Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung von LED-Chips mit Schutzdiode – Abgrenzung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtdioden
Leitsatz (redaktionell)
Als „Leuchtdioden” angemeldete Waren, die aus einer mit einem Leuchtdiodenchip nebst einer Zener-Schutzdiode bestückten Grundplatte aus Keramik (3 x 3 mm) bestehen und lediglich über eine Anode und eine Kathode verfügen, sind nicht als Beleuchtungskörper oder Teile von Beleuchtungskörpern in die Upos. 8541 40 10 oder 8541 50 00, sondern in die zollfreien Upos. 9405 40 99 oder Upos. 9405 99 00 KN (Leuchtdioden bzw. andere Halbleiterbauelemente) einzureihen.
Normenkette
ZK Art. 20 Abs. 1. ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. A; KN Upos. 8541 40 10; KN Upos. 8541 50 00; KN Upos. 9405 40 99; KN Upos. 9405 99 00
Tatbestand
Die Klägerin meldete unter dem 29. August 2012 „Leuchtdioden” der…Corporation aus Japan unter der Unterposition 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Streitfall geltenden Fassung (KN) beim Zollamt…des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert gab sie 11.975 € an.
Das Zollamt…des Beklagten setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29. August 2012 zunächst keinen Zoll und 2.275,25 € Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Festsetzung erfolgte nicht abschließend. Das Zollamt…forderte die Klägerin zur abschließenden Prüfung insbesondere zur Übersendung einer detaillierten Handelsrechnung sowie einer Produktbeschreibung mit Angabe der technischen Merkmale auf.
Aus der von der Klägerin eingereichten Produktbeschreibung des Herstellers war ersichtlich, dass ein Teil der angemeldeten Waren (Artikelnummer des Herstellers…Corporation: „NFSW172T"; eingeführte Menge: 4.000 Stück; Gesamtpreis 1.800 €) wie folgt beschaffen war: Die als „Leuchtdioden” angemeldeten Waren bestanden jeweils im Wesentlichen aus einer quadratischen Grundplatte aus Keramik (3 x 3 mm), die mit einem weiß leuchtenden und in Silicon eingegossenen Leuchtdiodenchip bestückt war. Dieser war mit einer Zener-Schutzdiode („ESD (Electrostatic Discharge) Protection Device”) verbunden. Die Ware verfügte jeweils lediglich über eine Anode und eine Kathode. Zu Transportzwecken waren die einzelnen Waren auf einem Trägerband verpackt. Sie dienten vielfältigen Beleuchtungszwecken (z.B. in der Büroausstattung, in Kommunikationsgeräten, in Haushalts- und Messgeräten). Wegen der Einzelheiten wird auf die Produktbeschreibung des Herstellers nebst der im Klageverfahren von der Klägerin nachgereichten Unterlagen Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung eines internen Zolltarifgutachtens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vertrat das Zollamt…des Beklagten die Ansicht, dass die streitgegenständlichen Waren unter die Unterposition 9405 40 99 KN einzureihen seien, da die Leuchtdioden im vorliegenden Fall mit Schutzdioden verbunden seien. Der Beklagte setzte daraufhin abschließend für diese Waren mit Einfuhrabgabenbescheid vom 27. Februar 2013 48,60 € Zoll fest.
Die Klägerin legte hiergegen Einspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei den Waren lediglich um Standard-Leuchtdioden handele. Es sei ein Zollsatz von 0 % anzuwenden.
Der Beklagte wies den Einspruch nach Anhörung mit Entscheidung vom 13. Mai 2013 als unbegründet zurück. Der Wortlaut der Position 8541 des Harmonisierten Systems (HS) sei nicht erfüllt. Es lägen keine diskreten Leuchtdioden vor, sondern die Waren seien aufgrund ihres Verwendungszwecks als elektronische Beleuchtungskörper einzureihen. Es sei kein diskretes Bauelement gegeben, da die Waren aus mehreren elektronischen Schaltelementen bestünden und mehrere elektronische Funktionen hätten. Durch die Verbindung mit einer Schutzdiode seien keine diskreten Einzeldioden gegeben.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, dass beim Hauptzollamt A viele gleich gelagerte Fälle zu anderen Artikelnummern im Einspruchsverfahren ruhten. Es existierten in der Europäischen Union verschiedene Auffassungen zu der Einreihung von Leuchtdioden, so dass die EU-Kommission die Einreihung derzeit prüfe. Im Hinblick darauf seien die Rechtsbehelfsverfahren ruhend gestellt worden. Ansonsten hätte aufgrund des Zolltarifgutachtens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums entschieden werden müssen.
Nach Aufforderung durch das Gericht reichte die Klägerin drei Warenproben zur Gerichtsakte und führte ergänzend aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren nicht um monolithisch integrierte Schaltungen, sondern um Leuchtdioden i.S.d. KN handele. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der KN. Der Schutzdiode komme keine eigenständige Verwendung zu. Sie diene lediglich dem Schutz der Funktionsfähigkeit des LED-Chips. Am Charakter der Leuchtdiode ändere sie nichts.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung sowie das Zolltari...