Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer: Freigebige Zuwendung bei Innengesellschaft zwischen Arbeitnehmer-Ehegatten – Ausgleichszahlung i.H.d. Hälfte des Einkommensunterschieds zur Förderung des Arbeitserfolges
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ausgleichszahlung i.H.d. Hälfte des Einkommensunterschieds zur Förderung des Arbeitserfolges, die im Rahmen einer Innengesellschaft zwischen als Partner und als Senior Manager bei einer Wirtschaftsprüfungs-AG beschäftigten Ehegatten vereinbarungsgemäß geleistet wird, stellt mangels Bereicherung der bedachten Ehefrau auf Kosten des zuwendenden Ehemannes keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 705, 722 Abs. 1
Tatbestand
A war Partner der B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wo er eine Immobilienwirtschaftsrechtseinheit aufgebaut hatte. Die Klägerin war seit dem Jahr 2008 bei der B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Rechtsanwältin angestellt. Sie war dort in der von A geleiteten Immobilienwirtschaftsrechtseinheit tätig. Im Jahr 2012 bot sich für A die Möglichkeit, als Partner zur C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (...) zu wechseln und am Standort D eine Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht aufzubauen. Ihm wurde dabei angeboten, die Mitarbeiter der von ihm geleiteten Immobilienwirtschaftsrechteinheit bei der B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ganz oder teilweise mitzubringen. A nahm dieses Angebot an. Er wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 Partner der Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht bei C. Die Klägerin wurde als Senior Manager mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 in dieser Praxisgruppe tätig.
A und die Klägerin schlossen am 20. Juli 2013 einen schriftlichen Vertrag ab, in dem einleitend Folgendes festgehalten wurde:
„A war und ist überzeugt, dass der Aufbau der Praxisgruppe bei C nur gelingen könne, wenn er und E wie zuvor bei B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Parteien sahen ihre Leistungsbeiträge im Rahmen der Zusammenarbeit bei B stets als gleichwertig an und kamen überein, dass es für das Gelingen des Aufbaus der neuen Praxisgruppe innerhalb von C entscheidend sei, dass sie unabhängig von ihrem Status bei C weiterhin mit dem Verständnis einer vollkommenen Gleichwertigkeit zusammen arbeiten würden. Hintergrund war nicht zuletzt, dass zahlreiche Mandate und Umsätze bei B an die Person von E geknüpft waren und die Überführung dieser Mandantenbeziehung zu C eine wesentliche Grundlage für den Aufbau der neuen Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht sein würde. Gleichzeitig war .. von C klar vorgegeben worden, dass der Eintritt bei C so .. gestaltet werden müsse, dass auf Grund der Strukturen des Unternehmens, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Umsatzerwartungen, die an den Eintritt der Parteien bei C geknüpft waren, eine Partnerschaft nur A angeboten werden könne. Nach intensiven Vorgesprächen über den Wechsel zu C entschieden die Parteien daher, dass A die von C angebotene Partnerschaft annimmt und E die Rolle eines Senior Managers bei C übernimmt. Die Parteien waren sich im Innenverhältnis einig, dass sie in ihren jeweiligen Funktionen aufs Engste vertrauensvoll miteinander kooperieren und zusammenarbeiten, um die Praxisgruppe Immobilienwirtschaftrecht gemeinschaftlich zu einem Erfolg zu machen. Da die Positionen eines Partners und eines Senior Managers unterschiedlich vergütet werden, haben die Parteien sich grundsätzlich dahingehend vereinbart, dass sie untereinander einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen mit C ausgleichen wollen...”
Unter § 1 Abs. 2 des Vertrags verpflichteten sich A und die Klägerin, „weiterhin vertrauensvoll in ihren jeweiligen Funktionen bei C zusammen zu arbeiten und den Zweck, ein Immobilienwirtschaftsrechtsteam erfolgreich aufzubauen, gegenseitig zu fördern”. Unter § 2 Abs. 1 des Vertrags verpflichteten sich A und die Klägerin in Bezug auf ihr „Einkommen von C einen Ausgleich in der Weise herbeizuführen, dass beide Parteien wirtschaftlich das gleiche Einkommen aus ihrer Tätigkeit für C haben”. Hierzu sollten nach § 2 Abs. 2 des Vertrags halbjährlich nach Eingang von Sonderzahlungen die beiden Einkommen aus dem betreffenden Kalenderjahr zusammengerechnet und alsdann gleichmäßig aufgeteilt werden.
Demgemäß überwies A am 10. April 2014 40.377 € auf ein für die Klägerin bei der F Bank AG geführtes Konto. Das beklagte Finanzamt sah diese Zahlung als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung an und setzte deshalb gegen die Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2015 6.090 € Schenkungsteuer fest.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Eine freigebige Zuwendung liege nicht vor, weil A und sie einen gemeinsamen Zweck verfolgt hätten, der zur Gründung einer Innengesellschaft geführt habe. Ihnen habe es frei gestanden, mit ihren jeweiligen in der Vergangenheit aufgebauten Mandantenstämmen außerhalb der C ihre Chancen getrennt zu verfolgen. Sie hätten sich jedoch daf...