Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen, in dem die vereinbarte Miethöhe unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen, in dem die vereinbarte Miethöhe unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht, entspricht nicht dem unter Fremden Üblichen und kann daher steuerlich nicht anerkannt werden.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2012; Aktenzeichen IX R 18/11)

BFH (Urteil vom 01.08.2012; Aktenzeichen IX R 18/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages.

Mit Vertrag vom 1.3.2001 vermieteten die Kläger eine 51,23 m2 große Wohnung im Mehrfamilienhaus Z-Str in Z-Stadt an ihren Sohn. In § 3 Nr. 1 des hier wegen der Einzelheiten seines Inhalts in Bezug genommenen Mietvertrages wird die monatliche Miete (ohne Umlagen) mit 251,03 DM beziffert. Dieser Angabe folgt der handschriftlich hinzugefügte Klammerzusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt”.

Für das Jahr 2006 (Streitjahr) erklärten die Kläger aus diesem Objekt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 16.768 EUR. Mieteinnahmen (ohne Umlagen) hatten sie für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2006 in Höhe von 1.283 EUR (entsprechend 10 x 251 DM) erzielt. Im Anschluss an die Vermietung renovierten sie die Wohnung, die sie sodann ab Februar 2007 für monatlich 123,46 EUR (ohne Umlagen) an ihre Tochter vermieteten.

Im Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2007 berücksichtigte das Finanzamt den Verlust aus dem Objekt Z-Str. nicht, da eine Überschusserzielungsabsicht nicht gegeben sei. Unter anderem hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens vertrat das Finanzamt zunächst die Ansicht, dass das Entgelt für die Wohnungsüberlassung nur 54,76 % der ortsüblichen Miete betrage und nur zu diesem Anteil ein Werbungskostenabzug erfolgen könne. Unter Vorlage einer Kopie der ersten Seite wiesen die Kläger nunmehr darauf hin, dass der Mietvertrag dem Finanzamt bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2001 vorgelegen habe und nicht beanstandet worden sei; entsprechend habe es auch bis einschließlich 2005 keine Beanstandungen gegeben. Für die Ermittlung der Miethöhe hätten sie den örtlichen Mietspiegel zugrunde gelegt.

In der Folge teilte das Finanzamt den Klägern mit, dass es den Verlust aus dem Objekt Z-Str. weiterhin nicht auch nicht teilweise ansetzen werde. Da die Miethöhe unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt stehe, entspreche der Vertrag insoweit nicht dem unter Fremden Üblichen und könne daher steuerlich nicht anerkannt werden. Mit Einspruchsentscheidung vom 3.11.2008 wies den Einspruch insoweit als unbegründet zurück. In seiner Begründung, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, stellte es maßgeblich darauf ab, dass der Mietvertrag angesichts des Vorbehalts hinsichtlich einer Hauptpflicht nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nicht anzunehmen, dass ein fremder Dritter einen Mietvertrag mit einem derartigen Passus unterschrieben hätte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie verweisen darauf, dass der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Auf den vom Finanzamt beanstandeten Vorbehalt könne nicht maßgeblich abgestellt werden, ein solcher Zusatz werde auch von § 3 des Miethöhengesetzes erfasst und sei daher entbehrlich. Da eine Anpassung an die ortsübliche Miete für den Vermieter regelmäßig auch bei einem Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten möglich sei, halte der Vertrag auch mit dem Zusatz einem Fremdvergleich stand und sei auch zivilrechtlich wirksam. Im Übrigen habe der Mietvertrag dem Finanzamt bei der Veranlagung für 2001 vorgelegen ohne beanstandet worden zu sein. Das darauf gründende Vertrauen der Kläger in die Fortführung der bis 2005 durchgeführten Handhabung sei schutzwürdig.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahingehend abzuändern, dass der Mietvertrag der Kläger über die Wohnung Z-Str. steuerlich anerkannt wird und die Einkünfte aus der Vermietung des Objektes Z-Str. mit einem Verlust von 16.768 EUR berücksichtigt werden,

hilfsweise, im Unterliegensfalle,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich das Gericht anschließt, ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen unter anderem davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Hierzu gehört, dass jedenfalls die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (vgl. BFH-...

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