Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Umsätze aus der Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution unterfallen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für Beherbergungsleistungen.
  2. Eine Aufteilung der an die Prostituierten erbrachten Leistung in eine dem Regelsteuersatz und eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistung ist nicht möglich, da mit der Zimmervermietung eine wirtschaftlich einheitliche Leistung an die Prostituierten erbracht wird, mit der diesen die Ausübung ihres Gewerbes und damit gleichzeitig der laufende Betrieb eines Bordells ermöglicht werden soll.
 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 12 a, § 12 Abs. 2 Nr. 11; MwStSystRL Titel VIII Kapitel 2 Abschn. 2 Art. 98 Abs. 2; MwStSystRL Anhang III Kategorie 12

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.06.2014; Aktenzeichen XI R 30/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten Umsätze aus der Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterfallen.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH unternehmerisch tätig. Gesellschaftszweck ist die gewerbliche Vermietung von Zimmern einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden verwaltenden Tätigkeit, sowie der Betrieb einer Schankwirtschaft, eines Sexshops einschließlich des Betriebes von Videokabinen sowie der Einzelhandel mit Textilien und Schuhen und eines Kosmetikstudios.

Die Anmietung erfolgt zur gewerblichen Vermietung/Bordellbetrieb, die Mieteinheit darf auch nur zu diesem Zwecke genutzt werden, § 2 des Mietvertrages vom 21.7.2004. Sofern die Klägerin als Mieter sich im Rahmen des Nutzungszwecks der Immobilie bewegt, bedarf eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der vermieteten Räume keiner vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Für den Betrieb eines Bordells/gewerbliche Vermietung von Zimmern gilt die Genehmigung als mit dem Mietvertrag erteilt, § 14 Nr. 1 des Mietvertrages vom 21.7.2004. Die von der Klägerin angemieteten Zimmer sind in der Art eines Hotelzimmers ausgestattet und verfügen alle über Bad mit Dusche und Bidet sowie TV und Telefon. Das Haus verfügt zudem über ein Solarium, ein Kosmetikstudio, ein Fitnessstudio und eine Kontakt-Lounge. Auf Wunsch organisiert die Klägerin Veranstaltungen mit „erotischen Highlights”, Junggesellenabschiede, Betriebs- und Weihnachtsfeiern. Als „VIP-Service” wird ein Limousinenservice mit Chauffeur und weiblicher Begleitung angeboten.

Die Klägerin vermietet die Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Entgelt von 110 EUR - 170 EUR pro Übernachtung mit Vollpension, Nutzung des Fitnessstudios und Parkplatz. Die Flure zu den Zimmern werden videoüberwacht. Zudem nimmt die Klägerin als Bordellbetreiberin am sogenannten Düsseldorfer Verfahren teil, in dem sie pro Prostituierte pro Anwesenheitstag einen bestimmten Tagessatz einbehält und diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt abführt.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 erklärte die Klägerin nur Umsätze zum Regelsteuersatz. In den Umsatzsteuervoranmeldungen Januar und Februar 2010 meldete die Klägerin erstmalig Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7% an.

Im Rahmen einer daraufhin bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die Umsätze aus der gewerblichen Zimmervermietung an die Prostituierten dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für Beherbergungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterworfen hatte. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei, die Leistungen der Klägerin dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz unterlägen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG setze neben der Kurzfristigkeit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienten. Sonstige Leistungen eigener Art, wie sie von der Klägerin erbracht würden, bei denen die Beherbergung nicht Charakter bestimmend sei, unterlägen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung (Hinweis auf BMF, Schreiben vom 5.3.2010 IV D 2 - S 7210/07/1003). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung vom 11.5.2010 Bezug genommen.

Das FA folgte der Auffassung der Umsatzsteuersonderprüfung und erließ am 26.5.2010 bzw. 31.5.2010 entsprechend geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate Januar bis März 2010. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 20.7.2010 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die von ihr erzielten Umsätze aus der Überlassung der Zimmer an die Prostituierten dem erm...

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