,1 v. H. des nominellen Eigenkapitals (Tz. 2.8 und Anlage 3 zum Betriebsprüfungs-Bericht). Bei den vo...

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