Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafterfremdfinanzierung: Einschaltung einer Personengesellschaft in die Darlehensgewährung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft – Hinzurechnung der Zinszahlungen als vGA der als Mitunternehmer beteiligten Tochterkapitalgesellschaft auf der Ebene der Personengesellschaft – Auswirkung auf den Gewinnanteil der Mitunternehmerkapitalgesellschaft – Keine Doppelfiktion in § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes
Leitsatz (redaktionell)
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer an einer Personengesellschaft mitunternehmerisch beteiligten Tochterkapitalgesellschaft aufgrund von an deren Muttergesellschaft von der Personengesellschaft geleisteten Fremdkapitalvergütungen i.S.d. § 8 a Abs. 5 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft hinzuzurechnen, wenn sich der im Wege der vGA korrigierte Aufwand zuvor auf den Gewinnanteil der Tochterkapitalgesellschaft bei der Personengesellschaft ausgewirkt hat.
- § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG fingiert nicht eine Ausreichung des Darlehens vom Anteilseigner der Tochterkapitalgesellschaft an die Mitunternehmerkapitalgesellschaft und eine Weitereichung des Darlehens von der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an die Personengesellschaft mit entsprechenden gegenläufigen Zinszahlungen (Doppelfiktion).
Normenkette
KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes v. 22.12.2003 § 8 a Abs. 1; KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes v. 22.12.2003 § 8 a Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7
Tatbestand
Streitig ist, ob § 8 a Körperschaftsteuergesetz (in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz - Korb II Gesetz - vom 22. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2003, 2840, nachfolgend nur noch KStG) unterfallende Zinszahlungen den für die Klägerin einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinn bzw. ihren Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erhöhen.
Die Klägerin ist eine OHG mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin war im Streitjahr die A mit Sitz in…USA ohne eigene Kapitalbeteiligung. Weitere Gesellschafterin mit 100% Kapitalbeteiligung war die B, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Sämtliche Anteile an der B wurden von der C gehalten.
C gewährte der Klägerin ein Darlehen, für das im Streitjahr Zinsen in Höhe von 10.948.381 Euro gezahlt wurden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen von § 8 a KStG erfüllt waren und die Zinszahlungen gem. § 8 a Abs 1 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen (nachfolgend nur noch vGA) der Mitunternehmerkapitalgesellschaft B an ihre Muttergesellschaft C zu qualifizieren waren. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2004 und in ihrer Gewerbesteuererklärung deklarierte die Klägerin die vGA auch als Teil ihres gesondert und einheitlich festzustellen Gewinns bzw. Gewerbeertrags. Nach erklärungsgemäßer, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO) ergangener Veranlagung erhöhte der Beklagte in den Änderungsbescheiden vom 24.3.2009 (einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung) und vom 7.04.2009 (Gewerbesteuermessbescheid) den Gewinn aus Gewerbebetrieb/Gewerbeertrag aufgrund hier nicht streitiger Feststellungen nach einer Betriebsprüfung von 22.864.526 Euro auf 28.330.837 Euro. Im (erfolglosen) Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide machte die Klägerin geltend, die vGA sei kein Teil des einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinns/ des Gewerbeertrags, sondern sei erst im Rahmen der Einkünfteermittlung der in Deutschland nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerkapitalgesellschaft B zu berücksichtigen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor:
Der Gesetzgeber habe in § 8 a Abs. 5 KStG nicht geregelt, welche verfahrensrechtlichen Folgerungen aus der gesetzlich angeordneten Behandlung der Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu ziehen seien. Die Vorschrift fingiere, dass das Darlehen nicht von der C (Mutter) an die Klägerin, sondern an D (Tochter) ausgegeben und von dieser zu gleichen Konditionen an die Klägerin weiter gegeben worden sei, wodurch erst die Anwendbarkeit der speziell für die Körperschaftsteuer entwickelten Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen bei Gesellschafter - Fremdfinanzierungen eröffnet werde. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG würden die Zinszahlungen der Mitunternehmerkapitalgesellschaft zugerechnet. Die Umqualifizierung der Zinszahlungen finde daher erst auf der Ebene der Mitunternehmer - Kapitalgesellschaft statt und sei dementsprechend auch erst im Rahmen ihrer Gewinnermittlung zu berücksichtigen; be...