Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994)

 

Tenor

Die Vollziehung des Feststellungsbescheides für 1994 vom 20. Mai 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1998 wird ab dem Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides bis einen Monat nach Bekanntgabe einer die Instanz abschließenden Entscheidung dergestalt ausgesetzt, daß von einem begünstigten Aufgabegewinn von 823.980 DM auszugehen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

Die Antragsteller waren Gesellschafter der A GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Gegenstand der Gesellschaft war der Betrieb eines Kraftverkehrsunternehmens zum Transport von Gütern jeglicher Art, insbesondere zur Durchführung von Güterfernverkehr, internationalen TKW Transporten und Speditionsgeschäften. Zum Betriebsvermögen gehörten unter anderem XX Tank-Sattelauflieger, die speziell für den Transport von flüssigem Chemikalien hergerichtet worden waren, XX Güterfernverkehrsgenehmigungen und zwei Betriebsgrundstücke (Büro, Fuhrhof).

Aufgrund eines – unstreitig – bereits Anfang Dezember 1994 gefaßten Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, veräußerte die KG mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1994 die XX Tank-Sattelauflieger zum Kaufpreis von 824.000 DM an die XYZ N. V. mit Sitz in Ausland. Mit Kaufvertrag vom 13. Januar 1995 veräußerte sie weitere Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens zum Kaufpreis von 726.000 DM an die XYZ GmbH mit Sitz in Deutschland. Die Erwerberinnen sind Gesellschaften der im Bereich des internationalen Kraftverkehrs tätigen Unternehmensgruppe XYZ.

Die XX Güterfernverkehrsgenehmigungen konnten nicht von der KG übertragen werden. Zur Ausübung des Güterfernverkehrs war nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vielmehr die Neuerteilung von Genehmigungen durch den Regierungspräsidenten … erforderlich. Daher einigten sich die Parteien in § 3 Nr. 3 des Vertrages vom 13. Januar 1995 darauf, daß die Übertragung der dort bezeichneten Wirtschaftsgüter aufschiebend bedingt war durch die Erteilung der XX Güterverkehrsgenehmigungen an die Käuferin. Bereits in § 4 des Vertrages über den Kauf der Tank- Sattelauflieger vom 27. Dezember 1994 hatten beide Parteien ein Rücktrittsrecht vereinbart für den Fall, daß der Vertrag über die Übernahme der übrigen Wirtschaftsgüter nicht zustande kommt, nicht bis zum 30. März durchgeführt oder später rückabgewickelt wird. Im übrigen enthält der Vertrag die Verpflichtung, die Auflieger ohne Zustimmung weder zu veräußern noch zu belasten, bevor nicht der Regierungspräsident … die XX Güterfernverkehrsgenehmigungen der Verkäuferin der XYZ GmbH erteilt hatte (§ 5 Nr. 1 des Vertrages). Darüber hinaus schlossen die XYZ N. V. und die Verkäuferin am 27. Dezember 1994 eine Nutzungsvereinbarung ab. Danach durfte die KG die Auflieger weiterhin im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs solange nutzen, bis unter anderem die Rücktrittsrechte aus dem Kaufvertrag über die Auflieger erloschen sind oder einer der Vertragsparteien dieses Kaufvertrages sein Rücktrittsrecht ausgeübt hat (§ 1 Nr. 1, § 3 dieser Vereinbarung). Im Februar 1995 erteilte der Regierungspräsident … der XYZ GmbH die Güterfernverkehrsgenehmigungen zur Weiterführung des Unternehmens.

Die Betriebsgrundstücke wurden am 31. März 1995 ins Privatvermögen der Antragsteller überführt.

Nachdem der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen zunächst erklärungsgemäß festgestellt hatte, änderte er mit Feststellungsbescheid vom 20. Mai 1997 die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1994 und behandelte den Gewinn aus der Veräußerung der XX Auflieger nicht mehr als begünstigten Aufgabegewinn, sondern als laufenden Gewinn. Den Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides auszusetzen, lehnte der Antragsgegner ab. Der gegen den geänderten Feststellungsbescheid erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Antragsteller begehren nunmehr Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Sie sind der Meinung, daß auch hinsichtlich der Veräußerung der Auflieger in 1994 eine begünstigte Betriebsaufgabe gegeben sei. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seien aufgrund eines einheitlichen Entschlusses und im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs übertragen oder ins Privatvermögen überführt worden. Aufgrund des vereinbarten Rücktrittsrechts stünde die Übertragung der Auflieger und der übrigen Wirtschaftsgüter des Unternehmens in einem engen sachlichen Zusammenhang. Da die Verträge innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgewickelt worden seien, sei auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den Übertragungsvorgängen gewahrt. Unerheblich sei hierbei, daß die KG die im Dezember 1994 veräußerten Auflieger bis Ende Februar 1995 auf der Grundlage der Nutzungsvereinbarung weiter genutzt habe. Die Nutzung sei allein deshalb erfolgt, um die Voraussetzung für die Übernahme des Unternehmens durch...

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