rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für die Zeit des Zivil- oder Wehrdienstes; Kindergeld; Anspruchszeitraum; Zivildienst; Wehrdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Der gesetzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

 

Normenkette

EStG 1996 § 32 Abs. 4, 5 Nr. 1; ZDG § 35; GG Art. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn hat, und zwar für die Zeit, in der dieser Zivildienst leistet.

Der Sohn des Klägers, geboren 03.08.1977, ist zum 02.09.1996 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden. Der Beklagte hat daraufhin ab Oktober 1996 die Zahlung von Kindergeld sowie die Zahlung des kindergeldbezogenen Anteils im Ortszuschlag unter Hinweis auf § 32 Einkommensteuergesetz - EStG - eingestellt.

Gegen den entsprechenden Aufhebungsbescheid vom 09.07.1996 hat der Kläger nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er ist der Auffassung: Die Nichtberücksichtigung von Zivil- und Wehrdienstleistenden im § 32 EStG in der für 1996 geltenden Fassung sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz - GG -. Die Eltern von Zivildienstleistenden würden insoweit schlechter gestellt als z. B. Eltern von Kindern, die sofort nach dem Abitur ein Studium begönnen. Daran ändere sich auch nichts durch die Regelung im § 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG, da im Regelfall damit zu rechnen sei, daß junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Ausbildung abgeschlossen hätten.

Im übrigen dürfte die Ableistung von Zivildienst mit dem freiwilligen sozialen Jahr i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d gleichzusetzen sein, so daß eine Berücksichtigung des Sohnes zu erfolgen habe.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 18.12.1996 und 05.03.1997 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.1996 und der Einspruchsentscheidung vom 24.09.1996 zu verpflichten, ihm ab dem 01.10.1996 weiterhin Kindergeld für seinen Sohn zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung seines Abweisungsantrages auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger ab 01.10.1996 Kindergeld für seinen Sohn zu gewähren.

Nach § 32 Abs. 4 EStG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung werden Kinder, die Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer der Dienstleistung nicht (mehr) berücksichtigt. Der Zivildienstleistende fällt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG. Der Gesetzgeber hat insoweit unterschieden zwischen Zivildienst und einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, was sich auch aus der Regelung in § 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG ergibt.

Die Nichtberücksichtigung von Zivildienst- und Wehrdienstleistenden verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

Ein solcher Verstoß läge nur vor, wenn für die Schlechterstellung von Eltern zivildienstleistender Kinder gegenüber den in § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG genannten Personengruppen keine Gründe bestünden, die die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigten (vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 91, 389, 401). Die Nichteinbeziehung von Zivildienstleistenden in die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG ist aber - auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - schon deshalb gerechtfertigt, weil der Staat während dieser Zeit den Unterhalt des Kindes durch Unterkunft und Verpflegung (§ 31 Zivildienstgesetz - ZDG -) und die Zahlung eines Entgelts (Wehrsold bzw. diesem entsprechendes Entgelt, § 35 ZDG) im wesentlichen übernimmt (so auch: Nolde, Finanz- Rundschau 1995, 845, 848). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Ausschluß der Zivildienstleistenden beim Kindergeld teilweise dadurch kompensiert, daß der Berücksichtigungszeitraum für die Gewährung von Kindergeld in diesen Fällen über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus verlängert wurde (vgl. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI551102

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