Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuervergütung für Flugbenzin - Entgeltliche Luftfahrt-Dienstleistungen
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Vergütung von Mineralölsteuer und Energiesteuer auf Flugturbinenkraftstoff darf nach dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Anbieter von entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistungen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen betreibt (vgl. EuGH-Rspr.).
- Die Energiesteuer für Prüfungsflüge ist vergütungsfähig.
Normenkette
EnergieStG § 27 Abs. 2 Nrn. 1-2, §§ 45, 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4-5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A GmbH & Co KG, war Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs vom Typ ........... mit dem amtlichen Kennzeichen ........., das sie im Oktober 2007 erworben hatte.
Von Oktober 2007 bis zum 31.03.2008 nutzte die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Flugzeug derart, dass sie für zahlreiche gewerbliche Unternehmen zu deren eigenbetrieblichen Zwecken Mitarbeiter beförderte. Dazu berechnete sie ihren Kunden die in Minuten bemessene Flugzeit zum angegebenen Ziel zuzüglich Abflug- und Landegebühren und nannte ihre Dienstleistung Charterung. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Klägerin war immer einziger Luftfahrzeugführer.
Das Flugzeug war in dieser Zeit 2.859 Minuten für Flüge im Inland und im EU-Ausland im Einsatz. Private Flüge wurden nicht unternommen.
Vom 26.10. bis zum 31.12.2007 erwarb die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Inland 2.363,93 l versteuerten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) und vom 01.01. bis zum 31.03.2008 im Inland weitere 4.184,00 l versteuerten Flugturbinenkraftstoff.
Am 09.01.2008 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Vergütung der Energiesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 1.547,19 EUR und am 10.04.2008 für das erste Quartal 2008 in Höhe von 2.898,43 EUR.
Mit Bescheid vom 22.04.2008 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Die dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2008 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen einer Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des § 60 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV) nicht gegeben seien. Die Klägerin stelle zwar ihr Flugzeug gewerbsmäßig zur Verfügung. Dies sei jedoch nicht als Luftfahrt im verbrauchsteuerlichen Sinne zu verstehen.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 22.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2008 zu verpflichten, ihr 4.445,52 EUR Energiesteuer zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
da die Klägerin kein Luftfahrtunternehmen im Sinne des Luftverkehrsrechts sei.
Das Gericht hat Herrn X, der Geschäftsführer der Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen war, in der mündlichen Verhandlung angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Der Bescheid vom 22.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit das beklagte Hauptzollamt es abgelehnt hat, ihr in Höhe von 4.285,62 EUR Energiesteuer zu vergüten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Klägerin hat für die Vergütungsabschnitte vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar bis zum 31. März 2008 Anspruch auf eine Vergütung der Energiesteuer in dieser Höhe.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Die Steuerentlastung kann in der Vergütung der Steuer bestehen (§ 45 EnergieStG). Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG darf u.a. Flugturbinenkraftstoff steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. § 60 Abs. 4 EnergieStV definiert die private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG in dem hier interessierenden Zusammenhang als die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen. Gewerbsmäßigkeit soll nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vorliegen, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
Im Streitfall kommt es nicht darauf an, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Vergütungszeiträumen weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes noch über eine solche nach Ar...