Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Zoll für Einfuhren von PKW tschechischen Ursprungs aufgrund widerrufener Präferenznachweise
Leitsatz (redaktionell)
- Es besteht kein Anspruch auf einen Präferenzzollsatz für die Einfuhr von PKW tschechischen Ursprungs im Jahr 2000, wenn inhaltlich unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund einer nachträglichen Prüfung gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 4 des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrats EG/Tschechien (ABl. EG 1996 Nr. L 343/1) widerrufen worden sind.
- Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund von Herstellererklärungen, die im Nachprüfungsverfahren als Fälschungen bezeichnet wurden, rechtfertigt deren Widerruf., wenn der Ursprung der PKW nicht in anderer Weise eindeutig festgestellt werden kann.
- Der Widerruf von Präferenznachweisen, die auf einer für die tschechischen Zollbehörden nicht erkennbaren unrichtigen Darstellung des Ausführers beruhen, begründet keinen Vertrauensschutz, wenn der Importeur sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Normenkette
ZK Art. 20 Abs. 3d, Art. 220 Abs. 1, 2 Buchst. b Unterabs. 2, Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3, Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll wegen widerrufener Präferenznachweise.
Die Klägerin, die seinerzeit unter A GmbH firmierte, beantragte vom 21.01. bis zum 11.05.2000 für vier Sendungen beim Zollamt X des Beklagten die Abfertigung von PKW des Typs S (Unterposition 8703 3219 KN) zum zollrechtlich freien Verkehr. Diesen Anträgen gab die Zollstelle statt und erhob, soweit bei den Anmeldungen unmittelbar Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis tschechischen Ursprungs vorgelegt wurden, keinen Zoll. Bei einer Sendung erließ die Zollstelle den zunächst erhobenen Zoll nach Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.
Bis auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ..., die das Zollamt Y/Tschechien ausgestellt hatte, waren alle anderen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vom Zollamt Z/Tschechien ausgestellt worden. Soweit das Datum der Antragstellung auf den Warenverkehrsbescheinigungen angegeben war, wurden sie am Tag der Antragstellung auch ausgestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2007 verwiesen.
Auf Nachprüfungsersuchen der deutschen Zollbehörden teilte die zuständige tschechische Zollbehörde mit, die Ausführer hätten hinsichtlich der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 keine ausreichenden Nachweisunterlagen für den Ursprung vorlegen können. Die Waren könnten daher nicht als Ursprungswaren angesehen werden.
Mit Bescheiden vom 26.08.2002 erhob der Beklagte von der Klägerin Zoll für diese Einfuhren sowie für Einfuhren von PKW der Marke T nach.
Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die eingeführten PKW tschechischen Ursprungs seien. Die Herstellung aus tschechischen Teilen oder im Rahmen der Kumulierung aus Teilen aus anderen EU-Staaten sei allgemein bekannt. Insoweit werde auch auf Äußerungen des seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden der T in der Presse hingewiesen. Die S (S) weigere sich aber, an der Feststellung des tschechischen Ursprungs gegenüber den Ausführern der von ihr eingeführten Fahrzeuge mitzuwirken. S habe die Fahrzeuge hergestellt und anschließend über Großhändler und Händler an sie verkauft. Die Zollstelle in Z/Tschechien, die auch für S zuständig sei, habe keine Lieferantenerklärungen verlangt, sondern sich bei S selbst um den entsprechenden Ursprungsnachweis bemüht.
Zudem weise sie auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-12/92 und C-334/93 hin.
Darüber hinaus stehe ihr Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ZK zu.
Soweit der Beklagte Zoll wegen fehlender Präferenznachweise für Reimporte von PKW der Marke T nacherhoben hatte, half er den Einsprüchen durch entsprechende Erlassbescheide ab.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2007 wies der Beklagte die weitergehenden Einsprüche als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, beim Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 habe der Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Diese hätten offenbar vorgelegen, so dass die Warenverkehrsbescheinigungen hätten ausgestellt werden können. Darüber hinaus habe der Ausführer alle zusätzlichen Nachweisunterlagen wie Hersteller- oder Lieferantenerklärungen aufzubewahren, um eine nachträgliche Prüfung zu ermöglichen. Da der Ausführer anders als in anderen Fällen, in denen auf Nachprüfungsersuchen bei vergleichbaren Einfuhren von PKW der S die Richtigkeit des Ursprungs bestätigt worden sei, diese Unterlagen nicht habe vorlegen können, sei von einer Nachlässigkeit des Ausführers auszugehen.
Die Klägerin h...