Entscheidungsstichwort (Thema)
Auch zivilrechtlich als Schenkung zu beurteilende Zahlungen mit abfindungsähnlichem Charakter unterliegen der Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Gewährt der bisherige Anteilsinhaber nach einer Unternehmensveräußerung führenden Mitarbeitern und deren Ehegatten Geldzuwendungen, deren Höhe sich ausschließlich an Dauer und Qualität der Dienstverhältnisse und dem Angehörigenstatus orientiert, so dokumentiert dies einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und rechtfertigt damit die Behandlung als Arbeitslohn.
- Die mögliche zusätzliche Abhängigkeit der Zahlungen von persönlichen Beziehungen zwischen Firmeninhabern und dem Führungspersonal gibt den Zuwendungen nicht den Charakter privater Schenkungen.
- Die zivilrechtliche Einordnung als Schenkung ist für einkommensteuerliche Zwecke nicht maßgebend.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Antragsteller sind für das Streitjahr 2001 durch zuletzt am 4.7.2006 geänderten Einkommensteuerbescheid zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute.
Nach zunächst erklärungsgemäßer Steuerveranlagung mit Bescheid vom 7.8.2002, in der der Antragsteller eine von der C AG anlässlich seines Ausscheidens aus dieser Firma gezahlte Abfindung in Höhe von 346.000 DM erklärt hatte, wurde dieser Bescheid am 3.12.2002 und am 31.1.2003 aus hier nicht interessierenden Gründen gemäß § 175 der Abgabenordnung (AO) geändert. Mit ebenfalls auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gestütztem Bescheid vom 4.7.2006 wurde die Steuerfestsetzung erneut geändert. Diese Änderung beruht auf den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung beim Antragsteller (Prüfungsbericht vom 1.6.2006).
Ausweislich des vorgenannten Prüfungsberichts hatten die Antragsteller am 24.4.2001 von Herrn D mittels Verrechnungsschecks jeweils einen Betrag von 435.000 DM erhalten. Am gleichen Tage waren entsprechende Schenkungsverträge gefertigt worden. Dieser Vorgang war dem für die Festsetzung von Schenkungssteuern zuständigen Finanzamt angezeigt und der Schenkungssteuer unterworfen worden (Schenkungssteuerbescheide vom 25.2.2002).
Die vier Brüder D, darunter auch Herr D, waren zu je 25 % an der D GmbH beteiligt. Die D GmbH war alleinige Kommanditistin der E GmbH & Co KG. Am 23.12.1997 legten die Brüder D ihre Anteile an der D GmbH in die DD GmbH & Co KG ein (später umfirmiert in D Beteiligungs-GmbH & Co KG). Aus dieser Gesellschaft wurden am 27.2.1998 die Geschäftsanteile an der D GmbH an die C AG verkauft und dort wurden die E GmbH & Co KG in die F-Kette integriert. Der Antragsteller war nach eigenem Vortrag seit dem 1.10.1976 bei der KG angestellt. Die Antragstellerin war zu keiner Zeit bei E GmbH & Co KG beschäftigt gewesen.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer der E GmbH & Co KG -Gruppe wurden Unterlagen sichergestellt, wonach die Brüder D im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf an die C AG 10.000.000 DM auf einem „Guthabenkonto” zur Verfügung gestellt haben sollen. Nach den – insoweit unstreitigen - weiteren Feststellungen der Steuerfahndung ist insgesamt ein Betrag in dieser Größenordnung letztlich auch an zwölf leitende Mitarbeiter und Führungskräfte, zu denen auch der Antragsteller gehörte, weitergegeben wurden. Daraus resultieren die eingangs genannten, an die Antragsteller gezahlten Beträge.
Die Steuerfahndungsprüfung hat am 7.9.2005 bei mehreren Durchsuchungen diverse Schreiben vorgefunden (vgl. Auflistung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.9.2006). Im Schreiben des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters G vom 6.7.1998 wurde unter dem Betreff „Finanzpool für bewährte Führungskräfte” und unter Bezugnahme auf die Absicht des AD bewährten Führungskräften der E GmbH & Co KG -Gruppe einen bestimmten Betrag zuzuwenden, diesem ein Aktenvermerk über die steuerlichen Konsequenzen übermittelt. In diesem Vermerk wurde eingehend über die mögliche steuerliche Behandlung von Zuwendungen als Schenkungen oder als Einnahmen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde es als „schwierig” bezeichnet, „angesichts der Höhe der Zuwendung, des Kreises der bedachten und der zeitlichen Nähe zur mittelbaren Tätigkeit der Führungskräfte für die Familie D... den wirtschaftlichen Zusammenhang der Zuwendung mit dem Dienstverhältnis gänzlich in Abrede zu stellen.” Es sei „sehr wahrscheinlich, .. dass ein Finanzbeamter darüber nachdenkt, ob die als Schenkung erklärte Zuwendung tatsächlich eine Schenkung oder nicht vielleicht eher Arbeitslohn ist...”. In einem weiteren Schreiben vom 3.8.1998 wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 6.7.1998 und einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme zur Möglichkeit der Geheimhaltung auf Seiten der Sozialversicherungsträger ausgeführt, man solle „lieber den Weg der Schenkung gehen”, da es sich tatsächlich um Schenkungen handele. Damit habe man nicht nur den „Vorteil einer geringeren Steuerbe...