Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer
Tenor
Die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners vom 2. März 1998 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen wird insoweit aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.798,76 DM festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit rechtskräftig gewordenem Strafurteil vom 10. März 1998 verurteilte das Landgericht … den Antragsteller wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Dabei ging es unter anderem von folgenden Feststellungen aus:
„Der Zollfahndungsbeamte … hatte aus nicht bekannten Quellen erfahren, daß eine deutsch-polnische Tätergruppe im Raum Abnehmer für unverzollte und unversteuerte Zigaretten suche; der Angeklagte wurde ihm als ein Ansprechpartner dieser Tätergruppe benannt. Über die Telefonnummer …, der Handynummer des Angeklagten, gelang ihm der Kontakt zu diesem: Er rief den Angeklagten am 21.07.1997 an und stellte sich unter dem Namen „M.” als Interessent für die Abnahme unverzollter und unversteuerter Zigaretten vor. Der Angeklagte meldete sich bei diesem Gespräch zunächst mit seinem tatsächlichen Vornamen …, später nannte er sich nur noch „C.”. Überraschenderweise kam es schon beim vom Angeklagten erbetenen zweiten Telefonat am 21.07.1997 – etwa eine Stunde nach dem zunächst geführten – zu konkreten Vertragsverhandlungen. Der Angeklagte wollte zuerst nicht telefonisch über genauere Modalitäten sprechen, sondern zog hierfür grundsätzlich ein persönliches Treffen vor; dennoch ließ er „M” gegenüber erkennen, daß die Lieferung von 4.000 bis 5.000 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten für ihn und die hinter ihm stehenden „Leute” kein Problem darstelle. Hinsichtlich der auszuliefernden Marken gebe es lediglich Schwierigkeiten mit der Lieferung von Marlboro; die Lieferung von West, HB, R 1, Ernte 23 und den jeweiligen Light-Sorten sei jedoch gesichert. Als „M” seine Preisvorstellung von 18,00 DM pro Stange bei der Abnahme von 1.000 Stangen mitteilte, forderte der Angeklagte einen Preis von 23,00 DM pro Stange. Auf die ausdrückliche Frage nach dem Stangenpreis bei größeren Mengen konnte er keine verbindliche Antwort geben; er behielt sich vor, darüber zunächst noch mit „seinen Leuten” zu reden. Auf die Frage, wie und wo die Übergabe der zu liefernden Zigaretten stattfinden sollte, erklärte der Angeklagte, „M” müsse einen Transporter anmieten und diesen zu einem Platz in … bringen; dort werde der Transporter von ihm, dem Angeklagten, abgeholt, nachdem er das vereinbarte Kaufgeld gesehen habe, und dann beladen. Bei der Rückkehr des beladenen Transporters sei dann die Zahlung fällig. Beide verabredeten sich sodann zu einem persönlichen Treffen am nächsten Tag am Hauptbahnhof, wobei „M” an einer bunten Regenjacke und der Angeklagte an einer schwarzen ärmellosen Jacke erkennbar sein sollten. Am 22.07.1997 trafen sie sich um 14.00 Uhr in der Bahnhofsgaststätte. „M” fragte noch einmal nach wegen der zu liefernden Mengen sowie eines Preisnachlasses und bestand auf einer zuverlässigen Lieferung. Der Angeklagte beruhigte ihn: Er habe zwischenzeitlich mit „seinen Leuten” alles besprochen; der Preis pro Stange betrage nun 21,00 DM, für eine Stange mit Lightzigaretten 21,50 DM. „Seine Leute” beharrten jedoch vor der Lieferung einer größeren Menge auf der Lieferung einer kleineren von nicht mehr als 2.000 Stangen als „vertrauensbildende Maßnahme”. Diese Lieferung müsse aber noch in der gleichen Woche stattfinden, weil sonst einer „seiner Leute”, der bei der Lieferung mitwirke, in Urlaub gehe. „M” bat um Bedenkzeit und sagte schließlich ab. Er versprach aber, sich nach seinem Urlaub wieder zu melden. Der Angeklagte war ebenfalls eine Zeit lang wegen seines Urlaubs nicht erreichbar.
Am 22.08.1997 fragte „M” bei dem Angeklagten telefonisch an, ob eine Lieferung von unverzollten und unversteuerten Zigaretten – insbesondere der Marke Marlboro – möglich sei. Der Angeklagte bejahte die grundsätzliche Möglichkeit einer Lieferung, die jedoch nur bis zum 29.08.1997 stattfinden könne, weil „sein Mann” dann in Urlaub sei. „M” schlug als Liefertermin den 29.08.1997 vor; der Angeklagte wollte sich wegen des genauen Termins und auch der Lieferbarkeit von Zigaretten der Marke Marlboro bei „seinen Leuten” erkundigen. Beide kamen überein, sich am 27.08.1997 wegen der genauen Übergabemodalitäten kurzzuschließen. „M” rief jedoch bereits am 24.08.1997 noch einmal wegen der zu liefernden Marken an, wobei ihm der Angeklagte erklärte, es seien nur ein paar hundert Stangen Zigaretten der Marke Marlboro lieferbar, andere Marken – insbesondere West – seien jedoch in ausreichender Menge vorhanden. Bei diesem Gespräch wollte „M” auch wissen, ob über die vereinbarte Menge von 2.000 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten hinaus noch eine we...