Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte das Grundstück von … auf den 01.01.1986 eine Artfortschreibung vom Zwei- zu einem Einfamilienhausgrundstück durchführen konnte.
Der Beklagte hat mit Artfortschreibungsbescheid vom 22.12.1992 auf den 01.01.1986 für dieses Grundstück die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt. Der Bescheid enthält den Zusatz, daß wegen Eintritts der Verjährung die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst ab 01.01.1988 wirksam sind. Ferner enthält er den Zusatz, daß für Stichtage vor dem 01.01.1988 Feststellungsverjährung eingetreten sei. Die Feststellung wirke jedoch für Folgebescheide, sofern deren Verjährung noch nicht eingetreten sei (§ 181 Abs. 5 Abgabenordnung – AO –).
Gegen diese Einheitswertfeststellung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1986 vom 01.03.1994 für das Grundstück von … wie bisher die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt und den Einheitswert von bislang 109.000,00 DM auf 87.100,00 DM herabgesetzt. Der Einheitswert sei nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Die steuerliche Wirkung trete deshalb erst auf den 01.01.1988 ein (§ 21 Abs. 3 Bewertungsgesetz i. V. m. § 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz). Sei im Zeitpunkt, des Ergehens des Einheitswertbescheids die Feststellungs-/Festsetzungsfrist eines Folgebescheides noch nicht abgelaufen (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO) sei die Einheitswertfeststellung diesem Folgebescheid zugrunde zu legen, auch wenn er einen Zeitpunkt vor dem 01.01.1988 betrifft (§ 181 Abs. 5 AO).
Der Kläger hat diesen Änderungsbescheid rechtzeitig zum Verfahrensgegenstand gemacht.
Das Haus des Klägers ist ein Fertighaus, welches 1974 auf das im Rohbau hergestellte und mit einer Betonplatte versehene Untergeschoß aufgesetzt wurde. Im Jahre 1974 war das Hauserdgeschoß bezugsfertig hergestellt. Das Gebäude weist außer dem Erdgeschoß lediglich noch das Untergeschoß auf.
Mit Bescheid vom 12.12.1975 hatte der Beklagte seinerzeit durch Wert- und Artfortschreibung auf den 01.01.1975 für das Grundstück die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert auf 89.600,00 DM festgestellt. Der Kläger hatte zuvor gegen einen früheren Einheitswertbescheid – Nachfeststellung auf den 01.01.1974 vom 18.04.1975, in welchem der Einheitswert für das Grundstück auf den 01.01.1974 mit 186.500,00 DM und die Grundstücksart Zweifamilienhaus festgestellt wurden – Einspruch eingelegt mit der Begründung, das Haus werde vollständig erst im August 1975 bezugsfertig. Es liege zwar ein Zweifamilienhaus vor. Die im Keller vorgesehene Einliegerwohnung werde aber erst im Laufe des Jahres 1975 fertig werden. Das Finanzamt hatte noch im Mai 1975 das Objekt besichtigt und dabei festgestellt, daß die Einliegerwohnung im Keller sich noch im Bau befand. Zum 01.01.1975 sei das Objekt als Einfamilienhaus zu bewerten, im Falle der Fertigstellung der Einliegerwohnung im Laufe des Jahres 1975 sei auf den 01.01.1976 eine Art- und Wertfortschreibung vorzunehmen und das Haus als Zweifamilienhaus zu bewerten.
Im Anschluß an eine Mitteilung des Bauaufsichtsamts der Stadt … vom 21.07.1975 über grundrißliche Änderungen im Kellergeschoß sowie Einbau eines Schlafraums und einer Küche und einer weiteren Mitteilung des Bauaufsichtsamts vom 05.12.1975, wonach die baupolizeiliche Schlußabnahme im November 1975 erfolgt sei, bewertete der Beklagte mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid vom 02.01.1978 das Grundstück … zum 01.01.1976 als Zweifamilienhaus und stellte den Einheitswert auf 117.500,00 DM fest.
Nach Übergang des Alleineigentums auf den Kläger nahm der Beklagte im April 1979 eine Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1979 auf den Kläger zu 1/1 Eigentum vor unter Beibehaltung des bisherigen Einheitswertes und der bisherigen Grundstücksart Zweifamilienhaus.
Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung führte der Beklagte auf den 01.01.1985 mit Bescheid vom 22.08.1984 eine Wertfortschreibung auf 109.000,00 DM durch unter Beibehaltung der bisherigen Grundstücksart „Zweifamilienhaus”.
Mit Schreiben vom 26.10.1992 teilte die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten der Bewertungsstelle mit, daß der Kläger in einer Begründung zum Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1986 angegeben habe, das als Zweifamilienhaus bewertete Objekt werde nur zu 70 % zu Wohnzwecken genutzt, während 30 % freiberuflichen Zwecken dienten. An Amtsstelle habe der Kläger am 23.10.1992 erklärt, diese Nutzung sei seit 1985 – seitdem er freiberuflich tätig sei – unverändert. Die Rechtsbehelfsstelle bat um kurzfristige Überprüfung ggf. durch Ortsbesichtigung, ob nicht eine Artfortschreibung zum Einfamilienhaus in Betracht komme. Die Einkommensteuerveranlagung sei im Veranlagungszeitraum 1986 noch offen.
Daraufhin fand am 23.11.1992 eine Ortsbesichtigung statt, an der seitens der Finanzverwaltung Herr … und der Kläger persönlich teilnahmen. Der Beamte stellte laut Aktenvermerk vom 23.11.1992 fest, daß sich im Erdgeschoß d...