Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen – Einzelfestsetzung, Erhöhungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
Leitsatz (redaktionell)
- Mehrere Streitgenossen im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner keine Gesamtgläubiger. Vielmehr steht jedem von ihnen ein individueller Anspruch nach Maßgabe der Anteile am Streitwert zu, der auf Antrag festzusetzen ist.
- Streiten die Beteiligten bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht über die Geltendmachung einer jeden Kläger in gleicher Weise treffenden steuerlichen Gesamtauswirkung und ist deshalb der Streitwert durch Addition der Auswirkungsbeträge nach § 7 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen, kann der für mehrere Auftraggeber tätige Rechtsanwalt nicht zusätzlich eine Erhöhungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beanspruchen.
- Der festzusetzende Erstattungsanspruch ist nicht um einen Anteil der den Klägern auferlegten und von ihnen bezahlten Gerichtskosten zu erhöhen, der dem Kostentragungsanteil der Finanzbehörde entspricht. Eine mittelbare Entlastung anderer Beteiligter ist durch die in § 2 Abs. 1 GKG geregelte Gerichtskostenfreiheit nicht beabsichtigt.
Normenkette
GKG § 2 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 1; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Mit der Erinnerung wenden sich die Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 19.11.2009 im Klageverfahren 15 K 1225/02 F. Sie machen geltend, der einheitlich für alle Erinnerungsführer festgesetzte Erstattungsanspruch sei nach den aufgeführten Quoten für jeden einzelnen festzusetzen. So sei es auch beantragt worden. Die als Gesamtgläubigerschaft erfolgte einheitliche Kostenfestsetzung sei insofern von Bedeutung, als einerseits die Erinnerungsführer im Innenverhältnis für die Rechtsanwaltsgebühren abweichend von der Kostenfestsetzung aufgekommen seien und andererseits der Erinnerungsgegner aufgrund der einheitlichen Festsetzung unter Umständen Aufrechnungsmöglichkeiten erhalte, die ihm bei der beantragten Einzelfestsetzung nicht zustehen würden. Ferner seien im Beschluss die von den Erinnerungsführern gezahlten Gerichtskosten unberücksichtigt geblieben. Nach § 139 Abs. 1 FGO gehörten zu den aufgrund der Kostenentscheidung auszugleichenden Kosten auch die Gerichtskosten. Da der Erinnerungsgegner von den Kosten des Verfahrens 46,25% zu tragen habe, gelte dies auch für die von ihnen – den Erinnerungsführern – gezahlten Gerichtskosten. Dass der Erinnerungsgegner gerichtskostenfrei bleibe, spiele dabei keine Rolle. Schließlich sei die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von 9/10 für das Vorverfahren unberücksichtigt geblieben. Der Urkundsbeamte begründe seine Auffassung unter Hinweis auf verschiedene finanzgerichtliche Entscheidungen lediglich damit, dass bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mehrerer Beteiligter der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe sei. Dies sei weder erschöpfend, noch stichhaltig und lasse insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den bei Antragstellung geltend gemachten Argumenten vermissen. Schon dort sei dargelegt worden, dass andere Finanzgerichte die Frage im Sinne der Erinnerungsführer entschieden hätten und eine klärende Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Erinnerungsschrift sowie auf die Ausführungen der Erinnerungsführer im Schreiben vom 16.07.2009 und dort die Ausführungen zu Ziffer 4).
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.11.2009 insoweit zu ändern, dass die erstattungsfähigen Kosten gegenüber den Erinnerungsführen einzeln festgesetzt werden und darüber hinaus die zu erstattenden Kosten um 46,25% der von den Erinnerungsführern gezahlten Gerichtskosten sowie ferner um eine Erhöhungsgebühr von 9/10 für das Vorverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Der Erinnerungsgegner hält die Einwendungen der Erinnerungsführer für unbegründet.
Das Gericht hat die Gerichtsakte des Klageverfahrens 15 K 1225/02 F beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten im Erinnerungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1) Das Gericht folgt der Auffassung der Erinnerungsführer, dass mehrere Streitgenossen hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner keine Gesamtgläubiger sind, sondern dass jedem von ihnen ein individueller Anspruch zusteht, der auch individuell zu beantragen und festzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.09.2005 15 W 31-33/05, OLGR 2006, 573). Den Antrag auf Einzelfestsetzung haben die Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 19.11.2008 gestellt. Der Um...